BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 618/08 vom 22. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen nachtr344glicher Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2009 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Verurteilten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 17. Juni 2008 aufgehoben. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf nachtr344gliche Anordnung der Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens 374ber die nachtr344gliche Anordnung der Sicherungsverwahrung und die notwendigen Auslagen des Verur-teilten fallen der Staatskasse zur Last. Die Entscheidung 374ber die Entsch344digung des Verurteilten wegen der erlittenen Strafverfolgungsma337nahmen bleibt dem Landgericht vorbehalten. Gr374nde: 1. Das Landgericht hat die nachtr344gliche Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung gem344337 247 66b Abs. 2 StGB angeordnet. Hierge-gen richtet sich die Revision des Verurteilten. Das Rechtsmittel hat bereits mit der Sachr374ge Erfolg. Auf die erhobenen Verfahrensr374gen kommt es daher nicht mehr an. 1 - 3 - 2. Nach den landgerichtlichen Feststellungen wurde gegen den bis dahin unbestraften Verurteilten durch das Landgericht Augsburg mit rechtskr344ftigem Urteil vom 20. M344rz 2003 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vors344tzlicher K366rperverletzung und versuchter N366tigung (Fall 1), wegen vors344tzlichen Ein-griffs in den Stra337enverkehr (Fall 2), vors344tzlicher K366rperverletzung in Tatein-heit mit Beleidigung (Fall 3) sowie wegen Beleidigung in drei F344llen (F344lle 4 bis 6) eine Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und vier Monaten verh344ngt. 2 Dem lag zugrunde, dass der Verurteilte am 16. Juli 2002 eine ihm unbe-kannte Frau in einem Geb374sch mit Gewalt zu analem, oralem und vaginalem Geschlechtsverkehr gezwungen hatte (Fall 1; Einzelstrafe: f374nf Jahre Freiheits-strafe). Zuvor hatte er in einem Zeitraum von etwa zwei Monaten in Telefonaten mit Frauen, die sich bei ihm gemeldet hatten, nachdem er jeweils seine Tele-fonnummer an ihrem Auto hinterlassen hatte, sexualbezogene Reden gef374hrt und dadurch vier von ihnen beleidigt (F344lle 3 bis 6), eine davon hierdurch zu-dem k366rperlich beeintr344chtigt (Fall 3). Eine Frau hatte mit dem Verurteilten ein Treffen vereinbart, bei dem ihn jedoch ihr Freund zur Rede stellen wollte. Als der Freund sich deshalb dem Fahrzeug des Verurteilten n344herte, fuhr dieser mit quietschenden Reifen davon, wobei der Freund der Frau von der noch offenen Beifahrert374r gestreift und durch das Fahrman366ver gef344hrdet wurde (Fall 2). 3 3. Das Landgericht hat mit dem angegriffenen Urteil das Vorliegen von vor dem Ende des Strafvollzugs erkennbaren Tatsachen, die auf eine erhebli-che Gef344hrlichkeit des Verurteilten f374r die Allgemeinheit hindeuten, bejaht (247 66 b Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 StGB). Als derartige 204Nova223 hat es festge-stellt: 4 - 4 - a) Am 26. M344rz 2006 beschimpfte der Verurteilte einen Mith344ftling mit 204Du T374rkensau223. Auf dessen Erwiderung holte er zum Schlag aus, konnte je-doch durch Vollzugsbedienstete zur374ckgedr344ngt werden. 5 b) Am 1. Juli 2006 trat der Verurteilte im Rahmen eines Fu337ballspiels ei-nem Mitgefangenen 204mit voller Wucht den Fu337 in die Beine223. Als er daraufhin von einem Vollzugsbediensteten des Feldes verwiesen wurde, 204baute er sich vor diesem auf223, so dass dieser bef374rchtete, er werde 204augenblicklich zum Schlag gegen ihn ausholen223; jedoch wurde er von Mitgefangenen abgedr344ngt. Nach dem Ende der Sportveranstaltung drohte er noch verbal dem Bedienste-ten sowie dem von ihm getretenen Mitgefangenen. 6 Der Verurteilte war auf die beiden Mitgefangenen eifers374chtig, weil diese seiner Ansicht nach mehr Zeit als er bei der Therapeutin, in die er sich 204ver-schaut223 hatte, verbringen durften. 7 c) Am 21. Juli 2006 344u337erte er gegen374ber dem Leiter der sozialtherapeu-tischen Abteilung f374r Sexualt344ter lautstark, dass 204es gleich krachen w374rde223. 8 d) Am 27. September 2005 schrieb er einen Brief an eine Strafgefange-ne, in dem er sexuelle Vorstellungen darlegte und entsprechende Fragen stell-te. 9 e) Am 14. Dezember 2005 w374nschte er sich brieflich von einer anderen Frau 204ein paar sch366ne Fotos, wenn m366glich bitte oben ohne223. Diesem Wunsch wurde entsprochen. Zudem thematisierte er sexuelle Vorstellungen. 