BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 623 /11 vom 6. März 2012 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2012 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Traun stein vom 18. August 2011 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurg e- richtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Die Strafkammer hat festgestellt: Der Angeklagte hatte seiner geschiedenen Ehefrau zunächst aufgelauert und ihr sofort mit zahlreichen wuchtigen Schlägen mit einem Schlagstock den Schädel eingeschlagen, sie anschließend mit einer Strumpfhose fest gedrosselt und ihr dann n och eine Reihe tiefer Messerstiche zugefügt. Schläge, Drosseln und Stiche hätten jeweils schon für sich allein zum Tod geführt. Am Ende schob er die Geschädigte, die Sterbende , unter ein Auto, damit sie nicht so schnell gefunden würde und ihr Tod umso sich erer eintrete. Deshalb wurde er wegen heimtückisch begangenen Mordes zu leben s- langer Freiheitsstrafe verurteilt. 1 2 3 - 3 - I. Seine Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Die Strafkammer hat nach Erteilung eines rechtlichen Hinw eises einen Antrag, die Hauptverhandlung auszusetzen, zumindest zu unterbrechen, rechtsfehle r- haft zurückgewiesen. 1. Folgendes liegt zu Grunde: In der unverändert zugelassenen Anklage, die von im Urteil dann ve r- neinten niedrigen Beweggründen ausgega ngen war, ist der Tatablauf wie folgt geschildert: Im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen heißt es: ausgegangen werden, da nach der Ei n- lassung des Angeklagten und auch der Zeugin P . nicht auszuschließen ist, dass der Angeschuldigte zwar zunächst d em Opfer aufgelauert hatte, es dann jedoch vor dem Angriff noch zu einem Streitgespräch kam und der Ang riff von 2. In der Hauptverhandlung machte der Angeklagte keine Angaben zur Sache. Noch vor Vernehmung der Zeugin P. wies die Strafkammer ohne weitere Erläuterung darauf hin, 4 5 6 7 8 9 10 - 4 - n Mordes aufgrund Daraufhin beantragte die Verteidigung, das Verfahren auszusetzen, z u- mindest die Hauptverhandlung zu unterbrechen. Dies lehnte die Strafkammer mit folgender Begründung ab: Mordmerkmals der Heimtücke, mit dem sich die Staatsanwaltschaft in der Anklage ausführlich befasst hat, (würde) nicht zu e i- Heimtücke auseinandersetzen und auf diese Möglichkeit ein stellen können. Ferner liegt dem - vorsorglich - erteilten Hinweis keine Veränderung des angeklagten Lebenssachverhalts zugrunde. Letzterer rechtfertigt vielmehr unter Umständen die Bejahung von Heimtücke (s. Anklagesatz S. 2 2. Abs. ). Auch darauf konnte sich die Verteidigung seit Zulassung 3. Dies beanstandet die Revision zu Recht: a) Im Ansatz zutreffend ist die Auffassung der Strafkammer, es könne bei der Beurteilung der Frage, ob die Hauptverhandlung auszusetzen oder z u- mindest zu unterbrechen ist (§ 265 Abs. 4 StPO), von Bedeutung sein, ob der vorangegangene Hinweis auf einer Änderung des Sachverhalts oder allein auf einer geänderten rechtlichen Bewertung des unveränderten Sachverhalt s b e- ruht. 11 12 13 14 15 16 17 - 5 - b) Hier liegt jedoch die Besonderheit darin, dass Anklage und Eröf f- nungsbeschluss nicht sehr klar letztlich von unterschiedlichen Sachverhalten - im Anklagesatz einerseits und als Grundlage der rechtlichen Bewertung mit näherer Begründung im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen andererseits - ausgehen. Diese Unklarheit führt unmittelbar zu einer Unklarheit des Hinwe i- ses, die sich noch dadurch steigert, dass, so die Strafkammer