ECLI:DE:BGH: 2017:280617B1STR624.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 624/16 vom 28. Juni 2017 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts am 28. Juni 2017 gem äß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Augsburg vom 8. Juni 2016 mit den Feststellungen au f- gehoben; die Feststellungen zu den Besteuerungsgrundlagen bleiben jedoch aufrechterhalten. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wir t- schaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Gründe: Das Landgericht h at den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in drei tatmehrheitlichen Fällen schuldig gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitsstr a- fe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung forme l- len und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus de r Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 1 2 - 3 - 1. Der An geklagte war zunächst angestellter Vertriebsmitarbeiter der B . GmbH, deren Geschäftsführung er am 21. Dezember 2010 übe r- nahm. Am 26. Juli 2012 erwarb er auch sämtliche Geschäftsanteile der GmbH vom vormaligen Mitangeklagten E . , um e twaige Rückzahlungsanspr ü- che der Finanzbehörden realisieren zu können. Unternehmensgegenstand der Gesellschaft war urs Projektoren + a- hingehend, dass nunmehr auch mit PC - Ware gehandelt wurde. Die B . GmbH hatte der vormalige Mitangeklagte E . am 18. Oktober 1999 gegründet; seit dem 20. Juli 2006 war er alleiniger Gesel l- schafter. Eingetragene Geschäftsführerin war bis zur Üb ernahme der G e- schäftsführung durch den Angeklagten Ca . , die Eh e- frau des vormali gen Mitangeklagten E. , die aber in das Tagesgeschäft und die Entscheidungsprozesse innerhalb der B . GmbH nicht eing e- bunden war und deren Rolle sich im Wesentlichen darauf beschränkte, bei B e- darf einzelne Unterschriften zu leisten (UA S. 12 - 13). Vielmehr bestimmte der vormalige Mit angeklagte E. bis zur Übertragung der Geschäftsanteile auf den Angeklagten al lein die inhaltliche Ausrichtung der Gesellschaft, ve r- handelte mit den Banken über finanzielle Fragen und veranlasste auch größere Zahlungen der Gesellschaft. Andererseits überließ er das Tagesgeschäft der Gesellschaft aber weitgehend den angestellten Vert riebsmitarbeitern. Der A n- geklagte konnte daher - als Vertriebsmitarbeiter mit einem monatlichen Gehalt von ca. 3 . 000 Euro brutto - bis zu seiner Bestellung als Geschäftsführer inne r- halb des vom vormaligen Mitange klagten E. vorgegebenen Rahmens frei über den Abschluss von Geschäften entscheiden (UA S. 13). Die GmbH beteiligte sich (spätestens) seit Mai 2009 mit einem Teil ihres Geschäftsbetriebs an Umsätzen, die in Mehrwertsteuerhinterziehungen in Form 3 4 5 - 4 - von Umsatzsteuerkarussellen einbezogen war en. So bezog sie ihre Ware z u- nächst bis ca. April 2010 von sogenannten Missing Tradern, nämlich der C . GmbH, D . GmbH und der O . GmbH. Die Geschäftsbe ziehung zur C. GmbH - mit der sie in einem Zeit raum von Mai 2009 bis Nov ember 2009 Umsätze in Höhe von 10.662.147,29 Euro zzgl. 2.025.807,99 Euro Umsatzsteuer tätigte - wurde b e- endet, als das Finanzamt im Vorfeld einer nach § 103 StP O durchgeführten Durchsuchung a m 20. Oktober 2009, die angemeldete Vorsteuer zunächst nicht mehr auszahlte. Nach der Durchsuchung erfolgte die Auszahlung unter Ab A pril 2010 erwarb die B. GmbH ihre Ware u.a. von den Fi r- men B e . , H . GmbH, S . , I . GmbH und L . mbH, die in der Lieferkette als Buffer I oder B uffe r II fungierten. Die B. GmbH nahm aus allen Rechnungen der vorgenannten Unternehmen Vorsteuer in Anspruch und verkaufte die Ware überwiegend ins