BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 61/06 vom 21. M344rz 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. M344rz 2006, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl als Vorsitzender und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Boetticher, Schluckebier, Dr. Kolz, Hebenstreit, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 25. Oktober 2005 wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer r344uberischer Er-pressung in zwei F344llen, schweren Raubes in drei F344llen und schwerer r344uberi-scher Erpressung in Tateinheit mit schwerem Raub in einem Fall zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Von weiteren Anklagevorw374rfen der schweren r344uberischen Erpressung bzw. des schweren Raubes in 14 F344llen hat das Landgericht den Angeklagten wegen teils nicht ausschlie337barer und teils erwiesener Schuldunf344higkeit freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Sachr374ge gest374tzte Revi-sion des Angeklagten bleibt ohne Erfolg. 1 1. Das Rechtsmittel ist unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuldspruch, die festgesetzten Einzelstrafen und die Ma337regelanordnung richtet. 2 - 4 - 2. Auch die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe h344lt rechtlicher Nach-pr374fung stand. 3 Die ihr zugrunde liegenden Einzelstrafen von jeweils sechs Jahren sind dem Strafrahmen des 247 250 Abs. 1 StGB entnommen. Die einzelnen Taten be-standen aus in einem Zeitraum von knapp zwei Jahren begangenen Bank374ber-f344llen, bei denen der Angeklagte jeweils maskiert mit einer Bombenattrappe oder einer Schusswaffe in die Banken eindrang, Mitarbeiter und Kunden der Banken bedrohte und die Herausgabe von insgesamt 852.622 DM erzwang. Einzelne Bedrohungsopfer hatten - zum Teil bis heute - unter erheblichen psy-chischen Folgen zu leiden. 4 Die die Einsatzstrafe zweieinhalbfach erh366hende Gesamtfreiheitsstrafe ist zwar hoch, aber nicht unvertretbar hoch, sodass sie als Ergebnis der nach 247 54 Abs. 1 Satz 3 StGB erforderlichen zusammenfassenden W374rdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Straftaten revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Sie wird dem f374r die Bemessung der Gesamtstrafe in erster Linie ma337geblichen Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts (vgl. BGHSt 24, 268, 269 f.; BGH NStZ-RR 1998, 236) noch gerecht. 5 Dass die Strafkammer die Einsatzstrafe noch in der unteren H344lfte des angewandten Strafrahmens festgesetzt hat und das Gewicht der einzelnen Ta-ten, wie es rechtlich m366glich gewesen w344re, nicht schon durch die Festsetzung h366herer Einzelstrafen ber374cksichtigt hat, stand der Festsetzung einer dem Ge-samtgewicht des Sachverhalts gerecht werdenden Gesamtstrafe nicht entge-gen. Die H366he der Einzelstrafen band die Kammer hierbei nicht. Vielmehr war es rechtlich geboten, die f374r das Gesamtgewicht ma337geblichen Umst344nde, so-fern sie nicht schon vollst344ndig die Einzelstrafen mitbestimmt haben, jedenfalls bei der Gesamtstrafenbildung angemessen zu ber374cksichtigen (vgl. BGHR 6 - 5 - StGB 247 54 Serienstraftaten 3; BGH NStZ-RR 1998, 236). Das hat das Landge-richt getan. In der Gesamtschau der Taten hatten Unrechtsgehalt und Schuld-umfang hier besonderes Gewicht. Die Art und die Vielzahl der Taten und die Pers366nlichkeit des Angeklagten lie337en auf eine besondere Rechtsfeindlichkeit und Gef344hrlichkeit sowie auf eine erhebliche Gefahr k374nftiger Rechtsbr374che schlie337en. Wahl Boetticher Schluckebier Kolz Hebenstreit
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