BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 623/06 vom 30. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2007 beschlos-sen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 22. Juni 2006 wird mit der Ma337gabe verworfen, dass die Angeklagte schuldig ist des schweren sexuellen Miss-brauchs von Kindern in 13 tatmehrheitlichen F344llen, davon in vier F344llen jeweils in zwei tateinheitlichen F344llen, dabei in allen F344llen in kinderpornographischer Absicht und in zehn F344llen durch ge-meinschaftliche Begehung. Die Beschwerdef374hrerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgef374hrt: 1 "Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist im Fall B.II.5. der Urteils-gr374nde (Tat z.N. J. W. - UA S. 31) der Qualifikationstat-bestand des 247 176 a Abs. 2 Nr. 2 StGB - gemeinschaftliche Begehung - nicht erf374llt, weil die Tathandlung als solche, Bestimmen eines Kindes zur Vornahme sexueller Handlungen an sich selbst (247 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB), von 247 176 a Abs. 2 StGB nicht erfasst wird. - 3 - 247 265 StPO steht der Schuldspruchberichtigung nicht entgegen, weil die Angeklagte sich nicht anders als geschehen h344tte verteidigen k366nnen. Der Einzelstrafausspruch bleibt hiervon mit Blick auf die gleichzeitige Er-f374llung des Qualifikationstatbestandes des 247 176 a Abs. 3 StGB unbe-r374hrt. Im 334brigen hat die Nachpr374fung des angefochtenen Urteils weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen die Angeklagte beschwe-renden Rechtsfehler ergeben (247 349 Abs. 2 StPO)." Dem schlie337t sich der Senat an. Nack Wahl Boetticher Kolz Elf
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