ECLI:DE:BGH:2019:230119B1STR608.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 608/18 vom 23. Januar 2019 in der Strafsache gegen wegen Untreue u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General - bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. Januar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 17. Juli 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der Untreue in 93 Fällen sowie der Urkundenfälschung in vier Fällen schuldig ist. Die Einzelstrafen für die Taten A. 1. 1.1. Ziffern 8, 19, 31, 35, 45, 60, 61, 83, 85, 91 und 97 entfallen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht ha t den Angeklagten wegen Untreue in 104 Fällen und Urkundenfälschung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Ja h- re n und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angekla gten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Korrektur des Schuldspruchs und dem Entfallen von elf Einzelstrafen , bleibt aber im Übrigen erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 2 - 3 - 1. Das Urteil begegnet durchgreifenden Bedenken, soweit das Landg e- richt de n Angeklagten auch in den Fällen A. 1. 1.1. Ziffern 8, 19, 31, 35, 45, 60, 61, 83, 85, 91 und 97 der Urteilsgründe jeweils wegen selbständiger Straftaten nach § 266 Abs. 1 StGB verurteilt hat. Der Generalbundesanwalt hat zu der konkurrenzrechtlichen Bewe rtung der Untreuetaten unter A. 1. 1.1. der Urteilsgründe in seiner Antragsschrift au s- geführt: 1.1. Ziffern 8, 19, 31, 35, 45, 60, 83, 85, 91 und 97 hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach d en Feststellungen (UA S. 6 ff.) hob der Angeklagte vom Konto Nr. bei der D . bank am 14. Dezember 2012 Geld zum persönlichen Verbrauch ab (Tat Ziffer 7) und veranlasste am selben Tag eine Überweisung (Tat Ziffer 8). Am 14. Janua r 2014 veranlasste er zwei Überweisungen zu eigenen Zwecken (Taten Ziffer 18 u. 19). Zu taggleichen Barabhebungen des Angeklagten kam es am 18. Juli 2014 (Taten Ziffer 30 u. 31), 13. August 2014 (Taten Ziffer 34 u. 35), 16. Oktober 2014 (Taten Ziffer 44 u. 45), 13. Januar 2015 (Taten Ziffer 59 u. 60), 6. Oktober 2015 (Taten Ziffer 82 u. 83), 12. Oktober 2015 (Taten Ziffer 84 u. 85), 26. Oktober 2015 (Taten Ziffer 90 u. 91) sowie am 29. Dezember 2015 (Taten Ziffer 96 u. 97). Es liegt nahe, dass der Angeklagt e die am selben Tag vorgenommenen Überweisungen und Barabhebungen jeweils zusammen erledigte. Diese stehen folgerichtig in natürlicher Handlungseinheit. Eine solche liegt vor, wenn zwischen einer Mehrheit strafrechtlich relevanter Verhaltensweisen ein dera rt unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang b e- steht, dass das gesamte Handeln des Täters auch für einen Dritten o b- jektiv als einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint, und wenn die einzelnen Betätigungen auf einer einzigen Willensentschließ ung beruhen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. März 2015 - 4 StR 52/15, BeckRS 2015, 07386). So liegt der Fall hier. 3 4 - 4 - Der Senat kann den Schuldspruch entsprechend ändern. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagt e nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Die Einzelstrafen von acht Monaten (Tat Ziffer 8), zehn Monaten (Tat Ziffer 19) sowie acht mal sechs Monaten (Taten Ziffer 31, 35, 45, 60, 83, 85, 91 und 97; UA S. 28) müssen entfallen. Dies erforde rt nicht die Aufhebung der Gesam t- freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten (UA S. 29). Ang e- sichts der Einsatzstrafe von einem Jahr und drei Monaten sowie weiterer 97 Einzelstrafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe ist auszuschließ en, dass die Kammer eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe Dem schließt sich der Senat mit der Maßgabe an, dass am 13. Januar 2015 nicht nur zwei Barabhebungen vom Angeklagten vorgeno m- men wurden, sondern drei (Taten A. 1. 1.1. Ziffer 59, 60 und 61 der Urteil s- gründe), weshalb hinsichtlich dieser drei Abhebungsvorgänge zu Gunsten des Angeklagten von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen ist, so dass der Schuldspruch entsprechend zu korrigieren war (93 Untreuetaten) und auch die f ür Tat Ziffer 61 verhängte Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe entfällt. Den Ausführungen des Generalbundesanwalts zur Gesamtfreiheitsstr a- fe tritt der Senat auch insoweit bei. Dass nicht in allen Fällen der abweichenden konkurrenzrechtlichen Beu r- teilung der Untreuetaten die geringere der vom Landgericht gegen den Ang e- klagten verhängten Einzelstrafen in Wegfall gekommen ist, beschwert den A n- geklagten nicht. 5 6 - 5 - 2. Im Übrigen hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsbegr ündung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Raum Bär Hohoff Leplow Pernice 7
Full & Egal Universal Law Academy