BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 622/10 vom 16. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen gewerbsm344337igen Schmuggels Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2011 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 27. Juli 2010 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nach-pr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Hinsichtlich des anzuwendenden Strafrahmens verweist der Senat auf die Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift. Er schlie337t aus, dass das Landgericht bei Anwendung der zu den Tat-zeiten geltenden Fassung des 247 373 AO noch niedrigere Einzelstrafen verh344ngt h344tte. Nack Wahl Hebenstreit J344ger Sander
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