ECLI:DE:BGH:2017:210317B1STR622.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 622/16 vom 21. März 2017 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts am 21. März 2017 gem äß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Koblenz vom 28. Juli 2016, soweit es ihn betrifft und er verurteilt wurde, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entsc heidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaft s- strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Steuerhinterziehung in 25 Fällen zu einer Gesamtfr eiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Die gegen die Verurteilung gerichtete R e- vision des Angeklagten hat mit der Rüge der Verletzung der Mitteilungspflicht gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO Erfolg. I. 1. Dem liegt folgendes Verfahrensge schehen zugrunde: a) Im Zwischenverfahren kam es am 14. April 2016 zu Erörterungen zw i- schen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung, die den Verfahrensstand betrafen und der Vorbereitung einer möglichen Verständigung im Rahmen der 1 2 3 - 3 - Hauptverhandlung di enten. Der Staatsanwalt fertigte über den Inhalt und das Ergebnis der Erörterung einen Vermerk nach § 160b StPO an. b) Vor der Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgte am 18. Mai 2016 ein Erörterungstermin vor der Wirtschaftsstrafkammer, an dem zwei Richte r des erkennenden Spruchkörpers, der Vertreter der Staatsanwaltschaft und jeweils ein Verteidiger des Angeklagten und des nichtrevidierenden Mitangeklagten teilnahmen. Neben materiell - rechtlichen und prozessualen Fragen besprachen die Verfahrensbeteiligten und die anwesenden Mitglieder der Wirtschaftsstra f- kammer im Einzelnen ihre Vorstellungen zum Strafmaß; darüber hinaus erörte r- ten sie die Möglichkeit der Außervollzugsetzung des Haftbe fehls gegen den Angeklagten . Die Beteiligten stimmten überein, nach Prüf ung der Bespr e- chungsergebnisse eine Verfahrensverständigung gemäß § 257c StPO erzielen zu wollen. Der Vorsitzende der Wirtschaftsstrafkammer legte den Inhalt und das Ergebnis der Besprechung in einem Vermerk nieder. c) Nach Eröffnung des Hauptverfahrens kam es vor Beginn des ersten Hauptverhandlungstages am 23. Juni 2016 zu weiteren nicht öffentlich gefüh r- ten Erörterungen außerhalb der Hauptverhandlung. An diesem Vorgespräch beteiligten sich die Mitglieder des erkennenden Spruchkörpers, der Sitzung s- vertre ter der Staatsanwaltschaft sowie die Verteidiger des Angeklagten und die des Mitangeklagten. d) In der sich anschließenden Hauptverhandlung gab der Vorsitzende nach Verlesung des Anklagesatzes, Erteilung eines rechtlichen Hinweises und Belehrung der Ange klagten über ihr Schweigerecht F olgendes zu den gefüh r- ten Vorgesprächen bekannt: Er teilte mit, dass es am 14. April 2016 zwischen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung eine Erörterung gegeben habe und verlas den hierzu gefertigten Vermerk des Staats anwalts. Danach gab er 4 5 6 - 4 - weiter bekannt, dass es am 18. Mai 2016 ein Vorgespräch mit dem Ziel einer Verfahrensverständigung nach § 257c StPO vor der Strafkammer gegeben h a- be und verlas ebenfalls den hierzu erstellten Vermerk. Schließlich teilte er mit, dass ausgehend von dem Vorgespräch vom 18.05.2016 ein Gespräch zwischen dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten geführt wurde, mit dem Ziel einer Ve r- . Den (wesentli chen) Inhalt dieses Gespräches teilte der Vorsitzende jedoch nicht mit. Vielmehr unterbreitete er den Verfa h- rensbeteiligten sogleich einen gerichtlichen Vorschlag zu einer Verfahrensve r- ständigung, belehrte nach § 257c Abs. 4, Abs. 5 StPO den Angeklagten, d er wie die Staatsanwaltschaft in einem späteren Hauptverhandlungstermin dem Vorschlag zustimmte. 2. Die Revision rügt, dass der Vorsitzende im Rahmen seiner Mitte i- lungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO nicht über sämtliche vor der Haup t- verhandl ung geführten Verständigungsgespräche berichtet habe. Dies betreffe den nicht mitgeteilten Inhalt der unmittelbar vor dem ersten Hauptverhan d- lung s tag am 23. Juni 2016 zwischen den Verfahrensbeteiligten erfolgten Erört e- rungen. II. Die zulässige Rüge der V erletzung der Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO hat Erfolg. 1. Die Verfahrensrüge ist entgegen der Ansicht des Generalbundesa n- walts in zulässiger W eise erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 7 8 9 - 5 - a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtsh ofs besteht die Mitte i- lungspflicht des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO nur hinsichtlich solcher Erörterungen der Verfahrensbeteiligten, deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständ i- gung war, in denen ausdrücklich oder konkludent Fragen des prozessualen Verhalt ens des Angeklagten in Konnex zum Verfahrensergebnis gebracht wu r- den (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 1 StR 423/13, NStZ 2014, 217; Beschlüsse vom 25. Juni 2015 1 StR 579 /14, NStZ 2015, 657 und vom 29. April 2014 3 StR 24/14, NStZ 2014, 529 unt er Hin weis auf BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 2 BvR 2628/10 , NJW 2013, 1058, 