BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 610/10 vom 1. Dezember 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Verabredung zum schweren Raub zu 2.: schweren Raubes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Dezember 2010 beschlos-sen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts T374bingen vom 13. April 2010 werden als unbegr374ndet ver-worfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-ten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Erg344nzend zu den zutreffenden Ausf374hrungen des Generalbundesan-walts merkt der Senat an: Eine ausdr374ckliche Er366rterung der Voraussetzungen des 247 46b StGB durch den Tatrichter war nicht geboten, da diese im vorliegenden konkreten Einzelfall fern lagen. Der Angeklagte B. hat ersichtlich nicht wesentlich dazu beigetragen, dass eine Katalogtat aufgedeckt werden konnte. Sowohl seine Angaben zu der Tat vom 26. Juni 2009 als auch zur Tat vom 30. Juni 2009 (soweit es die Betei-ligung des Mitangeklagten S. betrifft) wurden vom Tatrichter rechtsfehler-frei als im Wesentlichen unglaubhaft angesehen. Nach der Einlassung des An-geklagten B. hat eine Verabredung zu einem schweren Raub 374berhaupt nicht vorgelegen. Danach sollte am 26. Juni 2009 vielmehr gar kein 334berfall stattfinden, sondern ihm nur der Tatort f374r die von ihm allein an einem sp344teren - 3 - Tag zu begehende Tat gezeigt werden. Deshalb seien sie auch an dem Haus des Opfers lediglich vorbeigefahren und es sei auch nicht geklingelt worden. Zu der von ihm dann alleine durchgef374hrten Tat am 30. Juni 2009 sei er durch To-desdrohung des Mitangeklagten S. gezwungen worden. Diese Angaben zu beiden Taten sieht der Tatrichter als durch die Beweisaufnahme widerlegt an. Er hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen (UA S. 21 u. 28), dass der Angeklagte B. von Anfang an versuchte, durch unwahre Angaben die Verantwortung auf S. abzuschieben. Allein der Umstand, dass er den Mitangeklagten S. mit einer in al-len wesentlichen Einzelheiten unzutreffenden Tatschilderung ins Gespr344ch ge-bracht hat (vgl. 247 164 StGB), legt eine Pr374fung der Voraussetzungen des 247 46b StGB durch den Tatrichter nicht nahe. Wahl Rothfu337 Hebenstreit J344ger Sander
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