ECLI:DE:BGH:2016:160216B1STR624.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 624/15 vom 16. Februar 2016 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Landshut vom 16. September 2015 im Ausspruch über den Vorwegvollzug sowie über die Reihenfolge der Vollstr e- ckung der Maßregeln mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebu ng wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Schwurgericht hat den Angekl agten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen gefährlicher Körperve r- letzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung un d der En t- ziehungsanstalt angeordnet. Zudem hat es bestimmt, dass der Vollzug der S i- cherungsverwahrung nach der Gesamtfreiheitsstrafe zu vollstrecken ist und nach dem Vollzug der Sicherungsverwahrung die Unterbringung in der Entzi e- hungsanstalt. Die Revision ist unzulässig, soweit der Angeklagte eine nicht n ä- StPO). Mit der nicht näher ausgeführten Sachrüge erzielt das Rechtsmittel den 1 - 3 - aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerf olg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Zuschrift ausgeführt: t- freiheitsstrafe kann keinen Bestand haben, da die Kammer die V o- raussetzungen des § 67 Abs. 2 StPO nicht beachtet hat. Nach der in § 67 Abs. 1 StGB normierten Grundentscheidung des Gesetzgebers soll möglichst umgehend mit der Behandlung des süchtigen oder kranken Rechtsbrechers begonnen werd en, weil dies am ehesten einen dauerhaften Erfolg verspricht. Eine Abwe i- chung von der regelmäßigen Vollstreckungsreihenfolge ist - unbeschadet der Regelung in § 67 Abs. 2 S . 2 und 3 StGB - nur zulässig, wenn hierdurch der Zweck der Maßregel leichter erreic ht werden kann (§ 67 Abs. 2 S. 1 StGB). Das Urteil muss in einem solchen Fall auf der Grundlage einer eingehenden, die Persönlic h- keit des Angeklagten berücksichtigenden Beurteilung darlegen, wegen welcher besonderen Umstände der Vorwegvollzug der Str a- fe di e Therapie günstiger beeinflussen wird und dass dieses Ziel im Maßregelvollzug nicht in gleicher Weise erreicht werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 1998 - 2 StR 291/98; F ischer, 63. Auflage, § 67 Rn. 5 f., 8). Hingegen soll das Gericht bei einer verhängten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist (§ 67 Abs. 2 Satz 2 StGB); dies also dann, wenn nicht aus gewichtigen Gründen des Einzelfalls eine a n- dere Entscheidung eher die Erre ichung eines Therapieerfolges e r- warten lässt. Liegen keine Gründe vor, die gegen eine Anordnung 2 - 4 - des Vorwegvollzugs eines Teils der Strafe sprechen, so hat der Tatrichter im Erkenntnisverfahren bei der Bemessung des vorweg zu vollziehenden Teils der Strafe keinen Beurteilungsspielraum mehr. Dieser Teil ist so zu berechnen, dass nach seiner Vollstr e- ckung und einer anschließenden Unterbringung eine Bewährung s- entscheidung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB möglich ist (BGH, B e- schluss vom 8. Januar 2008 - 1 StR 644/07 m . w . N . ). Dies gilt auch in Fällen, in denen neben der Unterbringung in einer Entziehung s- anstalt die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet wurde (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2015 - 5 StR 473/14). Diesen Anforderungen werden die Urteilsgrü nde nicht im Ansatz gerecht. Die Kammer hat den Vorwegvollzug als zwingend anges e- hen, nachdem sie angeordnet hatte, dass die Sicherungs - verwahrung vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollziehen ist (UA S. 81). Die Strafkammer hätte bedenke n müssen, dass es gerade bei längeren Freiheitsstrafen darum gehen muss, den Betroffenen schon frühzeitig von seinem Hang zu befreien, damit er in der Voll zugsanstalt an der Verwirklichung des Vollzug s- zieles der Strafe mitarbeiten kann. Dies gilt hier umso mehr als eine erfolgreiche Therapie in die spätere Prüfung einzubeziehen ist, ob der Zweck der Maßregel die Unterbringung in der Sicherungsve r- wahrung noch erfordert oder die Vollstreckung zur Bewährung au s- gesetzt werden kann (§ § 72 Abs. 3 Satz 2, 67c, 67e StGB). Die E r- wägung der Kammer, dass die bisherige mangelnde Therapiemot i- vation durch einen längeren Haftaufenthalt geschaffen werden könne, vermag den vollständigen Vorwegvollzug nicht zu begrü n- den. Darüber hinaus hat es die Strafkammer unterlassen, in d em Urteil mitzuteilen, wie lange die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt voraussichtlich erforderlich sein wird (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2012 - 4 StR 409/12). - 5 - II. Daneben begegnet die angeordnete Reihenfolge der Vollstr e- ckung der Maßregeln durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Kammer hat ihre Anordnung damit begründet, dass der Ang e- klagte ' derzeit als sehr gefährlich einzustufen ist, [und es nicht] ve r- antwortet [werden] kann, ihm im Rahmen der Maßregel der U nte r- bringung in der Entziehungsanstalt die Lockerungen zu gewäh ren, welche für eine erfolg reiche Absolvierung dieser Maßregel erforde r- lich sind ' (UA S. 81). Die Kammer hat dabei nicht beachtet, dass die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt im Zweifel grundsät z- lich vor der Sicherungsverwahrung zu vollstrecken ist, weil eine e r- folgreiche Entziehungskur die Voraussetzungen für eine Ausse t- zung der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung (§ 67c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB) oder jedenfalls günstige re V o- raussetzungen für die Resozialisierung in der Sicherungsverwa h- rung schaffen kann (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2015 - 5 StR 473/14). Die Frage einer Gefahr für die Allgemeinheit bei Vollzug s- lockerungen im Maßregelvollzug kann demgegenüber kei ne Rolle spielen (BGH, Be schluss vom 27. Juli 1999 - 4 - 6 - Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an. Der Rechtsfehler betrifft auch die zugehörigen Feststellungen, die deshalb ebenfalls aufzuheben sind (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Ra um Jäger Mosbacher Fischer Bär 3
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