10 f) Am 30. Juli 2006 bat er seine Schwester, ihm 204ein sommerbezogenes aktuelles Foto223 von sich zu schicken. 11 - 5 - g) Ende 2005 wurde im Rahmen der Exploration durch einen psychiatri-schen Sachverst344ndigen festgestellt, dass der Verurteilte 204sexuelle W374nsche und Phantasien gegen374ber seiner ehrenamtlichen Betreuerin223 hegte. 12 h) Anl344sslich einer in anderer Sache am 27. April 2006 durchgef374hrten Vernehmung 344u337erte der Verurteilte gegen374ber einem Polizeibeamten auf des-sen entsprechende Frage, dass 204es 205 auch anders h344tte kommen k366nnen, bis zur T366tung des Opfers223, wenn dieses bei der verurteilten Vergewaltigung (Fall 1) geschrien oder sich gewehrt h344tte. 13 4. Diese Tatsachen haben - auch in der Gesamtschau - entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht das f374r die Anwendung des 247 66b Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StGB erforderliche Gewicht. Denn nach der gesetzlichen Konzeption soll die zeitlich unbefristete, au337erordentlich beschwerende nachtr344gliche Siche-rungsverwahrung (BGHSt 51, 191, 196) nur bei einer geringen Anzahl denkba-rer F344lle in Betracht kommen, bei denen der Verurteilte zum Entlassungszeit-punkt als hochgef344hrlich einzustufen ist. Deshalb muss es sich bei den 204Nova223 um Tatsachen jenseits einer gewissen Erheblichkeitsschwelle handeln (vgl. BGHSt 50, 121, 124 f.; 51, 191, 195; BTDrucks. 15/2887 S. 10, 12), d.h. sie m374ssen ungeachtet der notwendigen Gesamtw374rdigung bereits f374r sich Ge-wicht haben, weil sie nur dann auf eine relevante Gef344hrlichkeit des Verurteilten f374r die Allgemeinheit hinweisen k366nnen (vgl. BGH StV 2007, 29). 14 Vorf344lle im Vollzug k366nnen die nachtr344gliche Anordnung der Sicherungs-verwahrung daher nur rechtfertigen, wenn sie auf eine Bereitschaft des Verur-teilten hinweisen, schwere Straftaten gegen das Leben, die k366rperliche Unver-sehrtheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung anderer zu begehen. Verhaltensweisen, die sich auf die Vollzugssituation zur374ckf374hren lassen und sich f374r Strafgefangene als typisch oder doch weit verbreitet darstellen, fallen 15 - 6 - nicht darunter (BVerfG, Kammer, Beschl. vom 23. August 2006 - 2 BvR 226/06; BGHSt 50, 284, 297 f.). Daran gemessen 374berschreiten die vom Landgericht festgestellten, teil-weise auf dem Gef374hl der Eifersucht beruhenden Verhaltensweisen des Verur-teilten gegen374ber Mitgefangenen und Vollzugsbediensteten die Erheblichkeits-schwelle nicht. Dasselbe gilt f374r die vom Verurteilten gef374hrte Korrespondenz, in der er sexuelle W374nsche und Phantasien 344u337erte, auf die zumindest eine Frau durch 334bersendung der erbetenen Fotos einging. Es ist auch nicht er-kennbar, inwiefern es auf eine zuk374nftige gravierende Gef344hrlichkeit des Verur-teilten hindeuten k366nnen soll, dass dieser gegen374ber einem psychiatrischen Sachverst344ndigen sich 374ber sexuelle W374nsche und Phantasien hinsichtlich sei-ner Betreuerin ge344u337ert hat. Ungeachtet der Frage, ob diese Angaben verwert-bar sind, ergibt sich auch nichts anderes aus der Einsch344tzung des Verurteilten gegen374ber dem Polizeibeamten 374ber den m366glichen Verlauf der sechs Jahre zur374ckliegenden, ohnehin bereits ausgesprochen schwerwiegenden Vergewal-tigungstat, da sich ihr f374r die vorzunehmende Einsch344tzung der Wahrschein-lichkeit zuk374nftiger gewichtiger Straftaten nichts entnehmen l344sst. Es bedarf danach keiner Entscheidung mehr, ob das Landgericht den Umstand, dass der Verurteilte seit dem letzten als relevant bewerteten Geschehen am 30. Juli 2006 (Brief an seine Schwester) nicht mehr aufgefallen ist, zutreffend gewichtet hat. 16 5. Der Senat schlie337t aus, dass bei einer neuen Hauptverhandlung weite-re Tatsachen festgestellt werden k366nnten, die die Anordnung der nachtr344gli-chen Sicherungsverwahrung rechtfertigen k366nnten und hat deshalb auf den Wegfall der Anordnung erkannt. 17 - 7 - 6. Die Entscheidung 374ber eine Entsch344digung des Verurteilten wegen der erlittenen Strafverfolgungsma337nahmen muss dem Landgericht 374berlassen bleiben (vgl. BGH NStZ 2006, 156, 159 m.w.N.). 18 Nack Wahl Graf J344ger Sander
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