BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 627/07 vom 22. Januar 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubten bandenm344337igen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2008 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 24. August 2007 werden als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 19. Dezember 2007 und im Hinblick auf die Erwiderung des Verteidigers des Angeklagten K. vom 14. Januar 2008 bemerkt der Senat: Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in H366he von 300.000,-- Euro weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Aus der Gesamtschau der Urteilsgr374nde entnimmt der Senat, dass an dem von dem Angeklagten P. im Interesse aller Beteilig-ten entgegengenommenen Erl366s des Handels mit Bet344ubungsmitteln alle drei Ban-denmitglieder auch gemeinsame Verf374gungsgewalt hatten (UA S. 82 f.). Somit konn-te das Landgericht zutreffend eine Zurechnung nach den Grunds344tzen der Mitt344ter-schaft (vgl. BVerfG StV 2004, 409) in H366he des Verkaufserl366ses gegen374ber dem An-geklagten K. vornehmen. Ob eine solche Gesamtzurechnung auch m366glich gewe-sen w344re, sofern die Strafkammer h344tte eindeutig feststellen k366nnen, ob und welche - 3 - Anteile jedes einzelne Bandenmitglied konkret erhalten hat, braucht der Senat vorlie-gend nicht zu entscheiden. Nack Wahl Kolz Elf Graf
Full & Egal Universal Law Academy