ECLI:DE:BGH:2019:230719B1STR62.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 62 / 1 9 vom 23. Juli 201 9 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts zu 2. auf d essen Antrag am 23. Juli 201 9 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts München I vom 21. Dezember 2018 im Rechtsfolgen- ausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landge- richts zurückverwiesen. Gründe : Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten erzielt mit der allgemeinen Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Er- folg; im Übrigen ist das Rechtsmi ttel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Überprüfung des gemä ß § 267 Abs. 4 StPO abgekürzt und trotz Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen V ersäumung der Frist zur Einlegung der Revision nicht ergänzend begründeten Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2. Der Strafausspruch hält hingegen rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil die Schwurge richtskammer eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat. a) Nach den Urteilsfeststellungen erfuhr der Angeklagte, dass die Ge- schädigten B . und M . in dessen Wohnung am 20. April 2018 ge- meinsam grillen und Alkohol trinken wollten. Der angetrunkene Angeklagte woll- te hieran teilnehmen, jedoch war M . nicht einverstanden und erklärte dies dem Angeklagten telefonisch, der gleichwohl sein Erscheinen ankündigte. Die Gesc hädigten verließen daraufhin aus Furcht vor einer Auseinandersetzung mit dem Angeklagten das Haus. Der Angeklagte, der gegen 22.30 Uhr eintraf, randalierte zunächst im Haus und zerstörte dabei einen Spiegel und mehrere Fensterscheiben; er schubst e auch die in der Wohnung verbliebene Zeugin J . . M . rief den Angeklagten an und forderte diesen auf, das Haus zu ver - lassen, ansonsten würde er die Polizei verständige n. Dies tat B . auch um 22.56 Uhr. Währenddessen lief der Angekl agte aus dem Haus, sah die beiden Geschädigten und rannte auf sie zu. Während M . fliehen konnte, holte der Angeklagte den Geschädigten B . ein und schlug ihn mit der Faust gegen den Kopf, so dass dieser zu Boden ging. Danach schlug der A ngeklagte den Geschädigten mindestens noch einmal mit der Faust ins Gesicht und trat ihn beschuhtem Fuß gegen den Kopf, wodurch B . schwere Verletzungen davon- trug. 2 3 4 - 4 - Nachdem An wohner de m Angeklagten lautstark zuriefen, seinen Angriff gegen das Opfer zu beenden, und ankündigten, die Polizei herbei zu rufen, ließ der Angeklagte vom Geschädigten ab. . den Angeklagten als Verursacher der Verletzungen des Geschädigten B . . Da raufhin wurde der Angeklagte festgenommen, wobei er sich aggressiv ver- hielt und schrie, dass er M . ver brachten den An geklagten auf die Dienststelle. Die um 23.30 Uhr beim An- geklagten gemessene Atemalkoholkonzent ration ergab 0,62 mg/l. Um 2.20 Uhr des nächsten Tages wurde der Angeklagte entlassen. Er begab sich erneut zur Wohnung des M . , schlug eine Scheibe ein und kletterte durch das Fenster in die Wohnräume. Er fand M . und J . schlafend im Bett vor. Aus Verärgerung über seine Festnahme durch die Polizei versetzte er M . ohne Vorwarnung mehrere Faustschläge in da s Gesicht und trat ihn mehrfach von oben mit seinem beschuhten Fuß stampfend auf den Kopf. M . , der erhebliche Verletzungen erlitt, stand auf, versorgte seine Wunden und legte sich anschließend wieder schlafen. Der Angeklagte übernachtete mi t J . in ei nem anderen Zimmer und verließ am Morgen auf Aufforderung des M . das Haus. b) Das sachverständig beratene Landgericht hat eine Aufhebung oder er stellt, dass er weder ernsthafte Erkrankungen noch folgenschwere Unfälle erlit- ten habe. Er sei durchschnittlich intelligent; seine Persönlichkeit zeige deutlich dissoziale Züge mit gesteigerter Impulsivität und einem erhöhten Aggressions- 5 6 - 5 - potential auf. Hinweise auf eine schwere Persönlichkeitsstörung oder eine sons- tige gravierende psychiatrische Störung lägen nicht vor. c) Die Wertung der Schwurgerichtskammer, dass eine erhebliche Ver- minderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit nicht vorgele- gen habe, hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Urteil enthält weder eine Darstellung der Ausführungen des Sachverständigen zur Schuldfä- higkeitsbeurteilung noch eine Begründung des Landgerichts, dass die Voraus- setzungen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB nicht vorliegen. Der Senat vermag aufgrund der Sachverhaltsfeststellun- gen zwar auszuschließen, dass eine Aufhe bung der Steuerungs fähigkeit (§ 20 StGB) vorliegen könnte; angesichts der Alkoholisierung und der dissozialen Persönlichkeitszüge des Angeklagten sowie mit Blick auf das Tatverhalten wa- ren jedoch Ausführungen des Tatgerichts zur Beurteilung einer erheblich ver- minderten Steue rungsfähigkeit geboten, um eine revisionsgerichtliche Nachprü- fung zu ermöglichen. 3. Die Nichtanordnung der Maßregel der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hat ebenfalls keinen Bestand. Der Ge- neralbundesanwalt hat in se iner Zuschrift ausgeführt: te im Alter von elf Jahren mit dem gelegentlichen Konsum von Al- kohol in Form von Bier sowie Cannabis. In der Folge steigerte sich sein Konsum. Zuletzt konsumierte der A ngeklagte täglich zwei bis drei Bier, an den Wochenenden bis zu sieben Bier sowie zusam- men mit mehreren Bekannten eine bis drei Flaschen Wodka oder Whisky. Außerdem konsumierte der Angeklagte täglich Marihuana und gelegentlich Kokain und Amphetamine (UA S. 3). Zudem war der Angeklagte bei der Begehung der verfahrensgegenständlichen Taten erheblich alkoholisiert (UA S. 9). 7 8 - 6 - Die Strafkammer hätte bei dieser Sachlage erörtern müssen, ob der Angeklagte gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt un- terzubringen i st, da die getroffenen Feststellungen den für eine Unterbringung erforderlichen Hang nahe legen, also eine chroni- sche, auf körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit oder zumin- dest eine eingewurzelte, auf psychischer Disposition beruhende und durch Übung er worbene intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel zu sich zu nehmen (Senat, Bes chluss vom 20. September 2017 1 StR 348/17, juris Rn. 9 mwN). Da auch das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 64 StGB an- hand der vom Landgericht getroffenen Festst ellungen nicht aus- geschlossen und den Urteilsgründen nicht entnommen werden kann, dass beim Angeklagten die hinreichend konkrete Aussic ht eines Behandlungserfolges (§ 64 Satz 2 StGB) nicht besteht, er- weist sich die unterbliebene Erörterung der Unterbringun g als durchgreifend rechtsfehlerhaft. Einer etwaigen Unterbringungsanordnung steht nicht entgegen, dass ausschließlich der Angeklagte Revision e ingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; vgl. S enat, Urteil vom 10. April 1990 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 7 ff.), zumal der Ange klagte die Nicht- anwendung von § 64 StGB nicht vom Rechtsmittelangriff ausge- Dem schließt sich der Senat an. Raum Bellay Fischer Bär Pernice 9
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