BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 618 /11 vom 22. März 2012 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2012 beschlossen: 1. In den Fällen 10a, 10b und 10c der Urteilsgründ e wird das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwend i- gen Auslagen des Angeklagten. 2. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten gegen das U r- teil des Landgerichts Duisburg vom 31. Mai 2011 mit der Maßgabe gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verwo r- fen, dass der Angeklagte schuldig ist der Steuerhinterziehung in sieben Fällen, der Beihilfe zur Steuerhinterziehung in zwei Fällen, der versuchten Steuerhinterziehung, des Kreditbe tr u- ges, des Betruges in zwei Fällen und der vorsätzlichen Verle t- zung der Insolvenzantragspflicht. 3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Recht s- mittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in si e- ben Fällen, Beihilfe zur Steuerhinterziehung in zwei Fällen, versuchter Steue r- hinterziehung, Kreditbetruges, Betruges in zwei Fällen , vorsätzlichen Bankrotts in drei Fällen, vorsätzlicher Verletzung der Buchführungspflicht in zwei Fällen und vorsätzlicher Verletzung der Insolvenzantragspflicht in vier Fällen zu vier Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Ve r- letzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. 1 - 3 - 1. Auf Antrag des Generalbundesanwal ts stellt der Senat das Verfahren in den Fällen 10 a, 10b und 10c der Urteilsgründe aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein; die bisherigen Feststellungen des Landgerichts belegen nicht zweifelsfrei die Annahme der Zahlungsunfähigkeit od er der Überschuldung zu den für die Taten maßgeblichen Zeitpunkten. Dies führt zu einer entsprechenden Änderung des Schuldspruchs. Trotz Wegfalls der für die eingestellte n Tat en verhängten Einzelstrafe n von jeweils sechs Monaten hat die Gesamtfreiheitss trafe von vier Jahren Bestand. Der S e- nat kann im Hinblick auf die verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen in Höhe von einmal drei Jahren, einmal zwei Jahren und drei Monaten, einmal zwei Jahren, zweimal einem Jahr und zehn Monaten, dreimal einem Jahr und neun Mon a- ten, zweimal einem Jahr und sechs Monaten, zweimal einem Jahr und drei M o- naten, einmal einem Jahr und einmal sechs Monaten trotz der Bestimmung des § 54 Abs. 2 Satz 2 StGB ausschließen, dass das Landgericht auf eine noch niedrigere Gesamtstrafe erkann t hätte, wenn es die für d ie eingestell ten Fä ll e verhängte n Einzelstrafe n nicht in die Gesamtstrafenbildung einbezogen hätte. 2. Im verbleibenden Umfang der Verurtei lung hat die Überprüfung des Ur teils aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt en Gründen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die erhobenen Verfahrensrügen sind - unbeschadet der Frage ihrer Z u- lässigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2010 - 1 StR 544/09 Rn. 20 ff., und die umfassende G egenerklärung der Staatsanwaltschaft) - j e- denfalls unbegründet. Zur Rüge, das Geständnis des Angeklagten sei wegen Verstoßes gegen § 136a StPO, gegen § 257c StPO und gegen den Grundsatz fairen Verfahrens unverwertbar, weil seitens der Staatsanwaltschaft für den Fall des Bestreitens 2 3 4 5 - 4 - für den Fall des Geständnisses und umfassender Schadenswiedergutmachung indes eine solche zwischen vier und fünf Jahren, bemerkt der Senat: Ang e- sichts der Vielzahl der Taten, der Höhe der jeweils erzielten Steuerhinterzi e- hungserfolge und der deswegen zu beachtenden Grundsätze bei der Strafz u- messung in Steuersachen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2012 - 1 StR 525/11) einerseits, einer gemäß § 46 Abs. 2 S tGB zu beachtenden Strafmild e- rung eines umfassenden Geständnisses und einer mit besonderem Einsatz geleisteten Schadenswiedergutmachung andererseits erscheinen die von der Staatsanwaltschaft geäußerten Strafvorstellungen keinesfalls unrealistisch. Die Stra fkammer hatte sich jedenfalls durch den protokollierten Hinweis, dass sie selbst keine Straferwartung geäußert und auch keine Straferwartungen anderer akzeptiert habe, hinreichend deutlich von den seitens der Staatsanwaltschaft in den Raum gestellten Straf erwartungen distanziert. Die Strafkammer selbst hat im Rahmen einer dann - rechtsfehlerfrei - erfolgten Verständigung nach § 257c StPO eine Gesamtfreiheitsstrafe zwischen vier Jahren und vier Jahren und - 5 - neun Monaten in Aussicht gestellt; durch die Verhä ngung einer der Untergre n- ze entsprechenden, den Rahmen schuldangemessenen Strafens nach unten gerade noch nicht verlassenden Freiheitsstrafe ist der Angeklagte nicht b e- schwert. Nack Wahl Hebenstreit RiBGH Prof. Dr. Jäger ist urlaubsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. Nack Sander
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