BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 616/11 vom 21. Dezember 2011 in dem Sicherungsverfahren gegen Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2011 beschlossen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 5. August 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kos ten des Rechtsmitt els zu tragen. Die Sache wird zur Entscheidung der Frage, ob der Beschwerde des Beschuldigten gegen den Bewährungsbeschluss des Landgerichts Ingolstadt vom 5. August 2011 abgeholfen wird, an das Landgericht z u- rückgegeben. Über diese Beschwerde hat zunächs t die Strafkammer nach § 306 Abs. 2 StPO zu entscheiden, bei Nichtabhilfe sodann das zuständige Oberlandesgericht (vgl. BGHSt 34, 392, 393). Wahl Rothfuß Elf Graf Sander
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