BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 620/09 vom 14. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2010 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 7. August 2009 wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Der Angeklagte wurde wegen (eines minder schweren Falles des) schwe-ren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. 1 Seine auf zwei Verfahrensr374gen und die nicht n344her ausgef374hrte Sachr374-ge gest374tzte Revision bleibt erfolglos (247 349 Abs. 2 StPO). 2 1. Das Verfahren richtete sich urspr374nglich auch gegen B. und war vor dem Amtsgericht Achern anh344ngig, das die Sache nach Hauptverhand-lung an die Strafkammer verwies. Zum ersten Hauptverhandlungstermin vor der Strafkammer erschienen die Angeklagten nicht. Gegen beide erging Haftbefehl. W344hrend der Haftbefehl gegen den Angeklagten alsbald vollstreckt werden konn-te, konnte B. in der Folgezeit nicht ergriffen werden. Wiederholte gezielte Bem374hungen der 366rtlich zust344ndigen Polizeireviere ihn aufzufinden, blieben er-folglos. Das Verfahren gegen ihn wurde abgetrennt, er wurde zur Festnahme ausgeschrieben. Ob und wann er ergriffen werden kann, ist nicht absehbar. Nachdem die Hauptverhandlung schon mehrere Wochen gedauert hatte, bean-tragte der Angeklagte, B. als Zeugen zu vernehmen. Als Anschrift wurde lediglich die aktenkundige fr374here Anschrift genannt, wo er sich, wie der geschil- 3 - 3 - derte Verfahrensgang ergibt, nicht mehr aufhielt. Die Strafkammer lehnte den Antrag unter Schilderung des dargelegten Verfahrensgangs ab, weil der Zeuge unerreichbar sei (247 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Hiergegen wendet sich die Revisi-on. Sie legt die inhaltliche Bedeutung einer Aussage B. s f374r das Verfahren n344her dar. Zur Frage, auf welche Weise sein aktueller Aufenthaltsort h344tte fest-gestellt werden k366nnen, 344u337ert sie sich nicht. Die R374ge versagt. 4 a) Es liegt schon kein ordnungsgem344337er Beweisantrag vor. Hierf374r ist ne-ben der Benennung eines Beweisthemas nicht nur die Benennung eines Be-weismittels erforderlich, sondern es ist regelm344337ig auch anzugeben, auf wel-chem Wege das Beweismittel (der Zeuge) erreicht werden kann (vgl. BGH, Urt. vom 14. Juni 2006 - 2 StR 65/06; StV 1996, 581; Urt. vom 10. November 1992 - 1 StR 685/92 m.w.N.). Hier war verfahrenskundig, dass B. unter seiner letzten bekannten Anschrift nicht mehr erreichbar war, und dass intensive, schon vor der Stellung des Beweisantrags vom Gericht 374ber mehrere Wochen hin ent-faltete Bem374hungen, seiner habhaft zu werden, erfolglos geblieben waren. Unter diesen Umst344nden ist allein die Angabe der fr374heren Anschrift nicht ausreichend. Erforderlich gewesen w344re in dem Antrag zumindest substantiierter Vortrag dazu, warum entgegen den bisher angefallenen Erkenntnissen doch Aussicht bestehen soll, B. unter dieser Anschrift zu finden, oder mit welchen vom Gericht bis-her nicht ergriffenen Mitteln realistische Aussichten bestehen, den Aufenthaltsort zu ermitteln. 5 Daher fehlte es schon an einem zul344ssigen Beweisantrag. 6 b) Die Zur374ckweisung eines Antrags, den das Tatgericht zu Unrecht als Beweisantrag behandelt hat, kann die Revision nur dann begr374nden, wenn eine Verletzung der Aufkl344rungspflicht vorliegt (vgl. BGH StV 1996, 581; BGHR StPO 7 - 4 - 247 244 Abs. 6 Beweisantrag 13; BGH, Urt. vom 10. November 1992 - 1 StR 685/92 m.w.N.). Dies kann grunds344tzlich der Fall sein, wenn bei der Suche nach einem der Sache nach nicht unbedeutenden Zeugen erkennbar sinnvolle M366g-lichkeiten nicht ausgesch366pft wurden (BGH, Urt. vom 10. November 1992 - 1 StR 685/92). Allerdings w344re, zumal das Gericht nach der Beweisperson schon einige Zeit vergeblich mit Haftbefehl fahndete, auch unter dem Blickwinkel einer Aufkl344-rungsr374ge vorzutragen gewesen, welche konkreten, vom Gericht bisher nicht ergriffenen M366glichkeiten dies gewesen w344ren (vgl. BGH, Urt. vom 14. Juni 2006 - 2 StR 65/06). Daran fehlt es. c) Darauf, dass wegen des aufgezeigten Mangels auch die auf die Uner-reichbarkeit eines Zeugen gest374tzte Ablehnung eines Beweisantrags nicht i.S.d. 