BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 624/14 vom 4. August 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der am 7. Juli 2015 b e- gonnenen Hauptver handlung in der Sitzung vom 4. August 2015 , an denen tei l- genommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Graf , Prof. Dr. Radtke , Prof. Dr. Mosbacher und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Fischer , Richterin am Landgericht - in der Verhandlung vom 7. Juli 2015 - , Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof - in der Verhandlung vom 8. Juli 2015 - und Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof - in der Sitzung vom 4. August 2015 - als V ertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt - in der Verhandlung vom 7. Juli 2015 - als Verteidiger des Angeklagten L . , - 3 - Rech tsanwältin - in der Verhandlung vom 7. Juli 2015 - als Verteidigerin der Angeklagten B . , R echtsanwal t - in der Verhandlung vom 7. Juli 2015 - als Vertreter des Nebenklägers, Justiz angestellte - in der Verhandlung vom 7. Juli 2015 - , Justizobersekretärin - in der Verhandlung vom 8. Juli 2015 - und Justizangestellte - in der Sitzung vom 4. August 2015 - als Urkundsbeamt in nen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 4 - 1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg - Fürth vom 4. August 2014 we r- den mit der Maßgabe verworfen, dass die Angeklagten jeweils der h- lenen schuldig sind. 2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmi t- tel und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren en t- standenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat Verfahrens - und Sachrügen begründeten Revisionen der Angeklagten haben keinen Erfolg. I. 1. Das Landgericht hat Folgendes festg estellt: Die Angeklagte B . ist die Mutter des Nebenklägers. Dieser leidet seit frühester Kindheit an der Erbkrankheit Mukoviszidose. Es handelt sich d a- bei um eine nicht kausal therapierbare, progredient verlaufende chronische E r- krankung mit einer beschränkten Lebenserwartung. Weil durch die Krankheit 1 2 3 - 5 - die Sekrete exokriner Drüsen besonders zähflüssig werden, kommt es zu Fun k- tionsstörungen der jeweiligen Organe, insbesondere der Lunge. Der Nebenkläger benötigt krankheitsbedingt eine permanente med ik a- mentöse, krankengymnastische und ärztliche Behandlung, die sich sehr au f- wändig gestaltet: Mehrfach täglich muss er inhalieren, täglich eine autogene Drainage (besondere Atemtechnik für lungenkranke Patienten zum Abhusten von Bronchialsekret) durchführen , zudem ist eine ständige antibiotische B e- handlung mit einem Antibiotikum notwendig. Um ausreichend Nahrungsfette verdauen zu können, muss der Nebenkläger zu jeder Mahlzeit Pa n- kreasenzympräparate (Kreon) einnehmen. Generell benötigt er aufgrund unz u- reichen der Verdauung und drohender Untergewichtigkeit eine hyperkalorische Ernährung durch hohen Kalorienreichtum und Anreicherung der Nahrung. Die Verbesserung der körperlichen Fitness erfordert eine hohe sportliche Aktivität, auch sind drei - bis viermal jährlic h Blut - und Sputumuntersuchungen notwe n- dig, um die konkret notwendige Therapie stets anpassen zu können. Selbst bei optimaler Behandlung nimmt die Lungenfunktion jährlich ab, im statistischen Mittel zwischen 3 und 4 %. Je länger durch entsprechende Zugabe von Kreon und die Zuführung hochkalorischer Nahrung ein normales, altersentspreche n- des Gewicht gehalten wird, umso günstiger wirkt sich dies auf die Lungenfun k- tion aus. Die Angeklagte B. kümmerte sich bis zum Sommer 1999 stets und ausdauernd um d ie adäquate Behandlung des im Januar 1987 geborenen N e- benklägers; sie wusste über die Krankheit und die Behandlungsnotwendigkeit Bescheid. Der Nebenkläger wurde bis zu diesem Zeitpunkt mit den erforderl i- chen Medikamenten versorgt und inhalierte täglich. 4 5 - 6 - Nachdem die Angeklagte B . Anfang Juli 1999 den Angeklagten L . kennengelernt hatte, zog sie Anfang November 1999 mit ihren drei Kindern (einschließlich des Nebenklägers) bei ihm ein. Der Angeklagte L . , der sich seit vielen Jahren für spiritu elle, esoterische, theosophische und religiöse Th e- men interessiert, lebte zu diesem Zeitpunkt in einer Wohngemeinschaft in e i- nem Haus in Lo. , Ortsteil A . . Beide Angeklagte sahen nach dem Zusammenzug im spirituellen Bereich ihren Le bensmittelpunkt. Hierzu gehörten regelmäßige Meditationen, bei denen auch Interessierte von außen hinzuk a- men. Die Angeklagten pflegten eine einfache, natürliche Lebensweise mit veg e- tarischer Ernährung, vorwiegend mit Gemüse aus dem eigenen Garten. Schu l- med izin lehnten sie nicht grundsätzlich ab, bevorzugten aber alternative Hei l- A . . . Mitglied oder Anführer einer Sekte war o e- richt nicht festgestellt. Nach de m Einzug der Angeklagten B. in die Wohngemeinschaft des Angeklagt en L. in Lo. /A. übernahm der Angeklagte L . neben der allein sorgeberechtigten Angeklagten B . die Fürsorge für den Nebenkläger und seine Geschwister. Er stand der auf Dauer angelegten Wohngemeinschaft vor, fühlte sich für das Woh l und Wehe des Nebenklägers mit verantwortlich, übernahm in Absprache mit der Angeklagten B . Erzi e- hungsaufgaben und behandelte deren Kinder wie seine eigenen. Insgesamt war er das bestimmende