ergänzend, die ohne zu verdeutlichen, welche dies sein könnten. c) Unabhängig davon bestehen weitere rechtliche Bedenken: (1) Die Strafkammer ist bei der Erteilung des Hinweises naheliegend d a- von ausgegangen, Heimtücke sei hier nebe n niedrigen Beweggründen ein z u- sätzliches Mordmerkmal. Soweit sie bei der Entscheidung über Aussetzung oder Unterbrechung erwogen hat, an der Verurteilung wegen Mordes ändere dies nichts, hat sie nicht erkennbar bedacht, dass die Annahme mehrerer vo n- einand er unabhängiger Mordmerkmale wie Heimtücke und niedrige Bewegrü n- de für die Schuldschwere (§ 57a StGB) bedeutsam sein kann. (2) Nachdem sie dann im weiteren Verlauf aber erkannte, dass allein Heimtücke als Mordmerkmal übrig blieb, konnte demgegenüber di e ohnehin erfolgt, keine erkennbare Bedeutung (mehr) haben. 4. Jedenfalls hält aber die Auffassung rechtlicher Prüfung nicht stand, der Angeklagte (bzw. sein Verteidiger) hätte gegen einen in der Anklage ausdrücklich verneinten Vorwurf vorbereiten kö n- nen. Allerdings ist das tatrichterliche Ermessen bei der Entscheidung gemäß 18 19 20 21 - 6 - § 265 Abs. 4 StPO vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbar ( vgl. Radtke in Radtke/Hohmann - StPO , § 265 Rn. 138 mwN). Hier ist jedoch der rechtliche Ansatz fehlerhaft. Auf von der zugelassenen Anklage abweichende Vorwürfe braucht sich der Angeklagte nicht einzustellen; daher ist er ausdrüc k- lich auf eine mögliche Ände rung der Beurteilung hinzuweisen. Eine nach einem solchen Hinweis mögliche Folge kann daher nicht deshalb abgelehnt werden, weil der Angeklagte (bzw. sein Verteidiger) den Inhalt des Hinweises nicht v o- rausgesehen und sich entsprechend hierauf auch nicht vo rbereitet hat. 5. Der Schwerpunkt der Vorbereitung der Verteidigung war, so der nahe liegende Revisionsvortrag, auf die letztlich gelungenen Bemühungen gerichtet, die ursprüngliche Annahme niedriger Beweggründe zu entkräften. Die Revision trägt, zumal im Hinblick auf das Gewicht des Tatvorwurfs und die insoweit letz t- lich zentrale Bedeutung von Heimtücke, auch hinreichend konkret vor, warum im Blick auf die Änderung der Situation, die durch den insgesamt nur sehr knapp erläuterten Hinweis eingetreten is t, eine Aussetzung der Hauptverhan d- lung oder zumindest deren Unterbrechung noch vor der Vernehmung der Ze u- gin P. angezeigt gewesen wäre. 6. Deshalb greift die Revision in vollem Umfang durch. II. Auch wenn es auf die übrigen Verfahrensrügen daher nicht ankommt, sieht der Senat Anlass zu dem Hinweis, dass das allerdings rechtsfehlerhafte Verhalten der Polizei bei der Vernehmung des Angeklagten entgegen der Au f- fassung der Revision nicht zur Unverwertbarkeit seiner dabei angefallenen Aussage fü hrt. 22 23 24 - 7 - 1. Folgendes liegt zu Grunde: Der Angeklagte wurde zu Vernehmungsbeginn ordnungsgemäß über sein Schweigerecht und sein Recht auf Anwaltskonsultation belehrt. Obwohl der Polizei zu diesem Zeitpunkt der Tod des Opfers bereits bekannt war, wurde ihm jedoch nicht eröffnet, dass wegen eines Tötungsdelikts er mittelt werde, sondern nur, dieser habe und darum gehe es in der B e- schuldigten vernehmung Weiter heißt es in der Niederschrift der Vernehmung, die s ich etwa über fünf Stunden erstreckte: . Du hast vor der Vernehmung und in der Vernehmung gefragt, wie es deiner Frau gehe. War dies nur Ablenkung oder hattest Du eventuell Hof f- Hierauf antwortete der Beschuldigte (A ngeklagte): An anderer Stelle der Vernehmung erklärte der Angeklagte hinsichtlich seiner geschiedenen