BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 614/10 vom 1. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen strafbarer Werbung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Dezember 2010 einstimmig beschlossen: Das Verfahren wird zust344ndigkeitshalber an den 4. Strafsenat abgegeben. Gr374nde: Das Landgericht Halle hat den Angeklagten wegen strafbarer Werbung (247 16 Abs. 2 UWG) unter Einbeziehung einer Geldstrafe wegen Steuerhehlerei aus einem Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die im Strafbe-fehl ausgesprochene Einziehung beschlagnahmter Zigaretten hat das Landge-richt aufrechterhalten. 1 Zur Entscheidung 374ber die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil ist der 1. Strafsenat nicht zust344ndig. 2 Allein die Einbeziehung der Rechtsfolgen einer rechtskr344ftigen Verurtei-lung bzw. hier des Strafbefehls wegen eines Steuerdelikts in die nachtr344gliche Gesamtstrafenbildung (247 55 StGB) im Zusammenhang mit der Verurteilung we-gen einer Nichtsteuerstraftat begr374ndet 204zweifelsfrei223 (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 1998 - 4 StR 81/98) nicht die Zust344ndigkeit des 1. Strafsenats auf-grund der dem 1. Strafsenat zugewiesenen Spezialzust344ndigkeit f374r Steuer- und Zollstrafsachen gem344337 Gesch344ftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs 2010 (A. II. 1. Strafsenat Nr. 5). Denn insoweit besteht kein Entscheidungsbe-darf mehr. 3 Das Landgericht Halle geh366rt zum Bezirk des Oberlandesgerichts Naumburg. Zur Entscheidung 374ber Revisionen aus diesem Bereich in Strafsa- 4 - 3 - chen, die keine einem anderen Senat zugewiesene Spezialmaterie betreffen, ist der 4. Strafsenat zust344ndig (Gesch344ftsverteilungsplan A. II. 4. Strafsenat Nr. 1). Der 4. Strafsenat wurde angeh366rt. Er teilt die hier vertretene Auffassung. 5 Der 1. Strafsenat gibt deshalb die Sache gem344337 der Regelung im Ge-sch344ftsverteilungsplan unter A. VI. 1. a) an den 4. Strafsenat ab. 6 Wahl Hebenstreit Elf J344ger Sander
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