Familienoberhaupt, das sich in jeden Bereich des tä g- lichen Zusammenlebens und der gesamten Lebensgestaltung der Kinder ei n- Über die Erkrankung des Nebenkl ägers wurde der Angeklagte L. im So m- mer 1999 umfassend aufgeklärt, er wusste seitdem von der dr ingenden und 6 7 - 7 - andauernden Behandlungsbedürftigkeit und der Art und Weise, wie die Kran k- heit zu behandeln ist. Nachdem der zu diesem Zeitpunkt 12 - jährige Nebenkläger mit der Ang e- klagten B. und zwei Geschwistern in A. eingezogen war, wurde ihm kein für Inhalationen geeignetes Gerät mehr zur Verfügung gestellt. Neue M e- dikamente wurden nicht besorgt, die letztmals im Juli 1999 verschriebenen w a- ren Ende 1999 aufgebraucht. Einem Arzt wurde der Nebenkläger nicht mehr vorgestellt, es wurde vielme hr ihm überlassen, ob er Medikamente einnimmt und zum Arzt geht. Weder wurde das Gewicht des Nebenklägers kontrolliert noch, ob er täglich die notwendige autogene Drainage durchführt. Auf eine hochkalorische Nahrung wirkten die Angeklagten nicht hin, der N ebenkläger musste sich weitgehend vegetarisch ernähren. Der Angeklagte L . stellte dem Nebenkläger in Aussicht, dass die Mukoviszidose - Krankheit bis späte s- tens zu seinem 18. Geburtstag geheilt werde, wenn er mit ihm mehrmals täglich meditiere; der Neb enkläger glaubte dies. Der Nebenkläger, der an einer Spritzenphobie leidet, war froh, ohne die lästigen Prozeduren leben zu können und keine Ärzte oder Krankenhäuser mehr besuchen zu müssen. Er verlangte deshalb aus eigenem Antrieb nicht die Behandlung seiner Erkrankung gegenüber den Angeklagten. Vielmehr kam er dem Verlangen des Angeklagten L. nach täglicher Meditation nach, zumal ihm dieser bei unzureichender Mitwirkung mit einem Krankenhausbesuch dro h- te, der auch Spritzen umfassen würde. Aufgrun d seines Alters konnte der N e- benkläger die negativen Konsequenzen des Behandlungsabbruchs für seine Gesundheit nicht überblicken und bewerten, auch weil diese schleichend und über einen relativ langen Zeitraum eintraten; vielmehr vertraute er darauf, durch Meditationen geheilt zu werden. 8 9 - 8 - Der Kontakt des Nebenklägers zu seinem leiblichen Vater wurde kons e- Von der AOK erhielt die Angeklagte B . für den Nebenkläger bis Ende S e p- tember 2001 Pflegegeld der Stufe 2. Weil sie keine Überprüfungsnachweise über die Behandlung beibrachte, wurde die Zahlung von Pflegegeld schließlich eingestellt. Noch im März 2000 hatte die Angeklagte bei der Überprüfung der Pflegevoraussetzungen falsch e Angaben gemacht. Ende 2001 kündigte die Ange klagte B. im Einvernehmen mit dem Angeklagten L . ihre Kra n- kenversicherung. Beide gingen davon aus, dass der Nebenkläger nunmehr auch nicht mehr krankenversichert sei, und überließen ihm die Entsch eidung, eine Krankenversicherung abzuschließen. Der Zustand des Nebenklägers verschlechterte sic h nach seinem Einzug in A. durch die Unterbrechung der Behandlung wie bei dieser Krankheit üblich nicht rapide, sondern fortdauernd über die Jahre 2000, 2001 und 2002 hinweg. Im Sport in der Schule war er nach anfänglich guten Leistungen im einen Ausflug ins Schullandheim mit und konnte noch eine sechs Kilometer lange Wande rung absolvieren. Ab dem Schuljahr 2000/2001 musste er dann krankheitsbedingt vom Sportunterricht befreit werden. In diesem Schuljahr kam er oft abgeschlagen und müde zum Unterricht oder fehlte ganz, weil sein G e- sundheitszustand auffällig schlechter war al s zuvor. Ab spätestens Mitte 2001 traten wegen der nicht mehr behandelten Mukoviszidose Beschwerden (Ate m- not) und Schmerzen (Kopfschmerzen) auf. Im Dezember 2002 hatte der N e- benkläger bei den geringsten körperlichen Anstrengungen erhebliche Atemb e- schwerden ; aufgrund seiner Atemnot litt er zudem ständig unter heftigen Kop f- schmerzen. Im gesamten Zeitraum von Ende 1999 bis Ende 2002 legte er nicht an Gewicht zu. Die fortlaufende Verschlechterung des Gesundheitszustandes 10 11 - 9 - des Nebenklägers erkannten beide Angekla gte; dennoch änderten sie ihr Ve r- halten nicht. Als der dann 15 - jährige Nebenkläger Ende 20 0 2 die Wohngemeinschaft in A. verließ und nach gerichtlicher Übertragung des Aufenthaltsbesti m- mungsrechts auf seinen Vater zu diesem zog, waren mangels Beh andlung se i- ne Bronchien stark verschleimt, die Lungenfunktion stark eingeschränkt und die Sauerstoffsättigung im Blut nicht mehr ausreichend. Er litt bei geringster körpe r- licher Betätigung unter Atemnot, unter permanenten Kopfschmerzen und bla u- en Fingerkup pen (Zyanose). Atemnot und Kopfschmerzen waren spätestens seit Mitte 2001 aufgetreten und nahmen dann kontinuierlich zu . Die Möglichkeit damit verbundener länger anhaltender Schmerzen erkannten die Angeklagten und nahmen dies billigend in Kauf; gleichwohl änderten sie ihr Verhalten nicht. Der Nebenkläger war Ende 2002 massiv unterernährt und wog bei einer Größe von 159 cm nur noch 30,5 kg. Sein Zustand war insgesamt extrem b e- sorgniserregend und potentiell lebensbedrohlich; bei weiterer Nichtbehandlung h ätte die fortschreitende Verschleimung seiner Organe binnen weniger Wochen zum Tode geführt. Es bestand deshalb die konkrete Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung und einer erheblichen Schädigung seiner körperlichen Entwicklung. Der Verlust seiner Lu ngenfunktion ist überdurchschnittlich und irreversibel. Obwohl die Angeklagten den fortschreitenden körperlichen Abbau bei dem Nebenkläger bemerkten, unterließen sie es, ihm die notwendige medik a- mentöse, therapeutische und ärztliche Behandlung zukommen zu lassen und die Medikamenteneinnahme sowie den Gesundheitszustand engmaschig zu kontrollieren, obwohl ihnen all dies, wie sie wussten, möglich und zumutbar war. Hätten die Angeklagten dem Nebenkläger die notwendige Behandlung 12 13 14 - 10 - zuteil werden lassen, hätte sich sein Gesundheitszustand stabilisiert und die Krankheit wäre nicht so rasant fortgeschritten. 