BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 608/08 vom 4. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2008 beschlos-sen: Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung sei-nes Anspruchs auf rechtliches Geh366r in die Lage vor Erlass des Beschlusses vom 18. November 2008 zur374ckzuversetzen, wird auf seine Kosten zur374ckgewiesen. Gr374nde: Mit Beschluss vom 18. November 2008 verwarf der Senat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 24. Juni 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegr374ndet. Diese Ent-scheidung ging dem Verteidiger des Angeklagten am 25. November 2008 zu. Mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2008, der am selben Tag beim Bundesge-richtshof einging, beantragte der Verteidiger, das Verfahren wegen einer Verlet-zung des rechtlichen Geh366rs des Angeklagten in die Lage vor der Revisions-entscheidung zur374ckzuversetzen. 1 Die Geh366rsr374ge des Angeklagten gem344337 247 356a StPO ist unbegr374ndet. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 18. November 2008 weder Tatsa-chen noch sonstige Umst344nde verwertet, zu denen der Verurteilte nicht geh366rt worden w344re, noch hat er zu ber374cksichtigendes Vorbringen 374bergangen. Der Senat hat das Revisionsvorbringen des Angeklagten in vollem Umfang gew374r-digt, jedoch nicht f374r durchgreifend erachtet. 2 - 3 - Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des 247 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschl. vom 6. November 2006 - 1 StR 50/06 m.w.N.). 3 Nack Wahl Graf J344ger Sander
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