BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 612/13 vom 9. April 2014 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2014 g emäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts München I vom 24. Juli 2013 mit den Feststellungen au f- gehoben, soweit es ihn betrifft. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und En tscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier tatmehrheitlicher Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nic ht geringer Menge, jeweils in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, in Tatmehrheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubung s- mitteln in nich t geringer Menge schuldig gesprochen. Es hat ihn hierfür unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu einer Gesamtfre i- heitsstrafe von sechs Jahren und elf Monaten verurteilt. Zudem hat es gegen den Angeklagten Wertersatzverfall in Höhe von 4.500 Euro angeordnet. Die gegen diese Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. 1. Die Revision macht zu Recht geltend, § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO sei verletzt worden. 1 2 - 3 - a) Dem liegt folgendes Verfahrensgesche hen zugrunde: Nach Verlesung der Anklageschrift und Feststellung der Haftdaten wurde die Hauptverhandlung für etwa vier Stunden unterbrochen. Bei Fortsetzung der Hauptverhandlung gab die Vorsitzende bekannt, dass zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und allen Verteidigern des Angeklagten und der Mitang e- klagten in der Verhandlungspause Gespräche über die Möglichkeit einer Ve r- ständigung stattgefunden hätten. Hinsichtlich des Angeklagten sei eine Ve r- ständigung nicht zustande gekommen. Das Gericht unterbreit ete sodann in der Hauptverhandlung für den Angeklagten einen Verständigungsvorschlag mit e i- nem für die Gesamtfreiheitsstrafe in Aussicht gestellten Strafrahmen mit einer Untergrenze von sechs Jahren und sechs Monaten und einer Obergrenze von sieben Jahren bei Teileinstellung des Verfahrens gemäß § 154 StPO. Dieser Vorschlag wurde von der Verteidigung des Angeklagten und der Staatsanwal t- schaft nicht akzeptiert. Nach einer erneuten Unterbrechung der Hauptverhandlung gab die Vo r- sitzende bekannt, dass zwische n Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigern e- funden hätten. Abschließende Äußerungen hierzu seien aber insbesondere von Seiten der Staatsanwaltschaft nicht möglich, da Überprüfunge n der Beweismi t- tel noch stattfinden müssten. Im Hinblick auf diese noch laufenden Gespräche hätten die Verteidiger für ihre Mandanten erklärt, dass derzeit keine Einlassu n- gen erfolgen sollten. Das Gericht werde versuchen, mit Staatsanwaltschaft und Verteid igern den weiteren Verfahrensablauf telefonisch zu klären und davon die jeweiligen Ladungen von Zeugen abhängig zu machen. 3 4 5 - 4 - Im darauf folgenden Fortsetzungstermin gab die Vorsitzende bekannt, dass zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung in d er Zwische n- zeit über den vom Gericht am ersten Hauptverhandlungstag gemachten Ve r- ständigungsvorschlag weitere Gespräche stattgefunden hätten. Im Hinblick hi e- rauf unterbreitete das Gericht betreffend den Angeklagten einen neuen Ve r- ständigungsvorschlag, in d em es ihm für den Fall eines näher beschriebenen Teilgeständnisses wiederum eine Strafuntergrenze von sechs Jahren und sechs Monaten und eine Strafobergrenze von sieben Jahren in Aussicht stellte. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft verlangte ein weiterge hendes Geständnis, der Verteidiger des Angeklagten lehnte demgegenüber ein Geständnis hinsich t- t- zende stellte daraufhin fest, dass eine Verständigung nicht zustande geko m- men sei. In Anschluss hieran gab der Verteidiger des Angeklagten für diesen eine Erklärung ab, die dieser als die seine anerkannte. Der Verteidiger erklärte hie r- zu, er gehe davon aus, dass es bei dem Verständigungsvorschlag des Gerichts verbleibe. Im Hinblick auf die Erklärung des Angeklagten stellte die Strafka m- mer das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft hinsichtlich einiger Ta t- vorwürfe gemäß §§ 154, 154a StPO ein. Zudem gab die Vorsitzende bekannt, en P . abgeg e- bene Erklärung an den im Verständigungsvorschlag gemachten Strafrahmen b) Die Rüge des Angeklagten, es liege eine Verletzung der mit Verstä n- digungsgesprächen einhergehenden Mitteilungspflichten gemäß § 243 Abs. 4 S atz 2 StPO vor, ist zulässig und begründet. 6 7 8 9 - 5 - aa) Nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO teilt der Vorsitzende nach Verlesung des Anklagesatzes mit, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 StPO stattg e- funden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verstän digung (§ 257c StPO) gewesen ist, und wenn ja, deren wesentlicher Inhalt. Diese Mi t- teilungspflicht greift bei sämtlichen Vorgesprächen ein, die auf eine Verständ i- gung abzielen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - 1 StR 423/13 mwN). Sie ist gemäß § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO weiter zu beachten, wenn Erörteru n- gen erst nach Beginn der Hauptverhandlung stattgefunden haben. Das Gesetz will erreichen, das s derartige Erörterungen stets in der Hauptverhandlung zur Sprache kommen und dies auch