BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 619/09 vom 13. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2010 beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 13. Juli 2009 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. 2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Revisionsbegr374ndungsfrist zur Nachreichung einer Stellungnahme der Sachverst344ndigen H. wird zur374ckge-wiesen. Die Voraussetzungen f374r eine Wiedereinsetzung zur Nach-holung von Verfahrensr374gen liegen nicht vor (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 201). Im 334brigen k366nnte die erhobene Verfahrensr374ge aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 27. November 2009 aber auch in der Sache keinen Erfolg haben. Nack Wahl Graf J344ger Sander
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