BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 615/08 vom 3. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 2008 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 19. Juni 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat im Hinblick auf den Schriftsatz des neuen Verteidigers vom 24. November 2008: Es ist zutreffend, dass aus dem Untersuchungsbericht vom 27. Januar 2004 im Zusammenhang mit den Darlegungen zu ei-nem entsprechenden Arztbesuch in den Urteilsgr374nden nach der Tat ein bis zu zwei Wochen fr374herer Tatzeitpunkt folgen k366nnte. Die Identit344t der abgeurteilten Tat wird dadurch aber nicht in Frage gestellt. Eine weitere Vergewaltigung der Gesch344digten steht nicht im Raum. Die Erinnerung der Gesch344digten orientierte sich am 18. Geburtstag der Schwester M. , etwa 14 Tage vorher, Anfang Februar, vermutlich am 7. Februar 2004 soll es gewesen sein. Es mag durchaus sein, dass sich die Zeugin insoweit - bei dem zeitli-chen Abstand von vier Jahren - geringf374gig irrte. Der Senat kann jedoch ausschlie337en, dass die Strafkammer die Glaubhaftigkeit - 3 - der ausf374hrlich gew374rdigten Angaben der Zeugin deshalb anders beurteilt h344tte. Im 334brigen best344tigt der in der Revisionsbegr374n-dung vorgetragene Untersuchungsbericht, dass die Gesch344digte seinerzeit, wie von ihr selbst ebenso geschildert, lediglich Magen-beschwerden offenbarte und sich weigerte, eine gyn344kologische Untersuchung durchf374hren zu lassen - und damit zwingend auch den Verlust der Jungfr344ulichkeit zu offenbaren. Dass dies sowie die lange Scheu, das Tatgeschehen 366ffentlich zu machen und ge-gen den Willen des Vaters zur Anzeige zu bringen, in Anbetracht des gesamten famili344ren Umfelds und der - Sexualit344t tabuisieren-den - Erziehung der damals 14-j344hrigen Gesch344digten verst344nd-lich ist, wird in den Urteilsgr374nden 374berzeugend dargelegt. Auf der fehlenden Einbeziehung des Untersuchungsberichts vom 27. Januar 2004 bzw. des sich hierauf beziehenden Attestes vom 5. Dezember 2007 in die Beweisaufnahme beruht das Urteil daher nicht. Nack Kolz Hebenstreit Elf Graf
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