BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 607/08 vom 5. November 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2008 beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 25. Juni 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Die Strafen sind jedenfalls, wie auch der Generalbundesanwalt ausgef374hrt hat, ohne dass der Verteidiger hiergegen Einw344nde erhoben h344tte, angemessen i.S.d. 247 354 Abs. 1a Satz 1 StPO. Die Beschwerdef374hrerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Nack Wahl Elf Graf Sander
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