ECLI:DE:BGH:2018:210218B1STR6.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 6 / 1 8 vom 21. Februar 201 8 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß §§ 46, 346 Abs. 2 StPO am 21. Februar 2018 beschlossen : 1. Der Antrag des Angeklagten, ihm nach Versäumung der Rev i- sionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird als unzulässig verwo rfen. 2. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revision s- gerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 18. September 2017, mit dem seine Revision gegen das Urteil de s Landgerichts Karlsruhe vom 9. Mai 2017 als unz u- lässig verworfen wo rden ist, wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landge richt hat den Angeklagten am 9. Mai 2017 wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in zwei Fällen, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen sowie g ewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in zwanzig Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Durch Beschluss vom 18. Sep - tember 2017 hat es seine rechtzeitig eingelegte Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulä ssig verworfen, weil Revisionsanträge nicht innerhalb der Rev i- sionsbegründungsfrist angebracht worden seien. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seinem Schreiben vom 5. Oktober 2017, mit dem er die En t- 1 - 3 - scheidung des Revisionsgerichts beantragt. Das Sch reiben ist zugleich als A n- trag auf Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist auszulegen, weil der Angeklagte geltend macht, er habe seinen Verteidiger mit der Revisionsei n- legung beauftragt und wisse nicht, warum dieser gegebenenfalls die Frist habe verstreichen lassen. 1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, weil entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO die versäumte Handlung der Begründung der Revision nicht innerhalb der Antragsfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nachgeholt wurde. Eine Revisionsbeg ründung ist auch danach nicht eingegangen, so dass auch eine Wiedereinsetzung in diese Antragsfrist nicht in Betrach t kommt. 2. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist zwar zulässig, aber unbegründet. Da Revisionsanträge nic ht gestellt worden s ind und die Revision entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist, hat sie das Landgericht rechtsfehlerfrei gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulä s- sig verworfen. Die bloße Erklärung der Revisionseinlegung genügte nicht. Vie l- mehr hä tte es innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO einer gesonde r- ten Revisionsbegründungsschrift des Verteidigers oder einer Revisionsbegrü n- dung zu Protokoll der Geschäftsstelle bedurft (§ 345 Abs. 2 StPO). Diese Frist begann mit der Zustellung des Urt eils an den Verteidiger am 26. Juni 2017 (Bd. II Bl. 513 d.A.) und endete am 26. Juli 2017. 2 3 - 4 - 3. Da der Wiedereinset zungsantrag erfolglos (§ 473 Abs. 7 StPO) bleibt und der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts keine Gebühr nach dem Kostenverzeic hnis zum Gerichtskostengesetz auslöst, ist eine Kostene n t- scheidung durch den Senat nicht veranlasst (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2006 2 StR 194/06). Raum Jäger Radtke Fischer Bär 4
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