BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 610 /11 vom 10. Januar 2012 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 206a Abs. 1, § 354 A bs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Offenburg vom 27. Juli 2011 mit den Feststellungen aufgehoben und das Verfahren eingestellt, soweit der Ang e- klagte wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ve r- urteilt worden ist. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwenigen Auslagen des Angeklagten der Staat s- kasse zur Last. 2. Das angefochtene Urteil wird dahin geändert, dass der A n- geklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in drei tatei n- heitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Insoweit hat der Beschwerdeführer die Kosten des Recht s- mittels zu tragen. Gründe: Das Landgeric ht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung in drei tateinheitlichen Fällen (Einzelstrafe zwei Jahre und sechs Monate) und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Einzelstrafe zwei Mon a- 1 - 3 - te) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahr en und sieben Monaten veru r- teilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Fü r die Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahre rlaubnis fehlt es an einer Verfahrensvoraussetzung. Die geahndete Tat wird - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat - von der zugelassenen Ankl a- ge nicht erfasst (vgl. u.a. auch BGH, Be schluss vom 27. April 2004 - 1 StR 466/03, NStZ 2004, 694, 695). Eine Nachtragsanklage (§ 266 StPO) ist nicht erhoben worden; der in der Hauptverhandlung erteilte gerichtl i che Hinweis nach § 265 StPO war insoweit nicht ausreichend. Gemäß § 354 Abs. 1, § 206a Abs. 1 StPO ist das Verfahren demgemäß im genannten Fall einzustellen. Dies führt zu einer entsprechenden Änderung des Schuldspruchs und wegen des Wegfalls der insoweit verhängten Einze l- strafe zum E ntfallen der G esamt s trafe. Die Einzelstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten wird vom Wegfall der anderen Strafe nicht berührt. Es ist auszuschließen, dass ihre Höhe durch die Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst ist. Nack Wahl Rothfuß Jäger Sander 2 3 4 5
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