2. Das Landgericht hat das Verhalten der Angeklagten in rechtlicher Hi n- sicht als Quälen eines Schutzbefohlenen durch Unterlassen nach § 225 Abs. 1 Nr. 1 S tGB i . V . m . § 13 StGB bewertet und ist zudem vom Vorliegen einer Qual i- fikation nach § 225 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 und Nr. 2 Alt. 1 StGB ausgegangen, weil der Nebenkläger durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitssch ä- digung und einer erheblichen Schä digung der körperlichen Entwicklung g e- als verwirklicht angesehen, dass dem Nebenkläger durch das Unterlassen der gebotenen und möglichen Behandlung über einen Zeitraum von knapp drei Jahren unnötige erhebliche Schmerzen und Leiden zugefügt worden seien. Spätestens ab Mitte 2001 bis Ende 2002 sei es zu einer zunehmenden Ve r- schleimung der Bronchien mit immer weiter abnehmender Sauerstoffsättigung gekommen, wodurch permanente Kopfschmerze n und schließlich am Ende blaue Fingerkuppen aufgetreten seien. Insgesamt habe die Leistungsfähigkeit immer mehr abgenommen, sodass dem Nebenkläger am Ende jede körperliche Anstrengung erhebliche Schmerzen bereitet habe. In Kenntnis aller Umstände hätten d ie Angeklagten die geschilderten Schmerzen und Leiden billigend in Kauf genommen, ebenso den Eintritt der konkreten Gefahr einer schweren G e- sundheitsschädigung und einer erheblichen Schädigung der körperlichen En t- wicklung. Den Einwand der Angeklagten, s ie hätten gegen den Willen des Nebe n- klägers eine ärztliche Behandlung oder Medikamenteneinnahme ebenso wenig durchsetzen können wie Kontrollen, ob er täglich inhaliert, Medikamente eing e- nommen oder eine autogene Drainage gemacht habe, hat das Landgericht e ntgegengesetzt, dass die Angeklagten den minderjährigen Nebenkläger no t- 15 16 - 11 - falls gegen seinen Willen, ggfs. unter Einschaltung der zuständigen Behörden, zur notwendigen Behandlung hätten zwingen müssen. 3. Im Rahmen der Schuldfähigkeitsprüfung hat das Landg ericht ausg e- führt, die Angeklagten propagierten und lebten auf der Grundlage theosoph i- scher und buddhistischer Theorien zwar eine eigenwillige Weltanschauung mit einer einfachen, natürlichen Lebensweise und dem Glauben an das Gesetz des Karma und an Reinka rnation. Dass beide dem knapp 13 - jährigen Nebenkläger die Verantwortung für seine Weiterbehandlung übertragen und sich nicht weiter darum gekümmert hätten, fuße aber nicht auf einer weltanschaulichen Wah n- vorstellung der Angeklagten, sondern sei als bloßes Scheuen weiterer unang e- nehmer Auseinandersetzungen mit dem pubertär - schwierigen Nebenkläger zu werten. Ein direkter Zusammenhang zwischen der Weltanschauung der Ang e- klagten und der Verweigerung einer schulmedizinischen Behandlung für den Nebenkläger, wie d ies in den Medien propagiert werde, könne nach den Fes t- stellungen nicht tragfähig belegt werden. 4. Bei der Strafzumessung hat das Gericht aufgrund des langen Tatzei t- raums und der bleibenden Folgen für den Nebenkläger keinen Anlass gesehen, einen minder schweren Fall der schweren Misshandlung Schutzbefohlener a n- zunehmen. Eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 13, 49 Abs. 1 StGB hat die Strafkammer aus den gleichen Gründen abgelehnt. Bei der Strafzumessung im Einzelnen hat das Landgericht zugunsten der Ange klagten u.a. gewürdigt, dass die bislang unbestraften und teilgeständigen Angeklagten mit bedingtem Vo r- satz und durch Unterlassen gehandelt haben. Zudem seien sie durch eine Fernsehreportage mit erheblichem Medienecho in der Öffentlichkeit vorveru r- teilt un d stigmatisiert und durch Einträge in sozialen Medien sowie durch Mahnwachen vor ihrem Haus öffentlich geächtet worden. Zu Lasten der Ang e- klagten wurde jeweils der lange Tatzeitraum mit der Leidenszeit des Nebenkl ä- 17 18 - 12 - gers spätestens ab Mitte 2001 gewertet, wo bei sich der Gesundheitszustand kontinuierlich verschlechtert habe und sich dadurch die Schmerzen kontinuie r- lich gesteigert hätten. II. Die Revisionen der Angeklagten haben keinen Erfolg. 