Frau: 25 26 27 28 29 30 31 32 33 - 8 - Am Ende de Können Sie mir sagen, wie es Darauf wurde ihm - erstmals klar - i- len, dass S . Darauf äußerte der Angekla Ich habe alles kaputtgemacht. Ich habe gedacht sie lebt noch. Ich habe 2. An dieses Geschehen knüpft die Revision an. Sie hält § 163a Abs. 4 StPO i . V . m . § 136 Abs. 1 Satz 2 bis 4 StPO für verletzt. Der Angeklagte sei d a- von ausgegangen, dass gegen ihn, wie schon öfter, (nur) wegen Körperverle t- zung zum Nachteil seiner geschiedenen Ehefrau ermittelt werde. Er hätte nicht T ötungsdelikt zur Last gele werde . Andernfalls hätte er jedenfalls ohne Verteidiger keine Angaben zur S a- che gemacht; nachdem ihm der Tod seiner geschiedenen Frau eröffnet worden sei, habe er keine Angaben zur Sache mehr gemacht. 3. Die Strafkammer hat gegen die Verwertung die ser (durch Zeugenau s- sagen der Vernehmungsbeamten eingeführten) Aussagen entgegen dem hie r- gegen gerichteten Widerspruch keine Bedenken gehabt: Sie führt hierzu in den Urteilsgründen aus, der Sachverhalt, um den es g- 34 35 36 37 38 39 40 - 9 - ten nicht die für die Bewertung seines Verhaltens in Betracht kommenden Stra fvorschriften eröffnen, da sie nicht stets über die hierfür erforderlichen Rechtskenntnisse verfügten. Hinzu kommt, so ergeben die Urteilsgründe weiter, dass der Angeklag te am nächsten Tag - also als ihm der Tod seiner geschiedenen Frau be kannt war - d 4. Grundsätzlich gelten für die Belehrung eines Beschuldigten dieselben Regeln, gleichgültig ob er von einem Richter (§ 136 StPO), einem Staatsan walt (§ 163a Abs. 3 StPO) oder - wie häufig - von einem Polizeibeamten verno m- men wird (§ 163a Abs. 4 StPO). Eine Ausnahme gilt, so auch zutreffend die Strafkammer, lediglich insoweit, als ein Polizeibeamter, anders als ein Richter oder Staatsanwalt, nicht verpflichtet ist, die möglichen Strafvorschriften zu ne n- nen (§ 163a Abs. 4 Satz 1 StPO), also etwa bei einem Tötungsdelikt zwischen Totschlag und Mord zu unterscheiden. 5. n rechtliche B e- wer tung. Unbeschadet der - stets gegebenen, praktisch besonders bei polizeil i- chen Vernehmungen bedeutsamen - Möglichkeit, aus ermittlungstaktischen Gründen nicht stets jedes schon bekannte Detail offen zu legen, ist dem B e- schuldigten der ihm vorgeworfene Sachverhalt zumindest in groben Zügen zu eröffnen ( vgl. Gleß in L öwe/Rosenberg, StPO , 26. Aufl., § 136 Rn. 21 mwN in Fn. 71). Hinsichtlich der Ausgestaltung der Eröffnung im Einzelnen hat also der Vernehmende einen gewissen Beurteilungsspielr aum. Dessen Grenzen sind jedoch überschritten, wenn dem Beschuldigten eines Gewaltdelikts der Tod des Opfers nicht eröffnet wird. Ohne Hinweis auf diesen die Tat prägenden G e- 41 42 43 - 10 - sichtspunkt ist sie nicht einmal in groben Zügen eröffnet. Der ohnehin nicht sehr Tatopfer angetan habe, reicht daher nicht aus. Besonderheiten für den Fall, dass der Beschuldigte deutlich macht, den gegen ihn erhobenen Vorwurf klar zu kennen, können hier im Blick auf d ie wiederholten, zunächst nicht sachg e- recht beantworteten Fragen nach den Folgen der Tat auf sich beruhen bleiben. 