BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 623/09 vom 23. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen Bestechlichkeit u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Februar 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Hebenstreit, Prof. Dr. J344ger, Prof. Dr. Sander, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-richts Hildesheim vom 6. April 2009 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die durch dieses dem Ange-klagten entstandenen notwendigen Auslagen tr344gt die Staatskas-se. Von Rechts wegen Gr374nde: 1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit in Tat-einheit mit Beihilfe zur Untreue in 140 F344llen und wegen Steuerhinterziehung in 41 F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten ver-urteilt und hiervon sechs Monate als vollstreckt erkl344rt. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft ist - wie der General-bundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 26. November 2009 zutreffend aus-gef374hrt hat - wirksam auf die Einzelstrafen in den F344llen der Bestechlichkeit so-wie die Gesamtstrafe beschr344nkt. Das allein auf die Sachr374ge gest374tzte, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel bleibt erfolglos. 1 2. Der 374berwiegend gest344ndige, bislang nicht bestrafte Angeklagte war im Tatzeitraum (Oktober 2003 bis Ende August 2005) als Aufsichtsperson des Finanzamtes H. in der Spielbank Ha. eingesetzt. Nach den Feststellungen wirkte er unter Missachtung dieser Aufgabe mit mehreren Mitar-beitern der Spielbank bei der manipulativen Entnahme von - nach dem nieder- 2 - 4 - s344chsischen Spielbankengesetz steuerverhafteten - Geldern aus Spielautoma-ten zusammen. Hierf374r erhielt er regelm344337ig ein F374nftel des entnommenen Be-trages, d.h. pro Tat zumeist 200,-- Euro und insgesamt gut 32.000,-- Euro. 3. In den F344llen der Bestechlichkeit hat das Landgericht zwar das Regel-beispiel des 247 335 Abs. 2 Nr. 3 StGB als verwirklicht angesehen, dessen Indiz-wirkung aber verneint und seiner Strafzumessung wegen der tateinheitlich - ebenfalls gewerbsm344337ig und als Mitglied einer Bande - begangenen Beihilfe zur Untreue (247 266 Abs. 1 und 2, 247 263 Abs. 3 Nr. 1, 247 27 StGB) unter Beach-tung des 247 52 Abs. 2 Satz 2 StGB jeweils einen von sechs Monaten bis sieben Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmen zugrunde ge-legt. Hiergegen bestehen im Ergebnis keine durchgreifenden rechtlichen Be-denken. 3 4. Die Beschwerdef374hrerin beanstandet allerdings, das Landgericht h344tte den Strafrahmen des 247 335 StGB und nicht denjenigen des 247 332 Abs. 1 Satz 1 StGB anwenden m374ssen. Sie meint, die vom Landgericht herangezogenen Gr374nde f374r die Widerlegung der Indizwirkung des Regelbeispiels des 247 335 Abs. 2 Nr. 3 StGB seien nicht tragf344hig, zudem habe das Landgericht die Systematik der drei f374r Bestechlichkeit vorgesehenen Strafrahmen verkannt. Beides trifft aber, wie der Generalbundesanwalt bereits in seiner Antragsschrift vom 26. No-vember 2009 dargelegt hat, nicht zu. Der Senat hebt erg344nzend lediglich Fol-gendes hervor: 4 Die Indizwirkung eines verwirklichten Regelbeispiels kann durch entlas-tende Faktoren beseitigt werden. Die insofern gebotene Gesamtw374rdigung hat das Landgericht vorgenommen und sich hierbei auf insgesamt tragf344hige Milde-rungsgr374nde gest374tzt. 5 - 5 - Das Landgericht hat die vom Angeklagten in jedem Einzelfall erzielten Vorteile vertretbar als "eher gering" eingestuft, nicht aber - worauf die Revision abhebt - als "geringwertig". Auf die etwa f374r 247 248a StGB ma337gebliche Gering-wertigkeitsgrenze kommt es daher nicht an. Gleiches gilt f374r von der Revision als relevant angesehene Bestimmungen nieders344chsischen Beamtenrechts, weil dieses lediglich Grenzen f374r die Annahme von Zuwendungen in generell erlaubter oder jedenfalls genehmigungsf344higer H366he vorsieht. 6 Den erheblichen Zeitraum zwischen den Taten und deren Verurteilung durfte das Landgericht als der Indizwirkung des Regelbeispiels widerstreitenden Gesichtspunkt heranziehen. 7 Schlie337lich erweist sich auch die Bildung der Gesamtstrafe als rechtsfeh-lerfrei. 8 Nack Wahl Hebenstreit J344ger Sander
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