1. Die Verfahrensrügen sind unzulässig, weil es wie der Gene ralbu n- desanwalt in seiner Zuschrift im Einzelnen ausg eführt hat jeweils entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO an der Mitteilung in Bezug genommener Schriftst ü- cke fehlt, deren Kenntnis für die Rügeprüfung notwendig wäre. 2. Die Nachprüfung des angefochten en Urteils auf Grund der von den Angeklagten jeweils näher ausgeführten Sachrüge ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten: a) Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters , der sich unter dem u m- fassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder U n- schuld des Angeklagten zu bilden hat (§ 261 StPO). Die tatsächlichen Schlus s- folgerungen des Tatgerichts müssen nicht zwingend sein; es genügt, dass sie möglich sind und das Tatgericht von ihrer Richtigkeit überzeugt ist (vgl. Senat, Urteil vom 1. Oktober 2013 1 StR 403/13 , NStZ 2014, 475 mwN). Das Revis i- onsgericht ist auf die Prüfung beschränkt, ob die Beweiswürdigung des Tatric h- ters mit Rechtsfehlern behaftet ist, weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist, mit den Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht übereinstimmt oder sich so weit von einer Tatsachengrundlage entfernt, dass sich die gezog e- nen Schlussfolgerungen letztlich als reine Vermutung er weisen (st. Rspr.; vgl. 19 20 21 22 23 - 13 - Senat aaO mwN ). Diesen Anforderungen wird die Beweiswürdigung des Lan d- gerichts gerecht. Die vom Landgericht gezogenen Schlüsse sind tragfähig b e- gründet und nachvollziehbar. aa) Dies gilt insbesondere auch für den Schluss der Kamm er auf einen bedingten Vorsatz beider Angeklagter. Die Kammer hat sich (zwar unter tei l- davon überzeugt, dass die Angeklagten genau alle Umstände gekannt haben, die zur Verschlechteru ng des Gesundheitszustandes und damit zu Schmerzen und unnötigen Leiden führen mussten (UA S. 50), dass sie die fortlaufende Verschlechterung des Gesundheitszustandes erkannten (UA S. 15) und den fortschreitenden körperlichen Abbau bemerkten (UA S. 18) sow ie dass sie auch alle für die eingetretene konkrete Gefahr einer schweren Gesundheitsschäd i- gung und der erheblichen Schädigung der körperlichen Entwicklung des N e- benklägers kannten (UA S. 50). Diese Schlussfolgerung liegt angesichts des festgestellten Kran kheitsverlaufs auch überaus nahe, war der Nebenkläger E n- de 20 0 2 doch schon durch massive Unterernährung, blaue Fingerkuppen und gravierende Lungenfunktionseinschränkung gleichsam vom nahenden Tod g e- zeichnet. Zudem haben worauf das Landgericht zutreffend abstellt sämtl i- che Zeugen (Geschwister, Lehrer) den kontinuierlichen und besorgniserrege n- den körperlichen Leistungsabbau ab Mitte 2001 bei dem Nebenkläger bemerkt, so dass nichts dafür spricht, dass lediglich die Angeklagten insoweit ahnung s- los gewesen s ind. All dies rechtfertigt i m Zusammenhang mit den übrigen Fes t- stellungen auch den Schluss der Kammer, die Angeklagten hätten weil sie weitere unangenehme Auseinandersetzungen mit dem pubertär - schwierigen Jungen scheuten die durch die Verschlechterung des Gesundheitszustandes entstandenen Schmerzen und Leiden des Nebenklägers ebenso billigend in Kauf genommen wie die konkrete Gefahr einer schweren Gesundheitsschäd i- 24 - 14 - gung und einer erheblichen Schädigung der körperlichen Entwicklung und de s- halb jeweils mit Eventualvorsatz gehandelt. bb) Anders als die Revision der Angeklagten B . meint, sind auch die Feststellungen zum Fehlen von Medikamenten und einem Inhalationsgerät tragfähig mit den Angaben des Apothekers und der Geschwister des Nebe n- klägers belegt, z umal die Angeklagte B. ohnehin eingeräumt hat, seit E n- de Juli 1999 mit dem Nebenkläger nicht mehr bei einem Arzt gewesen zu sein, so dass auch keine neuen Medikamente mehr verschrieben werden konnten. cc) Die Feststellungen zum Gesundh eitszustand des Nebenklägers s o- wie zu den Auswirkungen des Unterlassens jeder gebotenen Behandlung hat das Landgericht rechtsfehlerfrei auf die ausführlichen Angaben zweier Sac h- verständiger eines Rechtsmediziners und eines Spezialisten für die Behan d- lung von Mukoviszidose gestützt. b) Die rechtsfehlerfreien Feststellungen tragen den Schuldspruch. aa) Der minderjährige Nebenkläger befand sich nach seinem Einzug in A. im Sinne von § 225 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Fürsorge und der Obhut der sorgeberechtigten Angeklagten B . als seiner Mutter und des Ang e- klagten L . , der im Einvernehmen mit der Angeklagten B . tatsächlich die Erziehung und Sorge für den in seinem Haushalt lebenden Nebenkläger übernommen hatte (vgl. auch BGH, Urteil vo m 20. Oktober 1993 2 StR 109/9 3). 25 26 27 28 - 15 - bb) Die Angeklagten haben den Nebenkläger durch Unterlassen der g e- botenen medizinischen und therapeutischen Behandlung im Sinne von § 225 Quälen bedeutet das Verursachen läng er andauernder oder sich wiede r- holender (erheblicher) Schmerzen oder Leiden (st. Rspr.; vgl. nur RG, Urteil vom 23. Mai 1938 - 5 D 271/38, JW 1938, 1879; BGH, Urteile vom 12. Se p- temb er 1961 5 StR 329/61; vom 30. März 1995 4 StR 768/94, BGHSt 41, 113, 1 15; vom 6. Dezember 1995 2 StR 46 5/95, NStZ - RR 1996, 197; vom 3. Juli 2003 4 StR 190/03, NStZ 2004, 94; vom 17. Juli 2007 5 StR 92/07, NStZ - RR 2007, 304, 306; Beschlüsse vom 20. März 2012 4 StR 561/11, NStZ 2013, 466; vom 24. Februar 2015 4 StR 1 1/15; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 225 Rn . 