Ausland, später auch im Inland. Hierbei fungierte sie teilweise als Exporteur in und teilweis e als Buffer (UA S. 14). Der Angeklagte legte der Buchhalterin der B. GmbH die aus diesen Geschäftsbeziehungen resultierenden Rechnungen vor, die auf diesem Weg Eingang in die Umsatzsteuerjahreserklärungen fanden, obwohl er wusste, dass aus den vorbenannten Geschäften kein Vorsteuererstattungsanspruch geltend gemacht werden durfte. Die Umsatzsteuerjahreserklärung für 2009 wurde am 16. Juni 2010, für 2010 am 12. Ju l i 2011 und für 2012 am 20. D e- zember 2012 abgegeben. Der Steuerverkürzungsbe trag betrug im Jahr 2009 325.185 Euro, im Jahr 2010 2.834.096 Euro sowie im Folgejahr 2.302.156 E u- ro, insgesamt damit über 5,4 Millionen Euro im Tatzeitraum. 6 7 - 5 - 2. Das Landgericht geht davon aus, dass der Angeklagt e mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe . Er habe zwar nicht geplant oder beabsichtigt, zugun s- ten der B . GmbH Umsatzsteuern zu hinterziehen, aber spätestens ab dem 20. Oktober 2009 billigend in Kauf genommen, dass die B . GmbH in eine Umsatz - bzw. Mehrwertsteuerhinterziehung eingebunden war (UA S. 69). Diese Überzeugung stützt das Landgericht im Wesentlichen darauf, dass es Anfang des Jahres 2009 zu einem neuen Geschäftsmodell kam und die damit verbundenen Geschäftsbeziehungen zur erst im Mai 2009 gegründ e- ten C . GmbH verschiedene Auffälligkeiten aufwiesen, die am 20. Oktober 2009 auch zu einer Durchsuchung der Geschäftsräume der B . GmbH gemäß § 103 StPO und zu einer Vernehmung des Ang e- klagten führten. Trotz dieser damit deu tlich gewordenen Einbindung der B . GmbH in eine Umsatzsteuerhinterziehung habe der Angeklagte im Fo l- genden Geschäftsbeziehungen mit der am Markt mit Elektroartikeln nicht eta b- lierten O . GmbH aufgenommen. Diese Gesellschaft wu rde von e i- nem der deutschen Sprache nicht mächtigen Geschäftsführer geleitet, hatte kein eigenes Lager und die Zahlungen wurden über eine im Ausland befindliche Zahlungsplattform abgewickelt. Daneben war auch der aus den früheren G e- schäften mit der C . GmbH bekannte vormalige Mitang e- klag te W. in die Geschäfte involviert. Darüber hinaus sieht das Landg e- richt in einem Chatverkehr des An geklagten vom Februar 2010 einen weiteren Beleg für de ssen Vorsatz . II. Die Veru rteilung des Angeklagten hat bereits aus sachlich - rechtlichen Gründen keinen Bestand. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält in Bezug auf die Begründung des subjektiven Tatbestandes der Steuerhinterziehung e i- 8 9 - 6 - ner revisionsgerichtliche n Überprüfung nicht stand. Auf die erhobenen Verfa h- rensrügen kommt es daher nicht an. 1. Die Würdigung der Beweise ist Sache des Tatgerichts, das sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld des Angeklagten zu bilden hat (§ 261 StPO). Die tatsächlichen Schlussfolg e- rungen des Tatgerichts müssen nicht zwingend sein; es genügt, dass sie mö g- lich sind und das Tatgericht von ihrer Richtigkeit überzeugt ist (vgl. BGH, Urteile vom 30. März 2004 - 1 StR 354/03, NStZ - RR 2004, 238 und vom 1. Juli 2008 - 1 StR 654/07). Das Revisionsgericht ist auf die Prüfung beschränkt, ob die Beweiswürdigung des Tatgerichts mit Rechtsfehlern behaftet ist, weil sie L ü- cken oder Widersprüche aufweist, mit den Denkgesetzen oder gesicherte m Erfahrungswissen nicht übe reinstimmt oder sich so weit von einer Tatsache n- grundlage entfernt, dass sich die gezogenen Schlussfolgerungen letztlich als reine Vermutung erweisen (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2013 - 3 StR 247/12, NStZ 2013, 420 mwN). Zudem muss das Urteil erkennen la ssen, dass das Ta t- gericht solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überl e- gungen einbezogen hat. Dabei dürfen die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert ge wertet werden, sondern müssen in eine umfassende Gesamtwü r- digung eingestellt worden sein (BGH, Urteile vom 5. Dezember 2013 - 4 StR 371/13, NStZ - RR 2014, 87 ; vom 2. April 2015 - 3 StR 635/14 und vom 12. J a- nuar 2017 - 1 StR 360/16, NStZ - RR 2017, 185). 