BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 611/08 vom 6. November 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18. Juli 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Angesichts des jeweiligen Tatbildes erscheint die Annahme einer er-heblich verminderten Steuerungsf344higkeit eher fern liegend. Dies be-schwert den Angeklagten jedoch nicht. Nack Kolz Hebenstreit Elf Sander
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