8a; Hirsch in LK, 11. Aufl. , § 225 Rn. 12; Stree/Sternberg - Lieben in Schönke/Schröder, 29. Aufl., § 225 Rn. 11; Hardtung in Mü Ko - StGB, 2. Aufl., § 225 Rn. 11; Momsen/Momsen - Pflanz in SSW - StGB, 2. Aufl., § 225 Rn. 1 3; Eschelbach in v. Heintschel - Heinegg, StGB, 2. Aufl. , § 225 Rn. 16). Erfasst hiervon sind auch seelische Leiden, denn neben der körperlichen Unversehr t- heit wird von § 225 Abs. 1 StGB auch die psychische Integrität einer unter b e- sonderen Schutzverhältniss en stehenden Per son geschützt (vgl. BGH, Urteil vom 16. April 2014 2 StR 608/13; Beschluss vom 28. Oktober 2010 5 StR 411/10; Hirsch aaO Rn. 1; Fischer aaO Rn. 2; Hardtung aaO Rn. 1). nd e- re subjektive Beziehung des Täters zur Tat im Sinne eines Handelns aus Lust an der Schmerzzufügung, aus niedriger Gesinnung oder aus Böswilligkeit; es reicht eine Tatbegehung aus Gleichgültigkeit oder Schwäche (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 1961 5 StR 329/61; Senat, Urteil vom 1. April 1969 1 StR 561/68; BGH, Beschluss vom 17. Januar 1991 4 StR 560/90, NStZ 1991, 234; BGH, Urteil vom 6. Dezember 1995 2 StR 465/95, NStZ - RR 1996, 29 30 31 - 16 - 197). Der Bundesgerichtshof lässt wie die herrschende Auffass ung in der L i- teratur z- befohlenen vorsätzlich länger andauernde oder sich wiederholende (erhebliche) Schmerzen oder Leiden zufügt (s.o.). Demgegenüber verlangt eine andere Au f- fassung in der dass die Tat aus einer gefühllos - unbarmherzigen Gesinnung begangen wird (Paeffgen in NK - StGB, 4. Aufl., § 225 Rn. 13 ; Wolters in SK - StGB, § 225 Rn. 10). Zur Begründung verweist diese Auffassung auf historisch - genetische Argumente (insb. Paeffgen aaO) und den innertatbestandlichen Vergleich mit den zwei weiteren Begehungsweisen des § 225 Abs. 1 StGB (insb. Wolters aaO). Beides überzeugt nicht: Die Tatbestandsfassung des heutigen § 225 Abs. 1 St GB geht zurück auf das Gesetz zur Abänderung strafrechtlicher Vorschriften vom 26. Mai 1933 (RGBl. I 295). Mit diesem Gesetz wurde § 223b RStGB als Vorgängervorschrift des heutigen § 225 StGB neu in das RStGB eingeführt; die Beschreibung der drei verschied enen Begehungsweisen ist bis heute unverändert geblieben. § 223b RStGB ersetzte § 223a Abs. 2 RStGB, der durch Gesetz vom 19. Juni 1912 (RGBl. 395) eingeführt wurde und erstmals eine besondere Strafbarkeit für die Misshandlung Schutzbefohlener im RS tGB vor sah. Strafbar war nach § 223a Abs. 2 RStGB a F (1912) die Begehung von Körperverletzungen gege n- Gesetzesentstehung ausführlich Korn, Körperverletzungsdelikte §§ 223 ff., 340 StGB, Ref ormdiskussion und Gesetzgeb ung von 1870 bis 1933, 2003, S. 253 ff.). Während der Reformdiskussion, die der Änderung 1912 voranging, Korn aaO S. 263); durchgesetzt hatte sich diese r Vorschlag damals nicht. 32 33 - 17 - Wenige Monate nach Inkrafttreten des § 223b RStGB wurde das Tie r- schutzgesetz vom 24. November 1933 (RGBl. I 987) verkündet. Gemäß § 9 Abs. 1 Tierschutzgesetz 1933 wurde bestraft, wer ein Tier unnötig quält oder roh misshandelt. diesem Sinn legte auch das Reichsgericht den Begriff des Quälens aus, nä m- r- 5 D 271/38, JW 1938, 1879). Demgegenüber definierte § 1 Abs. 2 Satz 2 Tiersch utzgesetz 19 33 den Begriff der rohen Misshandlung als Verursachung erheblicher Schmerzen aus roher Gesinnung (vgl. hierzu auch RG aaO). Diese Untersche i- dung liegt auch noch der heutigen Strafvorschrift in § 17 Nr. 2 Tier S chG z u- grunde; an der bis dahin geltenden Strafb arkeit wollte der Gesetzgeber dur ch die Neufassung des § 17 TierS chG, der § 9 Abs. 1 Tier schutzgesetz 1933 a b- löste, offensichtlich nichts ändern (vgl. Gesetzesbegründung BT - Dr uck s. VI/2558 S. 12 f.); lediglich gesetzestechnisch wurde anstelle des Begriffs ä- schutzg e- setz 1933 zum Tatbestandsmerkm al in § 17 Nr. 2 Buchstabe b TierSchG g e- macht (vgl. auch BGH, Urteil vom 18. Februar 1987 2 StR 159/86, NStZ 1987, 511). D ie historische Auslegung ergibt damit, dass der Gesetzgeber den B e- erheblicher Schmerzen oder Leiden versteht, darüber hinaus eine besondere subjektive Einstellung des Täters anders als bei der rohen Misshandlung oder der böswilligen Vernachlässigung aber gerade nicht verlangt. 34 35 - 18 - Vor diesem Hintergrund erschließt sich auch die unterschiedliche Form u- lierung der drei Tathandlungsvarianten in § 225 Abs. 1 StGB: Gerade weil der Gesetzgeber bei d er Formulierung ausdrücklich zwischen Begehungsweisen sich im Umkehrschluss, dass bei der Variante de subjektiven Voraussetzungen vorliegen müssen (vgl. Hardtung in MüKo - StGB, 2. Aufl., § 225 Rn. 26). Wie die Gesetzgebungsgeschichte zeigt, standen dem Gesetzgeber Formulierungen zur Verfügung, mit denen er eine weitere subje k- tive Gegenüber den zwei anderen Varianten des § 225 Abs. 1 StGB zeichnet sich h besondere Anforderungen an den Körpe r- verletzungserfolg aus; dies rechtfertigt es, insoweit keine weiteren einschrä n- kenden subjektiven Elemente zu verlangen (v gl. Hardtung in MüKo - StGB, 2. Aufl., § 225 Rn. 26). Mit dem Wortlaut ist diese Auslegung, die au f das Ve r- ursachen körperlicher und seelischer Qualen bei dem Opfer abstellt, ohne we i- teres vereinbar (vgl. Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache in All dies gilt auch für das Quälen durch U nterlassen (vgl. insb. BGH, Urteil vom 12. September 1961 5 StR 329/61). Quälen kann nach heute nahezu allgemeiner Meinung auch durch Unterla ssen begangen werden (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 1. April 1969 1 StR 561/68; BGH, Beschluss vom 17. J a- n uar 1991 4 StR 560/90, NStZ 1991, 234; BGH, Urteil e vom 30. März 1995 4 StR 768/94, BGHSt 41, 113, 117; vom 6. Dezember 1995 2 StR 465/95, NStZ - RR 1996, 197; vom 3. Juli 2003 4 StR 190/03, NStZ 2004, 94; vom 5. März 2008 2 StR 626/07, BGHSt 52, 153, 156; BGH, Beschluss vom 36 - 19 - 28. Oktober 2010 5 StR 411/10; vgl. auch BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 3 StR 64/02 für die Variante des rohen Misshandelns; ebenso Fischer, 62 . Aufl. , § 225 Rn. 8; Hirsch in LK, 12. Aufl. , § 225 Rn. 17; Stree/Sternberg - Lieb en in Schönke/Schröder, 29. Aufl., § 225 Rn. 11; Hardtung in Mü K o - StGB, 2. Aufl., § 225 Rn. 2, 15; Momsen/Momsen - Pflanz in SSW - StGB, 2. Aufl., § 225 Rn. 12; Eschelbach in BeckOK - StGB , § 225 Rn. 16; Paeffgen in NK - StGB, 4. Aufl. , § 225 Rn. 18). Insbesondere wer es unterlässt, für sein Kind leiden s- vermindern de ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, kann dieses durch Unte r- lassen quälen (vgl. Senat, Urteil vom 1. April 1969 1 StR 561/68; BGH, Urteile vom 6. Dezember 1995 2 StR 465/95, NStZ - RR 1996, 197; vom 5. März 2008 2 StR 626/07 , BGHSt 52, 153, 159 ; OLG Düsseldorf, NStZ 1989, 269). Für die Unterlassungstäterschaft im Rahmen des § 225 StGB reicht wie auch sonst bedingter Vorsatz aus (BGH, Urteil vom 3. Juli 2003 4 StR 190/03). Nach den rechtsfe hlerfreien Feststellungen des Landgerichts hat das U n terlassen der gebotenen medikamentösen, therapeutischen und ärztlichen Behandlung beim Nebenkläger zu fortschreitendem Leistungsabbau, erhebl i- cher Abnahme der Lungenfunktion, massiver Mangelernährung, an haltenden Kopfschmerzen und schließlich sogar blauen Fingerkuppen infolge Sauerstof f- mangels geführt, wobei Beschwerden und Schmerzen spätestens ab Mitte 2001 auftraten und sich kontinuierlich steigerten. Die zunehmende Verschle i- mung der Bronchien mit immer weiter abnehmender Sauerstoffsättigung, die massive Mangelernährung und der hierdurch bewirkte Abbau seiner Leistung s- fähigkeit stell t en ein erhebliche s Leiden für den Nebenkläger dar. Zudem litt er aufgrund der unzureichenden Sauerstoffsättigung permanent an Kopfschme r- zen, hatte also erhebliche Schmerzen im Sinne der oben genannten Definition; zuletzt bereitete ihm nach den Feststellungen des Landgerichts zudem jede körperliche Anstrengung erhebliche Schmerzen. 37 - 20 - Im Rahmen der rechtlichen Würdigung und St rafzumessung hat das Landgericht zutreffend darauf abgestellt, dass der Tatzeitraum des Unterla s- sens gebotener medizinischer Behandlung und Therapie knapp drei Jahre u m- fasst (UA S. 48, 49, 51), sich die Verschlechterung des Gesundheitszustandes und dadurch bedingte Schmerzen des Nebenklägers während dieses Tatzei t- raums kontinuierlich aufbauten und steigerten und der Taterfolg die Leiden s- zeit des Nebenklägers spätestens ab Mitte 2001 eintrat (UA S. 48, 54). cc) Das Unterlassen der Angeklagten en tspric ht im Sinne von § 13 Abs. 1 StGB auch der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun. Voraussetzung hierfür ist, dass das Unterlassen im konkreten Fall dem Unrechtsgehalt aktiver Tatbestandsverwirklichung so nahe kommt, dass es sich dem Unr echtstypus des Tatbestands einfügt (sog. Modalitätenäquivalenz, vgl. Fischer aaO, § 13 Rn. 83 f. mwN). Eine Gleichstellung des Unterlassens mit der Verwirklichung des Handelns durch aktives Tun kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn dem Unterlasse n der Erfolgsunwert fehlt (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Februar 1979 1 StR 648/78, BGHSt 28, 300, 307) oder es an begehungstäterbezogenen Qualifikationsmerkmalen mangelt (ausführlich hierzu Roxin, Strafrecht AT II, § 32 Rn. 239 ff. mwN). Bei reinen Erfol gsdelikten wie etwa § 212 StGB kommt der Entsprechensklausel dagegen keine eige n- ständige Bedeutung zu (vgl. Fischer aaO Rn. 86 mwN; Weigend in LK, 12. Aufl., § 13 Rn. 77; ausführlich hierzu Roxin aaO, § 32 Rn. 218 ff. mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Nove mber 2002 5 StR 281/01, BGHSt 48, 77, 96). ein reines Erfolgsdelikt in Form eines Verletzungsdelikts (vgl. Hardtung in MüKo - StGB, 2. Aufl . , § 225 Rn. 2). Der Taterfolg besteht in d er Verursachung von Schmerzen und Leiden des Tatopfers, den Qualen. Anders als bei der V a- 38 39 40 - 21 - besondere Begehung sweise nicht vorausgesetzt (vgl. BGH, Urteil vom 6. D e- zember 1995 2 StR 465/95, NStZ - RR 1996, 197). Vorliegend entsprach deshalb das Unterlassen der gebotenen Behan d- lung einer Tatbegehung durch aktives Tun. Auf die Frage, ob die vom Ang e- klagten L. angesichts seines Wissens um das Krankheitsbild naheliegend mit Eventualvorsatz begangene Täuschung des Nebenklägers über die Wir k- samkeit täglicher Meditation als Therapieersatz eher als eine Tatbegehung durch aktives Tun einzuordnen ist, kommt es desha lb nicht an. dd) Durch die objektiv gebotenen Handlungen der Angeklagten For t- führen der notwendigen ständigen Behandlung durch Zurverfügungstellung der notwendigen Medikamente und Hilfsmittel, ärztliche und therapeutische B e- treuung und Kontrolle, Ange bot hochkalorischer Nahrung, notfalls Erzwingen der Behandlung wären nach den durch Sachverständigenangaben belegten tragfähigen Feststellungen der Strafkammer die gravierende Verschlechterung des Gesundheitszustandes und die damit einhergehenden erhebli chen Leiden und Schmerzen des Nebenklägers vermieden worden (hypothetische Kausal i- tät). Dies folgt auch daraus, dass der Nebenkläger bereits kurz nach Wiede r- aufnahme der medizinischen und therapeutischen Behandlung im Dezember 20 0 2 wi e der bessere Werte bei Sauerstoffsättigung, Lungenfunktion und G e- wicht aufwies und die durch die Sauerstoffunterversorgung hervorgerufenen Folgen (Kopfweh, Zyanose) verschwanden. 