2. Diesen Anforderungen wird die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht gerecht. Das Landgericht hat die Annahme eines bedingten Vorsatzes nicht tragfähig begründet. Wesentliche den Angeklagten entlastende Indizien wurden nicht erkennbar in eine Gesamtwürdig ung eingestellt. 10 11 - 7 - a) Bedingt vorsätzliches Handeln setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Urteil vom 19. April 2016 - 5 StR 498/15, NStZ - RR 2016, 204) voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestan d- lichen Erfolges al s möglich und nicht ganz fernliegend erkennt (Wissensel e- ment), weiter dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen z u- mindest mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (Willenselement). Beide Elemente müssen durch tatsächliche Feststellung en belegt werden. Ihre Bej a- hung oder Verneinung kann nur auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände erf olgen (vgl. BGH, Urteile vom 23. Februar 2012 - 4 StR 608/11, NStZ 2012, 443, 444 und vom 11. Oktober 2016 - 1 S tR 248/16, NStZ 2017, 25; Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 112/16, NStZ 2017, 337). b) Das Landgericht hat sich mit wesentlichen zu Gunsten des Angekla g- ten sprechenden Umständen nicht umfassend auseinandergesetzt und diese nicht erkennbar in ein e Gesamtabwägung einbezogen. Dabei kann dahinst e- hen, o b die vom Landgericht gegenüber gestellten Gesichtspunkte für und g e- gen die Annahme eines bedingten Vorsatzes schon die Anforderungen an eine Gesamtwürdigung erfüllen, weil das übergreifende wertende Ele ment nicht e r- kennbar ist. Jedenfalls wäre eine solche Gesamtwürdigung lückenhaft. So lässt das Landgericht zum einen unberücksichtigt, dass die von Missing Tradern und Buffern erworbene Ware tatsächlich in das eigene Lager der B. GmbH geliefer t wurde (UA S . 39). Ein Weitertransport der Ware erfolgte dann durch Speditionen, gegenüber denen nach Bezahlung durch den eigenen Kunden die Freigabe der Ware erklärt wurde . Damit unterscheidet sich der Sachverhalt von vielen Fällen de r Umsatzsteuer hinter ziehung , bei welcher die Ware ty pischerw eise tatsächlich nicht an die in der Kette handelnden Bete i- ligten geliefert wird. 12 13 14 - 8 - Zum anderen hat das Landgericht nicht berücksichtigt, dass nach der Durchsuchung der B . GmbH gemäß § 103 StPO , welch e die Stra f- kammer als wesentliches vorsatzbegründendes Ereignis gewertet hat, die Vo r- steuer aus den Rechnungen des Missing Traders C . GmbH vom Finanzamt ausbezahlt wurde (UA S. 14). Hinzu kommt, was die Strafkammer ausdrü cklich gewürdigt hat, dass im relevanten Zeitraum von 2009 bis 2012 eine Vielzahl von Umsatzsteuer sonder prüfungen und Umsat z- steuernachschauen, die aber jeweils ergebnislos verlaufen sind , erfolgten (UA S. 86). Nach einer Umsatzsteuersonderprüfung u.a. hins ichtlich des Missing Traders C . GmbH wurde im Prüfzeitraum Juli/August r- e- sem Hintergrund einer kritischen Würdigung bedurft, ob der Angeklagte damit nicht in gutem Glauben davon ausgehen konnte, dass die B . GmbH gerade nicht in ein betrugsbehaftetes System eingebunden war. Dies umso mehr, als es nach den Feststell ungen des Landgerichts in