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ordnungsgem344337 ger374gt w344re (vgl. Fischer in KK 6. Aufl. 247 244 Rdn. 228; Temming in HK StPO 4. Aufl. 247 344 Rdn. 20; Frister in SK-StPO 64. Lfg. 247 244 Rdn. 256), kommt es hier daher nicht mehr an. 8 d) Abgesehen davon, dass hier unter keinem Aspekt eine zul344ssig erho-bene Verfahrensr374ge vorliegt, ist es aber auch der Sache nach offensichtlich nicht zu beanstanden, wenn ein ehemaliger Mitangeklagter nicht als Zeuge ver-nommen wird, weil er fl374chtig ist und ohne konkrete Aussicht auf Erfolg mit Haft-befehl nach ihm gefahndet wird. 9 2. Die Strafkammer fasste ausweislich des Protokolls der Hauptverhand-lung folgenden Beschluss: 223Gem344337 247 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO wird die Nieder-schrift der Angaben des 205 B. in der Hauptverhandlung vor dem Amtsge-richt Achern 205 verlesen.223 10 Der Beschluss wurde ausgef374hrt. 11 - 5 - An dieses Verfahrensgeschehen kn374pft die Revision an. Eine Verlesung gem344337 247 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO, so tr344gt sie vor, setze das Einverst344ndnis der Beteiligten mit der Verlesung voraus. Hier sei, wie auch das Protokoll der Haupt-verhandlung belege, ein Einverst344ndnis mit der Verlesung tats344chlich nicht ein-geholt worden. Nach Eingang der Revisionsbegr374ndung gab der Vorsitzende der Strafkammer eine - auch dem Beschwerdef374hrer bekannt gemachte - dienstliche Erkl344rung ab. Danach habe die Strafkammer - f374r alle Verfahrensbeteiligten er-kennbar - beschlossen, die Entscheidung 374ber die Verlesung der Aussage B. s auf dessen Unerreichbarkeit (vgl. hierzu n344her oben Ziffer 1) zu st374t-zen. Ob er beim Diktieren der Beschlussbegr374ndung in das Hauptverhandlungs-protokoll versehentlich nicht "247 251 Abs. 2 Nr. 1 StPO", sondern stattdessen "247 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO" diktiert habe, oder ob er zwar "247 251 Abs. 2 Nr. 1 StPO" diktiert habe, sp344ter aber nicht bemerkt habe, dass sein Diktat falsch nie-dergeschrieben worden sei, wisse er nicht mehr. 12 Die R374ge bleibt im Ergebnis erfolglos. 13 a) Im Ergebnis zutreffend hat der Vorsitzende davon abgesehen, ein Ver-fahren zur Protokollberichtigung (vgl. BGHSt 51, 298 ff.) einzuleiten, da dies eine sichere Erinnerung der Urkundspersonen voraussetzt (BGHSt aaO 314, 316). Hier h344lt es der Vorsitzende f374r m366glich, dass das Protokoll seinem Diktat ent-spricht. In diesem Fall gibt es aber keinen Widerspruch zwischen dem, was ge-schehen ist, und dem, was im Protokoll als geschehen festgehalten ist, sondern das Protokoll gibt den Geschehensablauf richtig wieder. Dies ist aber auch dann keine Grundlage f374r eine Berichtigung des Protokolls, wenn dem tats344chlich Ge-schehenen ein Versehen des Richters zu Grunde liegt. 14 Darauf, dass das Protokoll auch unbeschadet der dienstlichen 304u337erung schon f374r sich genommen fehlerhaft und unklar erscheint - bei einer auf das Ein- 15 - 6 - verst344ndnis der Beteiligten gest374tzten Verlesung einer richterlichen Vernehmung w344re nicht 247 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO, sondern 247 251 Abs. 2 Nr. 3 StPO die ma337-gebliche Norm - kommt es unter den gegebenen Umst344nden ebenfalls nicht an. b) Die Verlesung einer Aussage gem344337 247 251 StPO ist durch einen mit Gr374nden versehenen Beschluss anzuordnen (247 251 Abs. 4 StPO). Die blo337e An-gabe der einschl344gigen Gesetzesbestimmung gilt hierf374r nicht als ausreichend (vgl. zusammenfassend Sander/Cirener in L366we/Rosenberg StPO 26. Aufl. 247 251 Rdn. 97; Diemer in KK 6. Aufl. 247 251 Rdn. 31 jew. m.w.N.). Hier fehlt es schon an einer 374ber die Angabe der