41 42 - 22 - ee) Die Vornahme der rechtlich gebotenen Handlungen war den Ang e- klagten auch möglich und zumutb ar. Die Angeklagten konnten dem Nebenkläger ohne weiteres eine rege l- mäßige ärztliche und therapeutische Behandlung und Kontrolle organisieren und den Nebenkläger zur Mitwirkung motivieren die Angeklagte B . im Rahmen ihrer elterli chen Sorge, der Angeklagte L. s- e- benkläger übernommen hatte. Hierfür erhielt die Angeklagte B . sogar bis Ende September 2001 von der AOK Pflegegeld der Stufe 2. Nach den Feststellungen des Landgerichts deutet nichts darauf hin, dass sich der Nebenkläger bei gebotener Einwirkung der Angeklagten der Fortfü h- rung seiner Ther apie nach dem Einzug in A. verschlossen hätte. Denn er hat bis dahin stets vollumfänglic h bei der aufwändigen Therapie mitgewirkt, sämtliche notwendigen Medikamente genommen, inhaliert, die autogene Dra i- nage durchgeführt und sich regelmäßig ärztlich untersuchen und therapeutisch behandeln lassen. Zudem hat er nach dem Auszug a us der Wohngemei nschaft Ende 200 2 sofort mit der notwendigen Medikation und Therapie wieder bego n- nen, was eine spürbare und erhebliche Verbesserung seines Gesundheitsz u- standes und das Ende seiner Schmerzen und Leiden zur Folge hatte . Dass auch der Angeklagte L. übe r entsprechenden Einfluss auf das Verhalten des Nebenklägers verfügte, ergibt sich schon daraus, dass sich der Nebenkl ä- ger anderen Anweisungen des Angeklagten L . , etwa hinsichtlich der Med i- t a tion, gefügt hat. 43 44 45 - 23 - Selbst wenn sich der Nebenkläger was nach den Feststellungen des Landgerichts ohnehin nicht der Fall war geweigert hätte, sich weiterbehandeln zu lassen, hätten die Angeklagten die notwendige Behandlung des minderjähr i- gen Nebenklägers auch gegen seinen Willen erzwingen müssen: Die Angek lagte B. konnte sich ihrer elterlichen Sorge für die Person des Nebenklägers nicht dadurch entledigen, dass sie diesem die Verantwo r- tung für die Behandlung seiner schweren Erkrankung übertrug. Nach § 1626 Abs. 1 Satz 1 BGB haben die Eltern das Recht und die Pflicht, für ein minde r- jähriges Kind zu sorgen. Dies umfasst insbesondere auch die Sorge um das körperliche und seelische Wohl des Kindes (Personensorge, § 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB). Gemäß § 1626 Abs. 2 Satz 1 BGB berücksichtigen die Sorgeb e- rechtigte n zwar die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständ igem und verantwortungsbewusstem Handeln. Sie bespr e- chen deshalb mit dem Kind, soweit dies nach dessen Entwicklungsstand ang e- zeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streb en Einvernehmen an (§ 1626 Abs. 2 Satz 2 BGB). Dies alles findet seine Grenze aber im Schutz des Minde r- jährigen vor konkreten Gefahren für Leib und Leben, wie auch § 1666 BGB nach d er gesetzlichen Konzeption zu einer Selbstbestimmung seiner Interessen r- ve Wille des Kindes, gerade auch bei Jugen d- lichen, beachtlich (vgl. hierzu ausführlich Coester, in Staudinger, BGB, Neub e- arbeitung 2009, § 1666 Rn. 74 ff. mwN). In Fällen notwendiger Heilbehandlung gegen den Willen eines älteren Kindes oder Jugendlichen ko mmt es auf die Schwere und Bedeutung des Eingriffs in die körperliche Integrität des Kindes, die objektive (medizinische) Notwendigkeit und die Gründe für die Haltung des 46 47 - 24 - Kindes an (vgl. Coester aaO Rn. 154; vgl. auch Olzen in MüKo - BGB, 6. Aufl., § 1666 Rn . 77 ff. mwN). Nach diesen Maßstäben unterliegt es keinem Zwei fel, dass die Angeklagte B. einem etwaigen Nichtbehandlungswunsch des Nebenklägers (hätte er überhaupt vorgelegen) keine durchgreifende Relevanz hätte zukommen lassen dürfen, denn die s chwerwiegenden, irreversiblen und potentiell tödlichen Folgen einer Nichtweiterbehandlung der Mukoviszidose standen in keinem Verhältnis zu den notwendigen ärztlichen und therapeut i- schen Maßnahmen. Zudem ist es bei diesem Krankheitsbild naheliegend (was au ch das Landgericht betreffend den Nebenkläger festgestellt hat), dass ein Minderjähriger die schweren Folgen der sich über Jahre hinziehenden Ve r- schlechterung seines Gesundheitszustandes nicht hinreichend überblicken und deshalb insoweit keine eigenverantw ortliche Entscheidung über einen Behan d- lungsabbruch treffen kann. Die Angeklagte B. hätte als sorgeberechtigte Mutter des Nebenkl ä- gers notfalls einen Antrag bei dem Familiengericht nach § 1631b BGB auf G e- nehmigung einer mit Freiheitsentzug verb undenen Unterbringung des Nebe n- klägers stellen müssen, wenn nur durch eine solche Unterbringung in einer Kl i- nik die Durch - und Weiterführung einer dringend notwendigen Behandlung des Kindes mit Medikamenten sichergestellt und eine erhebliche Selbstgefährdu ng hätte verhindert werden können (vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 8. N o- vember 2012 26 UF 158/12). Zuvor hätte die Angeklagte B . ebenso wie der