BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 607/07 vom 22. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2008 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 25. Mai 2007 wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Der Angeklagte wurde wegen mehrerer Verst366337e gegen das Bet344u-bungsmittelgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. 1 Die Revision macht das Fehlen eines wirksamen Er366ffnungsbeschlusses geltend und erhebt eine Verfahrensr374ge sowie die nicht n344her ausgef374hrte Sachr374ge. Sie bleibt erfolglos (247 349 Abs. 2 StPO). 2 1. Die Anklage wurde unver344ndert zur Hauptverhandlung zugelassen. Entgegen der Auffassung der Revision liegt damit ein wirksamer Er366ffnungsbe-schluss vor. 3 a) Im (als rechtlich eine Tat gewerteten) Fall II 1 der Anklageschrift soll ein Mitangeklagter von 3 kg Heroin, die ein unbekannter Kurier am 28. Novem-ber 2005 nach Deutschland geliefert hatte, f374nf Mal jeweils eine Teilmenge von 500 g in eine n344her bezeichnete "Bunkerwohnung" verbracht haben. Bei den 4 - 3 - Fahrten zu dieser Wohnung wurde er, so die Anklage, entweder von einem wei-teren Mitangeklagten oder dem Angeklagten begleitet. Die Revision h344lt es da-her jedenfalls nicht f374r ausgeschlossen, dass dem Angeklagten eine Strafbar-keit durch Beteiligung an diesen Fahrten zur Last gelegt wurde, obwohl die An-klage es selbst f374r m366glich hielt, dass er nie an einer solchen Fahrt beteiligt war. Der Senat neigt nicht zu einer solchen, vom Generalbundesanwalt als "ge-k374nstelt" bezeichneten Auslegung der Anklageschrift; gleichwohl ist diese - in-soweit teilt der Senat die Auffassung der Revision - hinsichtlich der Zahl der Fahrten, an denen der Angeklagte beteiligt gewesen sein soll, nicht sehr klar abgefasst. Letztlich kann dies aber auf sich beruhen bleiben. In der Anklageschrift ist n344mlich unter der 334berschrift "Handel im Rahmen der Bandenstruktur" in Abschnitt II vor Ziffer 1 generell dargelegt, dass der Angeklagte nicht nur an Transportfahrten beteiligt war, sondern auch Geldmittel f374r Kuriere bereitstellte. Im Hinblick auf den Vorwurf des Bereitstellens von Geldmitteln f374r Kuriere ist daher die ihm zur Last gelegte Tatbeteiligung auch im Fall II 1 der Anklage mit gen374gender Klarheit umschrieben. Lag dem Angeklagten aber eine Beteiligung am Handel mit den gesamten 3 kg Heroin durch Bereitstellen von Geld zur Last, k366nnen Unklarheiten dar374ber, (ob und gegebenenfalls) in welchem Umfang er sp344ter auch noch am Handel mit diesem Heroin durch Teilnahme am Transport von Teilmengen mitgewirkt hat, die Wirksamkeit des Er366ffnungsbeschlusses nicht mehr ber374hren. Dementsprechend konnten die aufgezeigten Unklarheiten hinsichtlich der Zahl der Fahrten durch den in der Hauptverhandlung erteilten Hinweis gem344337 247 265 StPO, der auf einem entsprechenden Gest344ndnis des Angeklagten basierte, wirksam beseitigt werden. 5 - 4 - b) Soweit die Revision der Auffassung ist, auch hinsichtlich weiterer Tat-vorw374rfe fehle es an einem wirksamen Er366ffnungsbeschluss, verweist der Se-nat auf die zutreffenden Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts. 6 2. Hinsichtlich des Gest344ndnisses des Angeklagten (vgl. oben 1 a am Ende) ist in der Revisionsbegr374ndung ausgef374hrt, es sei "aus der Sicht des An-geklagten 205 auf erheblichen Druck seitens des Gerichts" abgelegt worden. Im weiteren Verlauf des Revisionsverfahrens hat der Verteidiger dies wie folgt er-l344utert: "In der Revisionsbegr374ndung wird keineswegs auf der Grundlage von Kenntnissen des Unterzeichners behauptet, dass auf den Angeklagten Druck ausge374bt wurde, um zu einem Gest344ndnis zu gelangen. Dort wird lediglich die 'Sicht des Angeklagten' wiedergegeben". 7 Der Senat braucht all dem unter keinem Gesichtspunkt n344her nachzuge-hen. An der gem344337 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen bestimmten Be-hauptung eines Verfahrensmangels fehlt es (auch) dann, wenn, wie hier, der Verteidiger die Verantwortung f374r die f374r einen Verfahrensmangel gegebene Begr374ndung nicht 374bernimmt (vgl. BGHSt 25, 272, 274 m.w.N.; Kuckein in KK 5. Aufl. 247 344 Rdn. 33). 8 - 5 - 3. Die auf Grund der Sachr374ge gebotene 334berpr374fung des Urteils hat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 9 Nack Wahl Kolz Elf Graf
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