ECLI:DE:BGH:2019:240119B1STR616.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 616/18 vom 24. Januar 201 9 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdefü hrers am 24. Januar 201 9 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 25. Ju n i 2018 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänz end bemerkt d er Senat : 1. Die Verfahrensrüge, mit welcher der Angeklagte die Verwertung von Urkunden im Selbstleseverfahren beanstandet, weil die Feststellung zum A b- schluss des Selbstleseverfahrens insoweit fehle , dass auch der Vorsitzende vom Wortlaut der Urkunden Kenntnis genommen habe ( Inbegriffsrüge , § 261 iVm § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO) , hat keinen Erfolg. Das Urteil beruht jedenfalls nicht gemäß § 337 Abs. 1 StPO auf diesem durch das Protokoll bewiesenen Verstoß ( §§ 274, 273 Abs. 1 Satz 1 StPO; zur Rech tsfehlerhaftigkeit der Fes t- stellung, die nicht alle Richter einbezieht: BGH, Beschlüsse vom 15. März 2011 - 1 StR 33/11, NStZ 2011, 533 ; vom 5. Februar 2014 - 1 StR 706/13 , wistra 2014, 283 und vom 30. September 2009 - 2 StR 280/09 , wistra 2010, 31, 32 ). D enn bereits die Geständnisse der drei Angeklagten tragen die Feststellungen; zudem werden jene durch die Vernehmungen der Ermittlungsbeamten best ä- tigt. Die beiden Betrugsserien setzen weder in tatsächlicher noch rechtlicher - 3 - Hinsicht das genaue Verständnis von umfangreichen oder besonders schwier i- gen Unterlagen voraus. A uch ist kein Grund ersichtlich, warum die Angeklagten aus ihrer Erinnerung das Zahlenmaterial nicht hätten bestätigen können. B e- zü g lich der Straftaten des Verschaffen s von falschen amtlichen Ausweisen (§ 27 6 StGB) haben die Angeklagten ebenfalls glaubhaft eingeräumt, dass es sich dabe i um Totalfälschungen handelte. 2. Hinsichtlich der Ablehnung eines Hanges im Sinne von § 64 StGB hat das Landgericht maßgeblich auf die Ausführungen des Sachvers tändigen a b- gestellt. Hierin ist gleichfalls kein Rechtsfehler zu erkennen. Raum Jäger Bär Hohoff Leplow
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