BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 621/08 vom 18. November 2008 in der Strafsache gegen wegen schwerer K366rperverletzung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2008 be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 30. Mai 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Das Landgericht hat den Angeklagten B. ohne Rechtsfehler auch wegen zweier tateinheitlich begangener Vergehen der ge-meinschaftlichen Beleidigung zum Nachteil der Gesch344digten K. und T. verurteilt (Fall Nr. 1 der Urteilsgr374nde). Nach den getroffenen Feststellungen war der Angeklagte B. im zweiten Tatkomplex mit den von den Mitt344tern ausgesprochenen Beleidi-gungen gegen374ber diesen beiden Zeugen einverstanden (UA - 3 - S. 22). Werden in einem einzigen Akt mehrere Personen beleidigt - hier die Zeugen K. und T. - liegt wegen des verletzten h366chstpers366nlichen Rechtsgutes gleichartige Tateinheit vor. Nack Kolz Hebenstreit Elf J344ger
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