BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 61/09 vom 3. M344rz 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten F374hrens einer halbautomatischen Kurzwaffe u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. M344rz 2009 beschlossen: Der Angeklagte hat die Kosten der von ihm eingelegten und rechtswirksam zur374ckgenommenen Revision gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 14. Oktober 2008 und die den Ne-benkl344gern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen (247 473 Abs. 1 StPO). 334ber die sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagen-entscheidung im vorbezeichneten Urteil hat das Oberlandesgericht zu entscheiden. Gr374nde: Das Revisionsgericht ist f374r die Entscheidung 374ber die sofortige Be-schwerde gegen die dort getroffene Kostenentscheidung gem344337 247 464 Abs. 3 1 - 3 - Satz 3 StPO unzust344ndig. Es ist nur zust344ndig, solange es mit der Revision be-fasst ist. Nach erfolgter R374cknahme der Revision hat 374ber die sofortige Be-schwerde das Oberlandesgericht zu entscheiden (247 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG). Nack Kolz Hebenstreit Elf J344ger
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