BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 618 /11 vom 25. April 2012 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2012 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verur teilten vom 19. April 2012 gegen den Senatsbeschluss vom 22. März 2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des A n- geklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 3 1. M ai 2011 - nach zuvor gemäß § 154 Abs. 2 StPO erfolgter Einstellung des Verfahrens in den Fällen 10 a, 10 b und 10 c der Urteilsgründe - gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz des Verteidigers vom 19. April 2012 ist hiergegen die A n- h örungsrüge erhoben w orden. D er Rechtsbehelf ist unbegründet. Denn es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 356a Satz 1 StPO) vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Insbesondere ist der Inhalt de r am 12. März 2012 beim Bundesg e- richtshof eingegangenen Gegenerklärung, die das Datum vom s elben Tag und nicht wie mit der jetzigen Rüge vorgetragen dasjenige des 9. März 2012 trägt, selbstverständlich bei der Beschlussfassung berücksichtigt worden. Zum - im e- henden - t- scheidung des Senats zur Gesamtstrafe beruht auf § 354 Abs. 1 StPO. Diese Verfahrensweise war bereits vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift 1 2 - 3 - vom 8. Februar 2012 erörtert worden (S. 16), so dass der Verurteilte rechtliches Gehör erhalten hat. Nack Hebenstreit Graf Jäger S ander
Full & Egal Universal Law Academy