BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 616 /12 vom 25. Juni 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Steuerhinterziehung u.a. zu 2.: Beihilfe zur Steuerhinterziehung - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2013 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Augsburg vom 2. August 2012 werden als unbegründet verworfen, dabei die Revision des Angeklagten B . mit der Maßgabe, dass im Tatkomplex IV.1 der Urteilsgründe für die Hi n- ter ziehung von Umsatzsteuer für das Jahr 2010 eine Freiheit s- strafe von einem Monat festgesetzt wird. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landg ericht hat den Angeklagten B. wegen Steuerhinterziehung in 18 F ällen und wegen einer Beihilfe zu zwölf Fällen der Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Daneben hat es gemäß § 111i Abs. 2 StPO festgestellt, dass gegen diesen Angeklagten lediglich deshalb nicht a uf Verfall erkannt wird, weil Ansprüche eines Verletzten im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB in Höhe von 253.961,94 Euro entgegenste hen. Den Angeklagten L. hat es wegen einer Be i- hilfe zur Steuerhinterziehung in 21 Fällen zu einer Freihe itsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keine die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). D as Landgericht hat es allerdings versäumt, betref fend den Angekla g- ten B. für die Hinterziehung von Umsatzsteuer für das Jahr 2010 im Tatko m- 1 2 - 3 - plex IV.1 der Urteilsgründe (UA S. 26) eine Einzelstrafe zu bestimmen (UA S. 38) . Dies holt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nach ( vgl. BGH , Be schlü ss e vom 1. Apr il 2008 - 1 StR 115/08, vom 13. Juli 2011 - 2 StR 192/11 und vom 16. Dezember 2010 - 4 StR 557/10 mwN ) und setzt die Einzelstrafe auf die gesetzlich niedrigste Freiheit s strafe von einem Monat fest. Das Landgericht ist im Rahmen d er Strafzumessung zu dem E r- gebnis gelangt, dass in allen Fällen die Verhängung von Freiheitsstrafe nach § 47 Abs. 1 StGB unerlässlich ist (UA S. 39). Das Verschlechterungsverbot steh t dem nicht entgegen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 29. August 1986 - 3 StR 279/ 86 , BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 1 mwN). Auswirkungen auf die Gesamtfreiheitsstrafe schließt der Senat aus. Wahl Rothfuß Graf Jäger Mosbacher
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