ECLI:DE:BGH:2019:110419B1STR615.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 615/18 vom 11. April 201 9 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung de s Besch werdeführer s am 11. A pril 201 9 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 analog StPO be- schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Lübeck vom 24 . August 201 8 wird a) das Verfahren eingestellt , soweit der Angeklag te in den Fäl- len II.13 . und II.14 . der Urteilsgründe wegen Steuerhinterzie- hung verurteilt worden ist ; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorbezeichnete Ur teil dahin geändert , dass aa) der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in elf Fällen und wegen versuchter Steuerhinterziehung in einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist und bb) gegen ihn die Einzi ehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von angeord net wird. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen . 3 . Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat de n Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 13 Fällen und wegen versuchter Steuerhinterziehung in einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von insge samt 564.726,73 1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte in den Fä ll en II.1 3 . und II.14 . der Urteilsgründe we gen Steuerhinterziehung verur teilt worden ist. Damit entfallen die für diese Tat en verhängte n Einzel geld strafe n von 150 Tagessätzen (Tat Ziffer II.13.) und 60 Tagessätzen (Tat Ziffer II.14.) . 2. Die Teileinstellung des Verfahrens zieht die Änderung des Schuld- spruchs nach sich. Die Gesamtstrafe kann gleichwohl bestehen bleiben. Denn der Senat vermag auszuschließen, dass die Strafkammer mit Rücksicht auf die verbleibenden Einzelstrafen von einmal einem Jahr und sechs Monaten Frei- heitsstrafe, ein mal einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe , einm al einem Jahr Freiheitsstrafe, einmal zehn Monaten Freiheitsstrafe und weiteren acht Geldstrafen zwischen 60 und 150 Tagessätzen auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte. 3. Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen war, wie aus der Beschlussformel ersichtlich , abzuändern (BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2018 1 StR 407/18, juris Rn. 12 f. mwN und vom 1. August 2018 1 StR 326/18, wistra 2019, 9 7 , 98) . Von dem eingezogenen 1 2 3 4 - 4 - Betrag war der in den eingestellten Fä ll en II.1 3 . und II.14 . der Urteilsgründe zu- grunde gelegte Hinterziehungsbetrag i n Höhe von insgesamt 48.266,87 (Tat abzusetzen. Raum Jäger Bär Leplow Pernice
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