BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 621 /11 vom 12. Januar 2012 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2012 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urt eil des Landgerichts Karlsruhe vom 15. August 201 1 w ird als unbegründet verworfen, da die Nac h- prüfung des Urteils auf Gru nd der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfeh ler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführe r hat die Kosten d es Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Selbst nach dem Vortrag des Beschwerdeführers und einer insoweit möglic h- erweise fehlerhaften Proto kollierung ist die Rüge nach § 2 58 Abs. 2 StPO (hier: keine erneute Erteilung des " letzten Wortes") unbegründet. Sollte ein Verstoß gegen "das letzte Wort" vorgelegen haben, so kann der Senat jede n- falls ein Beruhen des Urteils darauf ausschließen, da der Antrag auf Aufh e- bung der Haftbefehle ohne weitere Begründung keinen neuen Sachvortra g enthielt, zu dem der Angeklagte sich hätte äußern können. Nack Wahl Rothfuß Hebenstreit Elf
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