BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 614 /11 vom 24. Januar 2012 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 201 2 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Karlsruhe - Auswärtige Große Strafkammer Pforzheim - vom 24. August 2011 a) aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Förderung s e- xueller Handlungen Minderjähriger in 30 Fällen verurt eilt worden ist; insoweit wird das Verfahren eingestellt; b) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte w e- gen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 356 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schut z- befohlenen in 342 Fällen und we gen sexuellen Mis s- brauchs von Schutzbefohlenen in 558 Fällen schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Soweit das Verfahren eingestellt wurde, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten . 4. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Recht s- mittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren en t- standenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - t Gründe: I. Im Fall III. 4. a) der Urteilsgründe ist die Verfolgung der Förderung sexuell er Handlungen Minderjähriger verjährt; insoweit wird das Verfahren gemäß § 206a StPO eingestellt. Soweit der Angeklagte unter III. 1 . der U r- teilsgründe wegen 14 - tateinheitlich verwirklichter - Fälle des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen verurtei lt wurde, hat der Senat den Schuldspruch geändert. Der Generalbundesanwalt hat dazu zutreffend ausgeführt: 1. In vierzehn der unter III. 1. der Urteilsgründe festgestellten Fälle u n- terliegt der Schuld spruch der Änderung dahin, dass der Angeklagte jeweil s allein des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes schuldig ist. Die Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichten s e- xuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB) muss insoweit wegen Strafverfolgungsverjährung entfallen. Di e Verjährungsfrist für § 174 Abs. 1 StGB beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Nach den Feststellungen beging der Angekla g- te die unter III. 1. festgestellten Taten zu nicht näher feststellbaren Zeitpunkten von September 1998 bis September 2002 regel mäßig zweimal im Monat, außer während seiner Urlaube in Algerien, mi n- destens jedoch zwanzig Mal jährlich. Nach diesen im Strengbewei s- verfahren getroffenen Feststellungen muss von vierzehn Verstößen gegen § 174 StGB - je zwei in den sieben Monaten von Septe mber 1998 bis März 1999 - ausgegangen werden (vgl. BGH, Beschl. vom 16.08.1996 - 1 StR 745/95; BGH, Beschl. vom 11.06.2002 - 1 StR 178/02), die am 01.04.2004, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des 1 - 4 - Sexualdelikts - ÄndG vom 27.12.2003, bereits verjährt waren. Z war ruht nach § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB in der durch Art. 1 Nr. 4 des G e- setzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung vom 27.12.2003 (BGBl. I 3007) geä n- derten Fassung die Verjährung auch bei Straftaten nach § 1 74 StGB bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers. Diese Regelung gilt zudem auch rückwirkend für vor Inkrafttreten dieses Gesetzes am 01.04.2004 begangene Taten; ihre Anwendung ist i n- des ausgeschlossen, wenn - wie hier - zum Zeitpunkt des Inkraft tr e- tens des Änderungsgesetzes bereits Strafver folgungsverjäh rung eingetreten war (vgl. BGH, Beschl. vom 08.02.2006 - 1 StR 7/06; aber auch BGHR StGB § 78b Abs. 1 Ruhen 7). 2. Auch die Verurteilung wegen Förderung sexueller Hand lungen in 30 Fällen (III. 4. a) kann keinen Bestand haben, weil insoweit die Stra f- verfolgung verjährt ist. Die Verjährungsfrist beträgt auch hier fünf Jahre (§78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Die Taten wurden zu einem nicht genau bestimmbaren Zei t- punkt von Mitte bis Ende 2005 begangen. Im Zwe ifel ist zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass die Tatzeiten vor D e- zember 2005 lagen (vgl. BGH, Beschl. vom 11.06.2002 - 1 StR 178/02), sodass die Verjährungsfrist spätestens am 30.11.2010 e n- dete. Der Lauf der Verjährungsfrist kann bis dahin ab er nicht unte r- brochen worden sein, weil das vorliegende Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten erst Anfang Dezember 2010 auf die Stra f- anzeige der Geschädigten eingeleitet wurde (I 29f). 2 - 5 - II. Die Korrektur des Schuldspruchs nötigt nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Sowohl die Einzelstrafen wie auch die Gesamtstrafe können bestehen bleiben (§ 354 Abs. 1 StPO). Angesichts der über 900 festgestellten Straftaten, welche entscheid end durch den über viele Jahre andauernden schweren sexuellen Missbrauch g e- prägt sind, fallen im Verhältnis hierzu die 30 Fälle der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger sowie die tateinheitlich begangenen 14 Fälle eines sexuellen Missbrauchs von S chutzbefohlenen, die infolge Verjährung einzuste l- len waren, nicht allzu schwer ins Gewicht. Der Senat kann daher und auch w e- gen des ohnehin straffen Strafzusammenzugs ausschließen, dass das Landg e- richt ohne die tateinheitlich begangenen, verjährten Strafta ten sowie die Taten der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger auf niedrigere Einzelstr a- fen (soweit es den tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen betrifft) und auch auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 1 StR 14/09; B e- schluss vom 6. Mai 2008 - 1 StR 176/08) . Außerdem können tateinheitlich ver - 3 4 - 6 - wirklichte Gesetzesverletzungen auch dann strafschärfend berücksichtigt we r- den, wenn sie verjährt sind ( Senat, Besch l uss vom 24 . Februar 2010 - 1 StR 1 4/10). Nack Wahl Elf Graf Jäger
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