BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 610/13 vom 20. Mai 2014 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Mai 2014 , an der teilgenommen haben : Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl , Dr. Graf , Prof. Dr. Jäger , Prof. Dr. Mosbacher , Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt a ls Verteidiger, der Angeklagte persönlich, Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenkläger, die Nebenkläger persönlich, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 31. Juli 2013 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmi t- tels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht h at den zur Tatzeit heranwachsenden Angeklagten - die Tat ist zwei Tage vor seinem 19. Geburtstag begangen - wegen Körperverle t- zung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Mon a- ten verurteilt. Die Revision des Angeklagten bleibt ohn e Erfolg. I. Nach den Feststellungen erwartete der Angeklagte zusammen mit zwei Bekannten den Geschädigten Ge . am 8. Juni 2012 gegen 22.15 Uhr auf dem Bahnsteig des Bahnhofs in G . . Grund dafür w a- ren einerseits der U mstand, dass die vom Angeklagten zu einer Feier eingel a- dene S . sich lieber mit dem Geschädigten treffen als der Einl a- dung des Angeklagten folgen wollte, andererseits eine einige Tage zuvor zw i- schen dem Angeklagten und dem Geschädigten stattgefundene Auseinande r- setzung. Nachdem es zunächst zu einer verbalen Auseinandersetzung zw i- 1 2 - 4 - schen dem Angeklagten und Ge . , dann zu eine r körperliche n Au s- einandersetzung zwischen dem Geschädigten und einem der Begleiter des A n- geklagten gekommen war, welche aber ohne Folgen blieb, begann der Ang e- klagte anschließend den Geschädigten mehrfach zu schubsen. Schließlich ve r- setzte er ihm einen Kopfstoß ins Gesicht; danach holte er mit der rechten Hand aus und versetzte Ge . einen heftigen Faustschlag an die linke Halsseite. Der Faustschlag hatte zur Folge, dass der Geschädigte auf dem Bah n- steig bewusstlos zusammenbrach und ein en Herzkreislaufstillstand erlitt. Er verstarb schließlich an einem zentralen Regulationsversage n infolge einer schweren Sauerstoffmangelschädigung des Gehirns am 21. Juni 2012. Nach den Feststellungen des Gerichts wollte der Angeklagte den G e- schädigten durch den Kopfstoß und den Faustschlag verletzen, wobei er alle r- dings hätte erkennen können und müssen, dass durch seinen Faustschlag schwere, gegebenenfalls auch tödliche Verletzungen hervorgerufen werden können. Nach der Tat begab sich der Angeklagte, welcher bei einer um 23.28 Uhr entnommenen Blutprobe eine BAK von 1,07 Promille aufwies, zunäc hst zurück zu der Feier, von der er zuvor aufgebrochen war, stellte sich dann aber kurze Zeit später der Polizei. 3 4 5 - 5 - II. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. 1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zum Schul d- spruch keinen Rechtsfehler zu m Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 2. Die Begründung, mit der die Jugendkammer zur Anwendung von E r- wachsenenstrafrecht auf den Angeklagten g e langt ist, der zur Tatzeit knapp 19 Jahre alt und damit Heranwachsender war, weist keinen Rechtsfehler auf. Sie hat die gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG erforderliche Gesamtwürd i- gung seiner Persönlichkeit und der Lebensverhältnisse, unter denen er aufg e- wac hsen ist und vor und nach der Tat lebte, vorgenommen und festgestellt, dass er bereits zum Zeitpunkt der Tat zu einer realistischen Lebensplanung in der Lage war und zugleich ernsthaft und motiviert seiner Ausbildung nachging. Weder ergebe die Gesamtwürdig ung der Persönlichkeit des Angeklagten, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung einem J u- gendlichen gleichstand, noch handele es sich nach der Art, den Umständ en oder den Beweggründen der Ta t um eine Jugendverfehlung entspr echend § 105 Abs. 1 JGG. Auch handel e es sich nicht um ein e Spontantat; vielmehr habe der Angeklagte, der seit mehreren Tagen auf den Geschädigten wütend war, sich mit dem alleinigen Ziel zum Tatort begeben, diesen körperlich zu attackieren. Dabei habe es sich nicht um eine Verhaltensweise gehandelt, die Ausdruck jugendliche r Unreife sei, sondern die gleichermaßen bei Erwachs e- nen vorkomme . 6 7 8 9 - 6 - Zutreffend ist die Jugendkammer hierbei davon ausgegangen, dass es im Wesentlichen Tatfrage ist, ob ein Heranwachse nder bei seiner Tat im Sinn des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG noch einem Jugendlichen gleichst eht , und dass der Jugendkammer hierbei ein erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht (BGH, Beschluss vom 14. August 2012 - 5 StR 318/12; Urteil vom 6. Dezem ber 1988 - 1 StR 620/88, BGHSt 36, 37 f. mwN). Den dabei anzulegenden Maßstab für die Reifebeurteilung nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG, ob der Heranwachsende zur Zeit der Tat nach seiner sittl i- chen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, hat die Jugendkammer bei ihrer Entscheidung zutreffend angewendet. Entgegen dem Vorbringen der Revision und der Stellungnahme des Generalbundesanwalts ergibt sich aus der angefochtenen Entscheidung nicht, dass die Jugendkammer ihrer Beurteilung rechtsfehlerhaft de n Zeitpunkt der Hauptverhandlung statt den Zeitpunkt der Tat zugrunde gelegt hat. Soweit die Kammer ausgeführt hat, der Angeklagte habe sich zum Zeitpunkt der Tat im dritten Lehrjahr befunden, liegt offensichtlich ein Schreibversehen vor, zumal es vom Zeit punkt der Tat bis zum Beginn des dritten Lehrjahrs nur knapp drei Monate dauerte. Die Jugendkammer hat zutreffend darauf abgestellt, dass es für die Gleichstellung eines Heranwachsenden mit einem Jugen dlichen im Sinne von § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG nicht e ntscheidend ist, ob er das Bild eines noch nicht 18 - jährigen bietet; vielmehr ist maßgebend, ob in dem Täter noch in größerem Umfang Entwicklungskräfte wirksam sind (st. Rspr. ; vgl. BGH, Urteile vom 23. Oktober 1958 - 4 StR 327/58, BGHSt 12, 116, 118; vom 16. Januar 1968 - 1 StR 604/67, BGHSt 22, 41, 42; vom 6. Dezember 1988 - 1 StR 620/88, BGHSt 36, 37, 39; vom 20. Mai 2002 - 2 StR 2/02, BGHR JGG § 105 Abs. 1 Nr. 1 Entwicklungsstand 8 ). Dies hat die Jugendkammer aufgrund einer au s- 10 11 12 - 7 - führlichen Gesamtwürdigun g unter Einbeziehung der Umweltbedingungen für den Angeklagten im Ergebnis rechtsfehlerfrei verneint. Weiter hat sie festg e- stellt, dass er gegenüber seinen Eltern bereits eigenständig war und sein Freundeskreis nicht nur aus jüngeren, sondern auch aus älte ren Personen b e- stand, wobei er zudem in der Lage war , eine feste Beziehung zu beginnen und aufrecht zu erhalten, weshalb sie den Angeklagten als eine zur Tatzeit bereits gereifte Persönlichkeit angesehen hat. Dass sie bei ihrer Beurteilung wesentl i- che Gesi chtspunkte übersehen hätte, ist nicht ersichtlich. Der Jugendkammer steht hier ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (vgl. BGH , Urteile vom 9. August 2001 - 1 StR 211/01, NJW 2002, 73 , 75 ; vom 22. Dezember 1992 - 1 StR 586/92). Das vom Tatrichter recht sfehlerfrei gefundene Ergebnis hat das Revisionsgericht hinzunehmen. Auch im Übrigen ist der Strafausspruch rechtsfehlerfrei. Raum Wahl Graf RiBGH Prof. Dr. Mosbacher ist im Urlaub und deshalb an der Unterschriftsleistung verhindert. Jäger Raum
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