6. Die Frage, ob ein Verwertungsverbot hinsichtlich einer Aussage b e- steht, der, wie hier, ein Verstoß gegen § 163a Abs. 4 Satz 1 StPO vor angega n- gen ist, wird nicht einheitlich beurteilt (bejahend Wohlers in SK - StPO , 4. Aufl. , § 163a Rn. 75 mwN in Fn. 210, auch für eine einschränkende Auffassung; o f- fen geblieben bei Finanzgericht Mecklenburg - Vorpommern wistra 2003, 473, 475). Der Senat kann diese Frage aber deshalb offen lassen, weil jedenfalls in dem hier vorliegenden konkreten Einzelfall ein Verwertungsverbot selbst dann nicht in Betracht kommt, wenn man dies grundsätzlich für möglich hielte: Belehrungsdefizite begründen dann kein Ver wertungsverbot, wenn sie das Aussageverhalten des Vernommenen nicht beeinflusst haben. Dieser G e- sichtspunkt, der sich insbesondere dann auswirkt, wenn der Vernommene das Recht, über das er nicht ordnungsgemäß beleh rt wurde, trotzdem kannte (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 23. August 2011 - 1 StR 153/11 ; Urteil vom 10. August 19 94 - 3 StR 53/94 ; U r- teil vom 15. November 1994 - 1 StR 461/94 mwN) , kommt auch hier zum Tragen . a) Der Senat geht - entgegen dem Vortrag der Revision - davon aus, dass dem Beschuldigten (Angeklagten) bei der Vernehmung die Möglichkeit vor Augen stand, dass die Geschädigte tot sein könnte. Dies liegt ohnehin schon 44 45 46 - 11 - angesichts des ungewöhnlich ma ssiven Tatgeschehens nahe und wird insb e- sondere dadurch bestätigt, dass er wiederholt und vor allem auch schon vor seiner Vernehmung gefragt hatte, ob sie noch lebe. Es kann daher auf sich b e- ruhen, dass überdies der Angeklagte im Rahmen der Vernehmung (and ers als an ihrem Ende) immer wieder bestätigt hat, dass es sein Wunsch und sein Ziel war, seine geschiedene Frau zu töten. b) Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Erkenntnis des Angeklagten, seine geschiedene Frau könne durch sein Verhalten zu Tod e gekommen sein, durch das Verhalten der Polizei in Frage gestellt worden wäre. Zwar ließen d e- ren Äußerungen (zunächst) die gebotene Klarheit vermissen; sie hat jedoch weder ausdrücklich noch sinngemäß erklärt, das Opfer lebe noch. c) Der Angeklagte v erfügte also naheliegend über die - durch das polize i- liche Verhalten nicht entkräftete - Erkenntnis, dass seine Frau tot sein könnte. Wenn er sich auf dieser Grundlage nach im Übrigen ordnungsgemäßer Bele h- rung über sein Schweigerecht und sein Recht auf Anw altskonsultation zu A n- gaben entschloss, so hat sich der vorliegende Mangel der polizeilichen Bele h- rung auf die Entscheidung, Angaben zu machen, nicht ausgewirkt. Schon de s- halb ist für die Annahme eines Verwertungsverbotes hinsichtlich dieser Auss a- gen kein Raum. d) Die Fragen, ob der Angeklagte nach der präzisen Eröffnung des Ta t- vorwurfs seine früheren Angaben bestätigt und ergänzt hat und wie sich - g e- gebenenfalls ist dies nach Maßgabe des Einzelfalls zu beurteilen - auswirkt, s- send BGH, Beschluss vom 9. Juni 2009 - 4 StR 170/09 mwN zu einer zunächst 47 48 49 - 12 - unterbliebenen Belehrung gemäß § 136 Abs.1 Satz 2 StPO), können daher auf sich beruhen. 7. Mängel der polizeilichen Belehrung k önnen, wie auch hier, das Ve r- fahren erheblich belasten, im Einzelfall sogar den Bestand eines Urteils gefäh r- den. Es gehört auch zu den Aufgaben der Staatsanwaltschaft, im Rahmen ihrer Verantwortung für die Gesetzmäßigkeit des Ermittlungsverfahrens, auch so weit es von der Polizei durchgeführt wird, auf die korrekte Einhaltung der Bele h- rungsbestimmungen und erforderlichenfalls möglichst auf die Korrektur (wie hier) erkennbarer Mängel hinzuwirken. Dies gilt für alle Ermittlungsverfahren, hat aber in sog. Kapit alsachen besonderes Gewicht (vgl. zu alledem BGH , B e- schluss vom 23. August 2011 - 1 StR 153/11; Beschluss vom 27. Mai 2009 - 1 StR 99/09; Urteil vom 3. Juli 2007 - 1 StR 3/07). Nack Wahl Elf Graf Sander 50
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