Bezug auf den ne u- en Abneh mer O. GmbH wegen des Vorsteuerabzugs zu einer Au s- einandersetzung mit den Finanzbehörden gekommen war, die vor die Finan z- gerichte getragen wurde (UA S. 86), ohne dass das Landgericht aber hier we i- tere Feststellungen zum Ausgang dieser Verfahren getroffen hat . Diesbezüglich trägt auch die Wertung des Landgerichts nicht, dass der Angeklagte für die nach der Durchsuchung erfolgten Geschäftsbeziehungen nicht alle auffälligen Aspekte gegenüber d em Finanzamt offen gelegt hat. Schließlich war er jede n- falls als Vertriebsmitarbeiter bis zum 21. Dezember 2010 hierzu nicht verpflic h- tet, denn er war nicht Geschäftsführer der B . GmbH. Weiter hätte das Landgericht in seine Überlegungen ein beziehen mü s- sen, dass ein Bankmitarbeiter und Ansprechpartner des vormaligen Mitang e- klagten im Juli 2009 notiert hat, dass das neue Geschäftsfeld auf identisch a b- 15 16 - 9 - gesicherter Basis verläuft wie das Stammgeschäft (UA S. 70). Sollte sich he r- auss tellen, dass b ei der B. GmbH für die nicht im Umsatzsteuerbetrug verhafteten Kunden die Verfahrensabläufe (Bestellung, Lieferung, Lagerung, Zahlung) identisch weiter abliefen, wäre dies auch ein gewichtiges Indiz, das gegen die Annahme eines bedingten Vorsatze s beim Angeklagten sprechen würde. Nach den Ausführungen des Landgerichts bezog sich neben der We i- te r führung des bisherigen Geschäftsmodells nur ein Teil des gesamten G e- - Ware (UA S. 13), ohne dass konkrete F eststellungen zum Umfang dieser für Mehrwertsteuerhinterzi e- hungen relevanten Umsätze der B . GmbH im Tatzeitrau m getroffen wo rden sind . Schließlich ist das Verhältnis zum vormaligen Mitangeklagten E . und dessen Rolle im Unternehme n un gewürdigt geblieben , obwohl das Landg e- richt selbst feststellt, dass der vormalige Mitangeklagte E. im Unte r- nehmen die inhaltliche Ausrichtung bestimmt hat (UA S. 13). Zudem bleibt u n- erörtert, warum de r Angeklagte die Anteile der B. GmbH am 26. Juli 2012 unter dem Eindruck des laufenden Strafverfahrens erworben hat . Hieraus könnte sich e in Anhaltspunkt dafür ergeben, dass der Angeklagte die Einbi n- dung in das Umsatzsteuerkarussell nicht erkannt und mithin nicht vorsätzlich gehandel t hat. 3. Sollte das neue Ta tgericht nach einer umfassenden Gesamtwürdigung der für und gegen die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen sprechenden Umstände abermals zu dem Ergebnis kommen, dass der Angeklagte vorsät z- lich gehandelt hat, wird es überdi es - insbesondere im Tatzeitraum 2009 - nochmals gesondert in den Blick zu nehmen haben, weshalb etwaige falsche Angaben in der Jahresumsatzsteuererklärung dem Angeklagten zuzurechnen sind. Bislang fehlen insgesamt Feststellungen darüber, von wem die jewei ligen 17 18 - 10 - Umsatzsteuerjahreserklärungen 2009 bis 2011 unterzeichnet und beim Finan z- amt eingereicht wurden. So war der Angeklagte zum Zeitpunkt der Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung 2009 noch nicht Geschäftsführer der B . GmbH und nicht zur Abgabe d er Umsatzsteuerjahreserklärung verpflichtet. Möglicherweise kommt insofern eine mittelbare Täterschaft des Angeklagten oder eine Beihilfe zur Steuerhinterziehung in Betracht (BGH, Urteil vom 7. O k- tober 2014 - 1 StR 182/14 , Rn. 34 f., wistra 2015, 188 ) . 4. Die Feststellungen zu den Besteuerungsgrundlagen sind von den au f- gezeigten Rechtsfehlern nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen kann das neue Tatgericht treffen, soweit sie zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen. Raum Graf Cirener Bär Hohoff 19
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