ECLI:DE:BGH:2017:250417B1STR610.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 610/16 vom 25. April 2017 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Ap ril 2017 b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 30. Mai 2016 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revision sverfahren entstandenen notwend i- gen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dass das Landgericht nicht verpflichtet war, den Antrag der Verteidigung auf erneute Vernehmung der Zeugin K . § 244 Abs. 6 StPO zu bescheiden, weil deren Einvernahme zum Beweisthema Graf Jäger Bellay Cirener Radtke
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