Gesetzesbestimmung hinausgehenden Begr374ndung des Beschlusses; dem braucht der Senat hier jedoch nicht n344her nachzugehen, weil dieser Aspekt im Rahmen der Revisionsbegr374ndung nicht geltend gemacht wird (zur Ma337geblichkeit der "Angriffsrichtung" einer Verfahrensr374ge vgl. BGH NStZ 2008, 229, 230; Sander/Cirener JR 2006, 300 jew. m.w.N.) Jedoch liegen (au337erdem) die tats344chlichen Voraussetzungen der nach dem ma337geblichen Protokoll zur Begr374ndung herangezogenen Bestimmung nicht vor. 16 c) Jedoch kann das Beruhen des Urteils auf (dem Fehlen eines n344her ausgef374hrten Beschlusses und) der Angabe eines unzutreffenden Verlesungs-grundes ausgeschlossen werden, wenn die Voraussetzungen f374r die Verlesung tats344chlich gegeben waren und die Verfahrensbeteiligten durch den Mangel nicht in ihrem Prozessverhalten beeinflusst worden sein k366nnen (vgl. Sander/Cirener in L366we/Rosenberg StPO 26. Aufl. 247 251 Rdn. 81, 97 m.w.N.). 17 So verh344lt es sich hier. 18 (1) Die Voraussetzungen einer Verlesung der Aussage B. s vor dem Amtsgericht gem344337 247 251 Abs. 2 Nr. 1 StPO lagen vor; dass B. dort als Angeklagter und nicht als Zeuge vernommen worden war, steht nicht entgegen (Sander/Cirener aaO Rdn. 43). Der Vernehmung stand, wie im Zusammenhang 19 - 7 - mit der Unauffindbarkeit B. s n344her dargelegt, f374r ungewisse Zeit ein nicht zu beseitigendes Hindernis entgegen (vgl. Sander/Cirener aaO Rdn. 65, 28). Es spricht, selbst wenn die dienstliche 304u337erung au337er Betracht bliebe, nichts daf374r, dass die Strafkammer die Verlesung etwa nicht beschlossen h344tte, wenn sie er-kannt h344tte, dass nicht das (tats344chlich nicht eingeholte) Einverst344ndnis der Be-teiligten rechtliche Grundlage der Verlesung ist, sondern hierf374r die Unauffind-barkeit B. s heranzuziehen ist. (2) Bei der Pr374fung der Frage, ob die Angabe von 247 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO Einfluss auf den Prozessverlauf gehabt haben kann, ist zu unterstellen, dass die Verteidigung deshalb geglaubt h344tte, die Strafkammer (hielte die richterliche Ver-nehmung f374r eine nichtrichterliche Vernehmung und) verlese die Aussage, weil sie - irrig - vom Einverst344ndnis der Beteiligten ausgehe, w344hrend die Verlesung in keinem Zusammenhang mit der Unauffindbarkeit B. s st374nde. Selbst auf dieser (nicht sehr nahe liegenden) Grundlage kann der Senat nicht die M366g-lichkeit erkennen, dass wegen dieser Fehlvorstellung Erfolg versprechendes Prozessverhalten unterblieben sein k366nnte, zu dem es aber gekommen w344re, wenn 247 251 Abs. 2 Nr. 1 StPO genannt worden w344re. 20 (3) Freilich hei337t es in der Revisionsbegr374ndung, das Urteil beruhe auf dem geltend gemachten Verfahrensversto337. N344her ausgef374hrt ist dies jedoch nicht. Der Senat bemerkt in diesem Zusammenhang: Von hier nicht einschl344gi-gen Besonderheiten abgesehen, braucht eine Revisionsbegr374ndung den urs344ch-lichen Zusammenhang zwischen (behauptetem) Rechtsfehler und dem ange-fochtenen Urteil nicht ausdr374cklich darzulegen. Es ist vielmehr grunds344tzlich Sa-che des Revisionsgerichts, die Beruhensfrage von sich aus zu pr374fen. Dies sollte jedoch gerade in F344llen, in denen ein Beruhen nicht ohne weiteres nahe liegt, den Beschwerdef374hrer nicht davon abhalten, konkret darzulegen, warum aus seiner Sicht hier ein Beruhen m366glich erscheinen kann (vgl. zusammenfassend 21 - 8 - Kuckein in KK 6. Aufl. 247 344 Rdn. 65 m.w.N.). Andernfalls ist nicht auszuschlie-337en, dass das Revisionsgericht trotz seiner umfassenden 334berpr374fung der Beru-hensfrage eine in diesem Zusammenhang (doch) in Betracht zu ziehende M366g-lichkeit nicht erkennt und dementsprechend nicht in seine Erw344gungen einbe-zieht. 3. Auch die auf Grund der Sachr374ge gebotene 334berpr374fung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 22 Nack Wahl Rothfu337 Hebenstreit Sander
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