BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 616/06 vom 17. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen Vort344uschens einer Straftat u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2007 beschlos-sen: 1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag gegen die Vers344u-mung der Frist zur Begr374ndung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 24. August 2006 Wiedereinset-zung in den vorigen Stand gew344hrt. Die Kosten der Wiedereinsetzung tr344gt der Angeklagte. Damit ist der Beschluss des Landgerichts Landshut vom 26. Oktober 2006, mit dem die Revision des Angeklagten als unzul344ssig verworfen worden ist, gegenstandslos. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Im Hinblick auf die "gravierenden", die Qualit344t von K366rperverlet-zungen erreichenden Folgen der von dem Angeklagten begange-nen und zu erwartenden Straftaten f374r die hiervon Betroffenen ist die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psy-chiatrischen Krankenhaus noch verh344ltnism344337ig. Bei zuk374nftigen - 3 - Entscheidungen dar374ber, ob die den Angeklagten besonders be-schwerende Ma337regel zur Bew344hrung ausgesetzt werden kann, wird jedoch der Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit besonders zu beachten sein. Insbesondere wird - worauf der Sachverst344ndige Dr. O. hinwies (UA S. 34) - zur Vermeidung einer erneu-ten Isolation des Angeklagten an die Einrichtung einer Betreuung sowie an die Unterbringung in einer Wohngemeinschaft zu denken sein. Nack Wahl Boetticher Hebenstreit Elf
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