inhaltlich dokumentier t wird. Gespräche a u- ßerhalb der Hauptverhandlung dürfen kein informelles und unkontrollierbares Verfahren eröffnen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2013 - 2 StR 410/13 mwN). Die Bestimmung des § 243 Abs. 4 StPO verlangt deshalb, dass in der Hauptverhan dlung über den wesentlichen Inhalt erfolgter Erörterungen zu informieren ist. Hierzu gehört auch dann, wenn keine Verständigung zusta n- de gekommen ist, jedenfalls der Verständigungsvorschlag und die zu diesem abgegebenen Erklärungen der übrigen Verfahrensbe teiligten (vgl. BGH, B e- schluss vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 411/13). bb) Gemessen hieran ist der Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO nicht in hinreichendem Umfang entsprochen worden. Die Vorsitzende hat zwar über die Tatsache informiert, das s mehrfach außerhalb der Hauptve r- han d lung im Ergebnis erfolglose Verständigungsgespräche stattgefunden h a- ben. Dies genügte jedoch nicht, denn die Mitteilungspflicht erstreckt sich auch darauf, welcher Verfahrensbeteiligte jeweils welchen Verständigungsvors chlag gemacht hat. Da die Vorsitzende nicht mitgeteilt hat, von wem die ursprüngliche Initiative zu Verständigungsgesprächen ausgegangen ist und welchen Inhalt die in der Verhandlungspause erörterten Verständigungsvorschläge hatten, blieb 10 - 6 - letztlich offen, aus welchen Gründen es nicht zu einer Verständigung geko m- men ist. Die Mitteilung des Inhalts dieser Verständigungsgespräche ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil das Gericht in der Hauptverhandlung weitere Verständigungsvorschläge gemacht hat, denn dies e Vorschläge können sich aus den vorangegangenen Verständigungsgesprächen ergeben haben. c) Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem Verfa h- rensfehler beruht. aa) Bei Verstößen gegen die Mitteilungspflichten aus § 243 Abs. 4 StPO is t regelmäßig davon auszugehen, dass das Urteil auf dem Verstoß beruht; l e- diglich in Ausnahmefällen ist Abweichendes vertretbar (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - 1 StR 423/13 mwN). Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 19. März 2013 i m Einzelnen dargelegt hat, hält der Geset z- geber eine Verständigung nur bei Wahrung der umfassenden Transparenz - und Dokumentationspflichten für zulässig, weshalb das gesetzliche Regelung s- konzept eine untrennbare Einheit aus Zulassung und Beschränkung von V e r- ständigungen bei gleichzeitiger Einhegung durch die Mitteilungs - , Belehrungs - und Dokumentationspflichten darstellt (BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10 und 2 BvR 2155/11, Rn. 96, NJW 2013, 1058, 1066). Die Mitteilung des Inh alts sämtlicher auf eine Verständigung abzielender Gespräche dient dabei nicht nur der notwendigen Information der Öffentlichkeit, sondern auch der des Angeklagten, der - wie hier - bei derartigen Gesprächen außerhalb der Hauptverhandlung in der Regel nich t anwesend ist. Für die Wi l- lensbildung im Rahmen einer Verständigung ist für den Angeklagten auch von Bedeutung, dass er durch das Gericht umfassend über sämtliche vor und a u- ßerhalb der Hauptverhandlung mit den übrigen Verfahrensbeteiligten geführten 11 12 - 7 - Verst ändigungsgespräche informiert wird (BGH , Urteil vom 13. Februar 2014 - 1 StR 423/13 Rn. 16). bb) Der Senat kann hier das Beruhen des Urteils auf dem Verstoß gegen die Mitteilungspflichten aus § 243 Abs. 4 StPO auch nicht im Hinblick auf die (im Hauptve rhandlungsprotokoll vermerkte) Feststellung der Vorsitzenden, dass keine Verständigung stattgefunden habe, ausschließen. Denn auch im Falle einer im Ergebnis nicht zustande gekommenen Verständigung kann das Pr o- zessverhalten des Angeklagten durch die vorang egangenen Verständigung s- gespräche beeinflusst worden sein. Solches liegt hier im Hinblick auf den weit e- ren Verfahrensgang nach den Verständigungsgesprächen sogar nahe. So hat der Verteidiger des Angeklagten trotz gescheiterter Verständigung für diesen eine Erklärung abgegeben, die er mit der geäußerten Erwartung verbunden hat, dass es bei dem Verständigungsvorschlag des Gerichts verbleibe. Im Hinblick auf diese als Teilgeständnis gewertete Erklärung beantragte der Sitzung s- staatsanwalt eine Teileinstellung d es Verfahrens. Im Anschluss an die Vo r- nahme der beantragten Verfahrensbeschränkung gab schließlich das Gericht bekannt, es fühle sich im Hinblick auf die vom Angeklagten abgegebene Erkl ä- rung an den im Verständigungsvorschlag gemachten Strafrahmen gebunden. 2. Ergänzend bemerkt der Senat: Sollte die neue Strafkammer wieder zu der Feststellung gelangen, dass das Leben des Angeklagten vor seiner Verha f- tung in dieser Sache weitgehend durch seinen Drogenkonsum geprägt war und dass er danach noch für die Dauer von drei bis vier Monaten unter Entzugse r- scheinungen litt, wird sie diese Umstände bei der Prüfung, ob bei dem Ang e- klagten ein Hang i.S.d. § 64 StGB, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, gegeben war, in den Blick zu nehmen haben (zum Begriff des Hangs 13 14 - 8 - i.S.v. § 64 StGB vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2014 - 1 StR 655/13 Rn. 11 mwN). Raum Jäger Cirener Radtke Mosbacher
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