BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 613/10 vom 19. Januar 2011 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2011 einstimmig beschlossen: Das Verfahren wird zust344ndigkeitshalber an den 4. Strafsenat ab-gegeben. Gr374nde: Das Landgericht Regensburg hat gegen den Beschuldigten im Siche-rungsverfahren die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ge-m344337 247 63 StGB angeordnet. 1 Zur Entscheidung 374ber die Revision des Beschuldigten gegen dieses Ur-teil ist der 1. Strafsenat nicht zust344ndig. 2 Eine der Anlasstaten ist eine Verkehrsstrafsache nach 247 316 StGB, f374r welche gem344337 S. 16 des Gesch344ftsverteilungsplans der 4. Strafsenat zust344ndig ist. 3 - 3 - Der 4. Strafsenat wurde angeh366rt. Er teilt die hier vertretene Auffassung. Der 1. Strafsenat gibt deshalb die Sache gem344337 der Regelung im Gesch344fts-verteilungsplan S. 20 unter A. VI. 1. a) an den 4. Strafsenat ab. 4 Nack Wahl Elf J344ger Sander
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