BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 623/06 vom 30. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2007 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 22. Juni 2006 wird mit der Ma337gabe verworfen, dass der Angeklagte schuldig ist des schweren sexuellen Miss-brauchs von Kindern in 12 tatmehrheitlichen F344llen, davon in drei F344llen jeweils in zwei tateinheitlichen F344llen, dabei in allen F344llen in kinderpornographischer Absicht, in 11 F344llen im Wiederholungs-fall, in zehn F344llen durch gemeinschaftliche Begehung und in f374nf F344llen durch Vollzug des Beischlafs oder Vornahme 344hnlicher mit dem Eindringen in den K366rper verbundener Handlungen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgef374hrt: 1 "Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist im Fall B.II.5. der Urteils-gr374nde (Tat z.N. J. W. - UA S. 31) der Qualifikationstat-bestand des 247 176 a Abs. 2 Nr. 2 StGB - gemeinschaftliche Begehung - nicht erf374llt, weil die Tathandlung als solche, Bestimmen eines Kindes - 3 - zur Vornahme sexueller Handlungen an sich selbst (247 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB), von 247 176 a Abs. 2 StGB nicht erfasst wird. 247 265 StPO steht der Schuldspruchberichtigung nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht anders als geschehen h344tte verteidigen k366nnen. Der Einzelstrafausspruch bleibt hiervon mit Blick auf die gleichzeitige Er-f374llung des Qualifikationstatbestandes des 247 176 a Abs. 3 StGB unbe-r374hrt. Im 334brigen hat die Nachpr374fung des angefochtenen Urteils weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen den Angeklagten beschwe-renden Rechtsfehler ergeben (247 349 Abs. 2 StPO)." Dem schlie337t sich der Senat an. Nack Wahl Boetticher Kolz Elf
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