BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 618/06 vom 14. Februar 2007 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2007 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 22. September 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Unter Ber374cksichtigung der Erwiderung des Verteidigers vom 5. Februar 2007 zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Strafzumessung ist grunds344tzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von Tat und T344terpers366nlichkeit gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umst344nde festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuw344gen. Ein Eingriff des Revisions-gerichts ist in der Regel nur m366glich, wenn die Zumessungserw344gungen in sich fehlerhaft sind, das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Straf-zwecke verst366337t oder sich die verh344ngte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung l366st, gerechter Schuldausgleich zu sein. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349). Unter Ber374cksichtigung dieser Grunds344tze ist die vom Land-gericht vorgenommene Strafzumessung nicht zu beanstanden. Wie die Revision selbst vortr344gt, sind die ma337geblichen Gesichtspunkte von der - 3 - Strafkammer gesehen und ausdr374cklich gew374rdigt worden. Angesichts der Vielzahl der vom Angeklagten begangenen Taten und der verh344ng-ten Einzelstrafen sowie des erfolgten straffen Strafzusammenzugs bei Bildung der Gesamtstrafe l366sen sich weder die verh344ngten Einzelstrafen noch die hieraus gebildete Gesamtstrafe von ihrer Bestimmung, gerech-ter Schuldausgleich zu sein. Nicht zu beanstanden ist im 334brigen die Beurteilung des Tatrichters, wo-nach ein erleichterndes Mitverschulden der gesch344digten Firma N. nicht festzustellen war. Vielmehr erscheint die daf374r gegebene Be-gr374ndung, wonach der Angeklagte zur Begehung und Verschleierung der Taten seine besondere Vertrauensstellung grob missbraucht und ausge-nutzt hat, ohne weiteres nachvollziehbar. Gerade eine durch langj344hrige zuverl344ssige Arbeitsleistung erworbene Vertrauensstellung f374hrt in be-sonderer Weise dazu, dass der Arbeitgeber sich regelm344337ig nicht dazu veranlasst sieht, Misstrauen gegen374ber dem Mitarbeiter zu empfinden und besondere Kontrollen durchzuf374hren. Zudem hatte der Angeklagte aufgrund seiner besonderen Kenntnisse der innerbetrieblichen Abl344ufe eine derart geschickte Vorgehensweise mit Verschleierungshandlungen entwickelt, dass auch nach Kenntnis eines ersten Betrugsfalls die weite-ren Taten nur mit gro337er M374he und gro337em Aufwand entdeckt und nach-vollzogen werden konnten. Soweit der Revisionsf374hrer nunmehr eine Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK ver-letzende rechtsstaatswidrige Verfahrensverz366gerung geltend machen will, erfordert dies grunds344tzlich die Erhebung einer Verfahrensr374ge. Eine solche ist bis zum Ablauf der Revisionsbegr374ndungsfrist (247 345 Abs. 1 Satz 1 StPO) nicht erhoben worden. Da der vormalige Verteidiger die Revision ohne Erhebung einer Verfahrensr374ge form- und fristgerecht be- - 4 - gr374ndet hat und er erst mehr als einen Monat nach dem Ablauf dieser Frist verstorben ist, ist auch eine Wiedereinsetzung insoweit nicht m366g-lich. Dessen ungeachtet hat aber der Tatrichter sowohl gesehen als auch bei der Strafzumessung ausdr374cklich ber374cksichtigt, dass die Taten im Zeitraum von August 1999 bis Mai 2004 begangen wurden und damit teilweise l344ngere Zeit zur374ckliegen und weiterhin zwischen Erstattung der Strafanzeige am 1. Juli 2004 und der Durchf374hrung der Hauptverhand-lung am 21./22. September 2006 ein erheblicher Zeitraum liegt, welcher als Verfahrensverz366gerung vom Angeklagten nicht zu vertreten ist. Wahl Kolz Hebenstreit Elf Graf
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