BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 622/09 vom 15. Dezember 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Raubes u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2009 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 29. Juli 2009 werden als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenkl344gern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Im Falle Ziffer 2 der Urteilsgr374nde liegt nahe, dass das Opfer bei dem Raub k366rperlich schwer misshandelt (247 250 Abs. 2 Nr. 3a StGB) und die gef344hrliche K366rperverletzung auch mittels einer das Leben gef344hr-denden Behandlung begangen wurde (247 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB). Durch die insoweit unterlassene W374rdigung des Sachverhalts durch das Landgericht und die milden Strafen sind die Angeklagten jedoch nicht beschwert. Wahl Rothfu337 Elf Graf Sander
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