BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 62/02 vom 3. April 2002 in der Strafsache gegen wegen Geiselnahme - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2002 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 2. November 2001 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Gründe: Der Angeklagte wurde wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Ta t - mehrheit mit Geiselnahme zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt, nachdem er in dieser Sache bereits durch Urteil des Landgerichts vom 15. Januar 2001 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Ja h - ren und drei Monaten verurteilt worden war. Seine Revision gegen dieses Urteil war auf die Verurteilung wegen Geiselnahme beschränkt. Der Senat hat diese Revision durch Beschluß vom 31. Mai 2001 (1 StR 182/01) hinsichtlich des Schuldspruchs verworfen, jedoch den Ausspruch über die wegen Geiselnahme verhängte Einzelstrafe und über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen au f - gehoben (NJW 2001, 2895). Die erneute Revision des Angeklagten bleibt e r - folglos (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Auf Grund des Senatsbeschlusses vom 31. Mai 2001 sind die den Schuldspruch wegen Geiselnahme tragenden Feststellungen für das weitere Verfahren bindend geworden. Sie bilden zusammen mit dem neuen Urteil die - 3 - einheitliche instanzabschließende Entscheidung. Entgegen der Auffassung der Revision mußte die Strafkammer diese Feststellungen weder wiederholen noch hierauf Bezug nehmen (BGH, Beschluß vom 19. September 2001 - 3 StR 339/01 m. w. N.). Gleiches gilt auch fr die Feststellungen zu der durch das Urteil vom 15. Januar 2001 bereits rechtskrftig abgeurteilten vorstzlichen Körperverletzung. 2. Die Strafkammer hat von der Möglichkeit einer Strafrahmenverschi e - bung gemß §§ 239b Abs. 2, 239a Abs. 4, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht, die nicht ausgeschlossen ist, wenn der Tter die Geisel zwar freigelassen, aber dabei nicht freiwillig gehandelt hat (Senat NJW 2001, 2895, 2896 m. w. N.). Sie hat in diesem Zusammenhang auf Grund der glaubwrdigen Angaben des A n - geklagten festgestellt, dieser habe von der Geisel abgelassen, "weil er glaubte, der Vater von Simone F. habe einen Herzanfall erlitten, was ihn in Pani k versetzte". Andererseits habe er die Geisel aber erst freigelassen, "als er fes t - stellte, daß die Polizei bereits eingetroffen war" und deshalb unfreiwillig g e - handelt. Diese Unklarheit, auf die die Revision zutreffend hinweist, gefhrdet den Bestand des Urteils jedoch nicht. Zwar kann es (unbeschadet der auf jeden Fall möglichen Strafrahmenmilderung) im Rahmen der konkreten Strafzume s - sung bedeutsam sein, ob der Tter letztlich freiwillig gehandelt hat oder nicht. Die Gesamtumstnde ergeben jedoch, daß die Strafkammer den Begriff der "Panik" im Sinne einer alles berwltigenden Angst verstanden hat. Ein hierauf zurckzufhrendes Verhalten ist jedoch ebensowenig als freiwillig zu werten (vgl. BGH StV 1992, 10, 11) wie ein durch das Erscheinen der Polizei ausgel ö - stes Verhalten. - 4 - 3. Auch im brigen hat die Überprfung des Urteils auf Grund der Rev i - sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erg e - ben. Schfer Nack Wahl Schluckebier Kolz
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