BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 609/06 vom 11. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2007 beschlos-sen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 12. Juli 2006 wird als unzul344ssig verworfen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Heidelberg vom 12. Juli 2006 wird als unzul344ssig verwor-fen. Der Angeklagte hat die Kosten der Rechtsbehelfe zu tragen. Gr374nde: Der Angeklagte ist am 12. Juli 2006 wegen unerlaubter Einfuhr von Be-t344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei F344llen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zw366lf Jahren verurteilt worden. Im Anschluss an die Urteilsverk374ndung und nach qualifizierter Rechtsmittelbelehrung hat er auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet, gleichwohl aber mit Schreiben vom 27. September 2006, beim Landgericht eingegangen am 11. Oktober 2006, Revisi-on eingelegt. 1 - 3 - Der Generalbundesanwalt hat ausgef374hrt: 2 "Die Revision des Angeklagten ist unzul344ssig, weil er wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (247 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, hat der qualifiziert belehrte Angeklagte nach R374cksprache und dem ausdr374cklichen Einvernehmen mit seinem Verteidiger erkl344rt, dass er auf die Einlegung eines Rechts-mittels verzichte. Diese Erkl344rung wurde vorgelesen, 374bersetzt und ge-nehmigt. Der Verzicht auf Rechtsmittel kann nicht widerrufen, wegen Irr-tums angefochten oder sonst zur374ckgenommen werden (st. Rspr.; vgl. nur Meyer-Go337ner StPO 49. Aufl. 247 302 Rdn. 21 m.w.N.). Das Vorbrin-gen des Angeklagten, der Rechtsmittelverzicht sei unwirksam, da er im Vergleich zu 344hnlich gelagerten F344llen zu hart bestraft sei, rechtfertigt keine andere Beurteilung. - 4 - Die daraus folgende Unzul344ssigkeit der Revision schlie337t zugleich jede M366glichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (vgl. Senat, Beschl. vom 11. Mai 2006 - 1 StR 175/06)." Dem schlie337t sich der Senat an. 3 Nack Wahl Kolz Elf Graf
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