BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 617/07 vom 10. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2008 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 19. Juli 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Der Senat sieht sich veranlasst, erg344nzend auf Folgendes hinzu-weisen: Der Verteidiger des Beschwerdef374hrers, Rechtsanwalt K. aus S. , macht neben der allgemein erhobenen Sachr374ge eine Verletzung des 247 163a Abs. 4 StPO in Verbindung mit 247247 136, 136a StPO geltend; der Beschwerdef374hrer sei vor der polizeili-chen Vernehmung nicht 374ber seine Beschuldigtenrechte belehrt worden und "unter massivem Druck zur Abgabe des Gest344ndnisses gezwungen" worden. Unabh344ngig davon, dass diese Verfahrensr374gen aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift genannten Gr374nden unzu-l344ssig sind, muss es befremden, dass die R374gen durchgehend auf un-wahren Tatsachenvortrag gest374tzt sind. Die unwidersprochene Gegener-kl344rung der Staatsanwaltschaft hat anhand der Aktenvorg344nge die wah-ren Abl344ufe wie folgt dokumentiert: Der Beschwerdef374hrer wurde vor sei-ner ersten Vernehmung als Beschuldigter ordnungsgem344337 belehrt. Auf - 3 - seinen Wunsch hin wurde ihm Rechtsanw344ltin Kr. als Verteidigerin bestellt, mit der er sich eingehend besprechen konnte und in deren An-wesenheit er schlie337lich die Tat einr344umte. Das Vernehmungsprotokoll unterschrieb er, nachdem er es zusammen mit seiner Verteidigerin Seite f374r Seite 374berpr374ft und 304nderungen angebracht hatte. Wahl Kolz Hebenstreit Elf Graf
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