BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 62/08 vom 19. Februar 2008 in der Strafsache gegen wegen sexueller N366tigung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2008 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts T374bingen vom 15. Juni 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Erg344nzend bemerkt der Senat: Wie sich auch aus den Feststellungen der Urteilsgr374nde zum Ver-fahrensablauf ergibt, liegt ein Verfahrenshindernis wegen 374berlan-ger Verfahrensdauer nicht vor. Die erhebliche Dauer des Verfah-rens hat die Strafkammer ber374cksichtigt. Soweit Ursachen f374r die Verfahrensdauer aus den Urteilsgr374nden ersichtlich sind, sind sie nicht von den Strafverfolgungsbeh366rden zu vertreten. So ist der Angeklagte wiederholt nicht zu anberaumten Hauptverhandlungs-terminen erschienen, sp344ter war er jahrelang fl374chtig. Eine den An-forderungen von 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gen374gende Verfahrens-r374ge ist nicht erhoben. Der Senat weist darauf hin, dass unter den gegebenen Umst344nden eine Revisionsgegenerkl344rung der Staatsanwaltschaft (247 347 Abs. 1 Satz 2 StPO) zweckm344337ig erschienen w344re. - - 3 Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Nack Wahl Boetticher Kolz Elf
Full & Egal Universal Law Academy