BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 61/11 vom 15. M344rz 2011 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. M344rz 2011 beschlossen: 1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag gegen die Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Revision gegen das Urteil des Landge-richts M374nchen II vom 22. September 2010 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew344hrt. Die Kosten der Wiedereinsetzung tr344gt der Angeklagte. Damit ist der Beschluss des Landgerichts M374nchen II vom 22. Dezember 2010, mit dem die Revision des Angeklagten als un-zul344ssig verworfen worden ist, gegenstandslos. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nach-teil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Nack Rothfu337 Elf J344ger Sander
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