BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 627/06 vom 13. Februar 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2007 beschlos-sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Freiburg vom 6. September 2006 a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung sowie der K366rperverletzung schuldig ist; b) im Strafausspruch aufgehoben, jedoch bleiben die zugeh366ri-gen Feststellungen aufrechterhalten. Die weitergehende Revision wird zur374ckgewiesen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zwei F344llen der Vergewalti-gung sowie wegen vors344tzlicher K366rperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstra-fe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision hat mit der Sachr374ge teilweise Erfolg; im 334brigen war sie zu verwerfen, wobei die Verfah- 1 - 3 - rensr374ge entgegen 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ausgef374hrt und damit unzu-l344ssig ist. Die Revision hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Angeklagte nach der ersten Vergewaltigung seiner Ehefrau auf dieser liegen blieb und mit seinem Gewicht verhinderte, dass diese sich befreien konnte. In dieser Lage fixierte er sie, bis er nach kurzer Zeit nochmals gegen ihren Willen den Ge-schlechtsverkehr durchf374hrte. Erst danach lie337 er von ihr ab. In der Folge kam es dann aufgrund eines neuen Tatentschlusses zu den K366rperverletzungshand-lungen. 2 W344hrend beider Vergewaltigungen wirkte die vom Angeklagten durch das Fixieren der unter ihm liegenden Ehefrau mit seinem K366rpergewicht ausge-374bte Gewalt fort, weshalb er durchgehend dasselbe N366tigungsmittel einsetzte. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt daher nur eine Tat im Rechtssinne vor (BGH NStZ 2000, 419, 420; BGH StraFo 2003, 281; Urteil vom 13. Februar 2007 - 1 StR 574/06). Dementsprechend hat der Senat den Schuldspruch gegen den Angeklagten dahingehend abge344ndert, dass er der Vergewaltigung und der K366rperverletzung schuldig ist. 3 Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts konnte der Senat die gegen den Angeklagten verh344ngte Gesamtfreiheitsstrafe nicht bestehen lassen, weil keine Einzelstrafe wegen dieser mit zweifacher Verwirklichung des Tatbestands des 247 177 Abs. 2 StGB durchgef374hrten Vergewaltigung ausge-sprochen ist. Diese festzulegen ist dem Tatrichter vorbehalten. Dabei ist er nicht gehindert zu ber374cksichtigen, dass durch den Wegfall der zweiten Verurteilung der Unrechtsgehalt der Vergewaltigung sich erh366ht und damit auch die Einzel-strafe wegen dieser einen Tat im Rechtssinne entsprechend erh366ht werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 24. M344rz 1999 - 3 StR 636/98; Kuckein in KK 5. Aufl. 4 - 4 - 247 358 Rdn. 30), wobei die Summe der bisherigen Einzelstrafen jedoch ebenso wenig 374berschritten werden darf wie die H366he der eher m344337igen gegen den Angeklagten ausgesprochenen Gesamtstrafe. Wahl Kolz Hebenstreit Elf Graf
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