ECLI:DE:BGH:2016:201216B1STR617.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 617/16 vom 20. Dezember 2016 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts zu Ziffer 2 und 3 auf dessen Antrag u nd nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 20. Dezember 2016 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Nürnberg - Fürth vom 5. Oktober 2015 dahin ergänzt, dass von der verhängten Gesamtfre iheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten zwei Monate als Entschädigung für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung als vol l- streckt gelten. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels u nd die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von Be täubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubte m Handeltreiben mit Betä u- bungsmitteln i n zw ei Fällen, wegen unerlaubten Handeltreiben s mit Betä u- bungsmitteln i n nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaub tem Er werb von Betäubungsmitteln in zwei Fällen sowie wegen besonders schweren Raub s in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und une rlaubtem Sichverschaffen von Betäubungsmitteln z u einer Gesamtfreiheitsstra fe von sechs Jah ren und 1 - 3 - sechs Monaten verur teilt und eine Entscheidung über den Verfall von Werte r- satz getroffen. Die Revision, mit der der Angeklagte die Verletzung formellen und mat e- riellen Rechts rügt, erzielt lediglich wegen einer nach Ablauf der Revisionsb e- gründungsfrist eingetretenen Verfahrensverzögerung einen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO ) ; das Urteil ist um eine Kompensation für einen Konventionsve r- stoß zu ergänzen. I m Übr igen ist das Rechtsmittel aus den zutreffenden Grü n- den der Antragsschrift des General bundesanwalts vom 28. November 2016 unbegründet ( § 349 Abs. 2 StPO ) . Zur Kompensation einer nach Erlass des angefochtenen Urteils eingetr e- tenen, der Justiz anzulastende n Verfahrensverzögerung ist ein angemessener Teil der gegen den Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vol l- streckt zu erklären (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 GSSt 1/07 , BGHSt 52, 124 ). D ie Akten wurden von der Staatsanwaltschaft Nü rnberg - Fürth mit Übe r- sendungsbericht vom 17. Dezember 2015 an den Gene ralbundesanwalt übe r- sandt, sind dort aber erst am 23. November 2016 eingetroffen. Ausweislich e i- nes Vermerks der Geschäftsstelle des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs waren die Akte n dort in einem Karton zusammen mit Akten eines Zivilverfa h- rens eingetroffen und wurde n, nachdem festgestellt worden war , dass es sich nicht um Beiakten des Zivilverfahrens handelte, an den Gene ralbundesanwalt weitergeleitet. Damit hab en die Justizbehörden nach Beginn des Revisionsve r- fahrens das Gebot zügiger Verfahrenserledigung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) verletzt. Der dargelegte Verfahrensgang hat wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausge führt hat nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist insg e- 2 3 4 - 4 - samt zu einer V erfahrensver zögerung von etwa elf Monaten geführt , die auf die Sachrüge hin von Amts wegen zu berücksichtigen ist (st. Rspr.; vgl. z.B. B e- schlüsse vom 12. Februar 2015 4 StR 391/14, wistra 2015, 241 f. und vom 16. Juni 2009 3 StR 173/09 , BG HR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 20 mwN). Um diese auszuglei chen, stellt der Senat fest, dass zwei Monate der e r- kannten Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Diese Kompensation kann der Senat in entspr echender Anwendung von § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO selbst aussprechen ( BGH, Beschlüsse vom 6. März 2008 3 StR 376/07 , NStZ - RR 2008, 208, 209 ; vom 3. November 2011 2 StR 302/11 , NStZ 2012, 320, 321 und vom 12 . Februar 2015 4 StR 391/14, wistra 2015, 241 f.). D a d ie gegen die Verurteilung in sg esamt gerichtete Revision nur einen geringen Teilerfolg hat, ist es nicht unbillig , den Beschwerdeführer mit den g e- samten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten ( § 473 Abs. 1 und 4 StPO ). Raum Jäger Radtke Mosbacher Fischer 5 6
Full & Egal Universal Law Academy