1065). Insofern teilt die Revision jedoch lediglich mit, dass am 23. Juni 2016 ein weiteres Vorgespräch unmittelbar vor Beginn des ersten Hauptverhandlungstages geführt worden sei, n- Erinnerlich sei den Verteidigern lediglich, dass sie ausgeführt hätten, eine Haf t- strafe deutlich un ter sechs Jahren anzustreben, wobei ein Verteidiger es für seitens der Verteidigung angesprochen worden. Zu der Frage, ob die Erört e- rungen der Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit einer Verfahrensverständ i- gung zum Gegenstand hatten, also ausdrücklich oder konkludent Fragen des prozessualen Verhaltens des Angeklagten in Konnex zum Verfahrensergebnis gebracht wurden, verhält sich die Revision, die insoweit gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vortragspflichtig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2014 3 StR 24/14, NStZ 2014, 529 ), nicht. 10 - 6 - b) Dass das unmittelbar vor dem ersten Hauptverhandlungstermin g e- führt e Vorgespräch am 23. Juni 2016 zum Ziel hatte, eine Verständigung der Verfahrensbeteiligten im Sinne von § 257c StPO mit entsprechendem pr o- zessualen Verhalten des Angeklagten herbeizuführen, ergibt sich jedoch b e- reits aus der Protokollierung dieses Inhalts in dem von der Revision vorgetr a- genen Hauptverhandlungsprotokoll. Weitergehenden Vortrag zu den G e- sprächsinhalten im Einzelnen bedurfte es im vorliegenden Fall nicht, nachdem der Vorsitzende selbst hierzu keine näheren Angaben gemacht hatte. 2. Eine Ve rletzung der Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO liegt vor. a) Nach dieser Vorschrift hat der Vorsitzende nach Verlesung des A n- klagesatzes und vor Belehrung und Vernehmung des Angeklagten mitzuteilen, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 S tPO stattgefunden haben, wenn d e- ren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c StPO) gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt. Die Mitteilungspfli cht aus § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO greift bei sämtlichen Vorgesprächen ein, die auf eine V e r- ständigung abzielen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 1 StR 423/13, NStZ 2014, 217 mwN). b) Demzufolge musste der Vorsitzende im Rahmen seiner Mitteilung s- pflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO auch nähere Angaben zu den Erörteru n- gen unmittelbar vor der Hauptverhandlung am 23. Juni 2016 machen, denn entsprechend der Protokollierung diente das stattgefundene Gespräch der Ve r- fahrensverständigung. Solche Angaben sind nicht erfolgt. Insbesondere genü g- te es für die Mitteilungspflicht über den Inhalt de r Erörterungen vom 23. Juni 11 12 13 14 - 7 - worden war, ein weiteres Gespräch geführt worden ist. Diesem Erklärungsinhalt der Mitteilung ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass die Erör terungen vom 23. Juni 2016 (lediglich) den gleichen Inhalt so die dienstliche Stellungnahme des Vorsitzenden wie die Besprechung vom 18. Mai 2016 hatten. Es hätte dann zumindest der Mittei lung bedurft, dass die Gespräche vom 18. Mai 2016 und vom 23. Juni 2016 den gleichen Inhalt hatten und dass sich hinsichtlich der von den Verfahrensbeteiligten eingenommenen Standpunkte keine Veränd e- rung ergeben habe. 3. Der Senat kann anders als der Ge neralbundesanwalt nicht ausschli e- ßen, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht. a) Bei Verstößen gegen die Mitteilungspflicht aus § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO ist regelmäßig davon auszugehen, dass das Urteil auf diesem Verstoß beruht; lediglich in Ausnah mefällen ist Abweichendes vertretbar (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 1 StR 423/13, NStZ 2014, 217 mwN). Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 19. März 2013 2 BvR 2628/10 (NJW 2013, 1058, 1065) im Einzelnen dargelegt hat, hält der Geset z- geber eine Verständigung nur bei Wahrung der umfassenden Transparenz - und Dokumentationspflichten für zulässig, weshalb das gesetzliche Regelung s- konzept eine untrennbare Einheit aus Zulassung und Beschränkung von Ve r- ständigungen bei gleichzeitig er Einhegung durch Mitteilungs - , Belehrungs - und Dokumentationspflichten darstellt (BVerfG , Urteil vom 19. März 2013 2 BvR 2628/10, NJW 2013, 1058, 1066 ). Dies hat zur Folge, dass jeder Verstoß g e- gen solche gesetzlichen Vorschriften die Verständigung ins und damit zur Rechtswidrigkeit der Verständigung führt. b) Ein Ausnahmefall, bei dem das Beruhen des Urteils auf dem Verfa h- rensverstoß auszuschließen ist, liegt nicht vor. Die Mitteilung des Inhalts sämtl i- 15 16 17 - 8 - cher auf eine Verständigung ab zielender Vorgespräche dient nicht nur der no t- wendigen Information des bei diesen auch vorliegend nicht anwesenden Angeklagten, sondern auch der Information der Öffentlichkeit ( BVerfG, B e- schluss vom 15. Januar 2015 2 BvR 2055/14, NStZ 2015, 172). Jed enfalls unter dem zuletzt genannten Gesichtspunkt konnte der Senat im Blick auf das nahezu vollständige Fehlen einer entsprechenden Mitteilung über den Inhalt des Vorgesprächs ein Beruhen hier nicht ausschließen. Raum Jäger Bellay Radtke Fischer
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