Angeklagte L. aber alle Möglichkeiten der Einwirkung auf den minderjährigen Nebenkläger, auch unter Einschaltung des Jugendamts, nutzen müssen, um den Nebenkläger zur Fortführung der Medikation und Therapie zu bewegen. Der Angeklagte L. hätte als Fürsorgepflichtiger notfalls auch gegen den Willen der allein sorgeberechtigten Angeklagte n B . die Gerichte bzw. 48 49 - 25 - Behörden einschalten müssen, die wie es letztlich auch geschehen ist bei Kenntnis von den Umständen der unzureichenden Betreuung des Nebenkl ä- gers zur Erhaltung von dessen Gesundheit tätig geworden wären. Wird das körperlich e Wohl eines Kindes gefährdet, etwa durch Nichtbehandlung einer behandlungsbedürftigen schweren Krankheit, und sind die Erziehungsberec h- tigten nicht gewillt oder in der Lage, diese Gefahr für das Kindeswohl abzuwe n- den, trifft gemäß § 1666 Abs. 1 BGB das Fa miliengericht die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr. Das Verfahren wird von Amts wegen eingeleitet; insoweit muss das Familiengericht auch plausiblen Anzeigen Dritter nachgehen (Coester in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2009, § 1666 Rn. 261 m wN). Auch e in Hinweis des Angeklagten L. an das zuständige Jugendamt hätte entweder zur Herausnahme des Nebenklägers aus der Wohngemeinschaft durch das Jugendamt direkt oder zum Eingreifen des J u- gendgerichts auf Antrag des Jugendamts geführt (vgl. § 8a Abs. 2 SGB VIII; vgl. auch Olzen, in MüKo - BGB, 6. Aufl., § 1666 Rn. 213). Zu den möglichen gerichtlichen Maßnahmen des Jugendgerichts gehören etwa das Gebot, öffen t- liche Hilfen der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen, oder die vorli e- gend auch e rfolgte Entziehung des Sorgerechts (§ 1666 Abs. 3 Nr. 1, 6 BGB). Die Einschaltung von Gerichten oder Behörden war auch erfolgversprechend, wie der weitere Verlauf des vorliegenden Falls zeigt. Allein schon die Übertr a- gung des Sorgerechts auf den Vater de s Nebenklägers und das Verlassen der Wohnge meinschaft in A. haben Ende 20 0 2 die Wi e deraufnahme der notwendigen Therapie und die Beseitigung der Leiden und Schmerzen des N e- benklägers zur Folge gehabt. - 26 - Nach den Feststellungen des Landgerichts h aben die Angeklagten indes das Gegenteil des rechtlich Gebotenen getan: Sie haben dem Nebenkläger weder Medikamente noch ein Inhalationsgerät zur Verfügung gestellt, noch ihn Ärzten oder Therapeuten zugeführt noch auf ihn eingewirkt, zu solchen zu g e- hen; z udem haben sie jeden Kontakt des Nebenklägers zu seinem Vater unte r- bunden. Schließlich hat der Angeklagte L . dem minderjährigen Nebenkl ä- ger, der dies glaubte, vorgespiegelt, er könne seine Krankheit durch Meditation besiegen. c) Die Strafzumessu ng ist revisionsrechtlich ebenfalls nicht zu beansta n- den. D ie Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den es in der Haup t- verhandlung von der Tat und der Persönlichkeit d es Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsg e- richts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldau s- gleich zu sein. Nur in diesem Rahme ( § 337 Abs. 1 StPO) vorliegen. Dagegen ist eine ins Einzelne gehende Richti g- keitskontrolle ausgeschlossen (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 7. Februar 2012 1 StR 525/11, BGHSt 57, 123 , 127 mwN). Das gilt auch, sowei t die tatrichte r- liche Annahme oder Verneinung eines minder schweren Falles zur revisionsg e- richtlichen Prüfung steht (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 26. Juli 2006 1 StR 150/06, NStZ - RR 2006, 339, 340; BGH, Urteil vom 16. April 2015 3 StR 638/14). 50 51 52 - 27 - D ie Ablehnung einer Strafrah menverschiebung nach § 13 Abs. 2 , § 49 Abs. 1 StGB hat das Landgericht tragfähig mit der Länge des Tatzeitraums, dem Alter des Nebenklägers und der Schwere seines körperlichen Leidens am Ende des Tatzeitraums begründet und aus den gleichen Gründen einen minder schweren Fall der schweren Misshandlung Schutzbefohlener abgelehnt. In e i- ner derartigen Konstellation erweist es sich nicht als rechtsfehlerhaft, dass sich das Landgericht bei der Prüfung des minder schweren Falls nicht a usdrücklich mit dem Vorliegen des vertypten, aber konkret nicht zur Strafrahmenverschi e- bung führenden Milderungsgrundes auseinander ge setzt hat, zumal es die den Vordergrund gestellt hat. Nicht aus dem Blick geraten ist der Strafkammer bei der Strafzumessung im Einzelnen zudem, dass die Leidenszeit (Taterfolg) nicht sogleich, sondern ab spätestens Mitte 2001 eintrat, die Tat lange zurückliegt und die Angeklagten durch eine Vorverur teilung und Stigmatisierung in Medienberichten sowie die öffentliche Ächtung in sozialen Medien und durch Mahnwachen vor ihrem Haus erheblich beeinträchtigt wurden. III. Der Tenor war im Schuldspruch zu berichtigen, weil die Verbrechensqu a- lifikation nac Schutzbefohlenen in der Urteilsformel kenntlich zu machen ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. April 2014 2 StR 608/13). Dass nur die Angeklagten Revision eing e- legt haben, hindert daran nicht, denn da s Verschlechterungsverbot gemäß § 358 Abs. 2 StPO gilt schon seinem Wortlaut nach nur für den Rechtsfolge n- ausspruch. 5 3 54 55 - 28 - Raum Graf Radtke Mosbacher Fischer
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