BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 627/08 vom 17. M344rz 2009 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Ver366ffentlichung: ja ______________________ AO 247 370 Abs. 1 und 4 UStG 247 18 StGB 247 46 Bei der Hinterziehung von Umsatzsteuern bemisst sich der Umfang der verk374rzten Steuern oder erlangten Steuervorteile auch dann nach deren Nominalbetrag, wenn die Tathandlung in der pflichtwidrigen Nichtabgabe oder der Abgabe einer unrichti-gen Umsatzsteuervoranmeldung im Sinne von 247 18 Abs. 1 UStG liegt. Der Umstand, dass in solchen F344llen im Hinblick auf die Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatz-steuerjahreserkl344rung (247 18 Abs. 3 UStG) zun344chst nur eine Steuerhinterziehung 204auf Zeit223 gegeben ist, f374hrt nicht dazu, dass der tatbestandsm344337ige Erfolg lediglich in der H366he der Hinterziehungszinsen zu erblicken w344re. Zur Strafzumessung bei Tatserien. BGH, Urt. vom 17. M344rz 2009 - 1 StR 627/08 - LG N374rnberg-F374rth in der Strafsache gegen - 2 - wegen Steuerhinterziehung - 3 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. M344rz 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Hebenstreit, Prof. Dr. J344ger, Prof. Dr. Sander, Staatsanw344ltin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 4 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts N374rnberg-F374rth vom 14. Juli 2008 im gesamten Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgeho-ben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den umfassend gest344ndigen Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 59 F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah-ren, deren Vollstreckung es zur Bew344hrung ausgesetzt hat, und zu einer Ge-samtgeldstrafe von 360 Tagess344tzen verurteilt. Die Einzelstrafen hat das Land-gericht im Hinblick auf eine 204rezidivierende depressive St366rung223 des Angeklag-ten jeweils dem nach den 247247 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des 247 370 Abs. 1 AO entnommen; von der Bildung einer einheitlichen Gesamtfrei-heitsstrafe hat es gem344337 247 53 Abs. 2 Satz 2 StGB abgesehen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten des Angeklag- 1 - 5 - ten eingelegten und auf den Strafausspruch beschr344nkten Revision. Sie bean-standet im Wesentlichen, dass das Landgericht hinsichtlich der Taten der Lohnsteuerhinterziehung sowie der Steuerhinterziehung durch Unterlassen der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen statt kurzer Freiheitsstrafen (247 47 Abs. 1 StGB) lediglich Geldstrafen verh344ngt und bei der Gesamtstrafenbildung keine einheitliche Gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt hat. Das Rechtsmittel hat Erfolg. I. 1. Nach den Urteilsfeststellungen betrieb der Angeklagte seit dem Jahr 1999 als Einzelfirma einen Pizzalieferservice mit Filialen in N374rnberg, F374rth und Erlangen. Im Rahmen der betrieblichen T344tigkeit entnahm er in den Jahren 2002 bis 2006 einen erheblichen Teil der Betriebseinnahmen, ohne diese als Ums344tze und Einnahmen in der Buchhaltung des Unternehmens zu erfassen; Lohnzahlungen an Aushilfskr344fte erfasste er ebenfalls nicht. Auch seinen steu-erlichen Erkl344rungspflichten kam er nicht ordnungsgem344337 nach, so dass in zehn F344llen Umsatzsteuer, in jeweils drei F344llen Gewerbesteuer und Einkom-mensteuer und in 43 F344llen Lohnsteuer verk374rzt wurde. Im Einzelnen hat das Landgericht hierzu festgestellt: 2 a) F374r die Jahre 2002 und 2003 gab der Angeklagte zun344chst keine Um-satzsteuerjahreserkl344rungen ab. Nachdem das Finanzamt insoweit Sch344t-zungsbescheide erlassen hatte, reichte er versp344tet Umsatzsteuerjahreserkl344-rungen ein, mit denen er geringere als die tats344chlich erzielten Ums344tze erkl344r-te. Hinsichtlich des Veranlagungszeitraums 2004 gab er zwar fristgem344337 eine Umsatzsteuerjahreserkl344rung ab, nahm aber die in diesem Zeitraum erzielten Ums344tze nicht vollst344ndig auf. F374r die Quartale I/2005 bis III/2006 gab der An-geklagte keine Umsatzsteuervoranmeldungen ab. Die Gesamtsumme der hin- 3 - 6 - sichtlich der Veranlagungszeitr344ume 2002 bis 2004 verk374rzten Umsatzsteuern hat die Strafkammer mit 80.500,-- Euro beziffert. Im Hinblick auf die nicht einge-reichten Umsatzsteuervoranmeldungen f374r die Jahre 2005 und 2006 hat sie lediglich den 204Zinsverlust als Hinterziehungsschaden223 angesehen, den sie nach Ma337gabe des 247 238 Abs. 1 Satz 1 AO berechnet hat. b) F374r die Jahre 2002 und 2003 gab der Angeklagte auch keine Gewer-besteuer- und Einkommensteuererkl344rungen ab; in die f374r das Jahr 2004 einge-reichten Gewerbesteuer- und Einkommensteuererkl344rungen nahm er nur solche Eink374nfte auf, die in die Buchhaltung der Firma Eingang gefunden hatten. Die insoweit ergangenen Steuerbescheide - hinsichtlich der Jahre 2002 und 2003 Sch344tzungsbescheide - enthielten deshalb jeweils zu niedrige Steuerfestset-zungen; als Gesamtverk374rzungsumfang einschlie337lich Solidarit344tszuschlag hat das Landgericht einen Betrag von mehr als 300.000,-- Euro errechnet. 4 c) Aufgrund von Schwarzlohnzahlungen, die der Angeklagte in seine Lohnsteueranmeldungen nicht aufnahm, verk374rzte er in den Jahren 2002 bis 2006 in insgesamt 43 F344llen Lohnsteuern und Solidarit344tszuschlag in H366he von mehr als 200.000,-- Euro. 5 2. Den Ausf374hrungen eines Sachverst344ndigen f374r Psychiatrie und Psy-chologie folgend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Steuerungs-f344higkeit des Angeklagten aufgrund einer 204rezidivierenden depressiven St366rung223 im Sinne des 247 21 StGB erheblich vermindert gewesen ist. Der Sachverst344ndi-ge habe dargelegt, es handele sich um eine krankhafte seelische St366rung, die 204beim Angeklagten so weitgehende Ver344nderungen in dessen Denken und ins-besondere Aktivit344tsniveau (Antriebsdefizit) bewirkte, dass die Annahme einer erheblich verminderten Steuerungsf344higkeit gerechtfertigt sei223 (UA S. 21). 6 - 7 - II. Die Beschr344nkung der Revision auf den Strafausspruch ist wirksam. 7 1. Eine isolierte 334berpr374fung der Strafzumessung ist m366glich, ohne dass der Schuldspruch hiervon ber374hrt wird (vgl. BGH NJW 1996, 2663, 2664 m.w.N.); denn nach den vom Landgericht zur 204depressiven St366rung223 des Ange-klagten getroffenen Feststellungen ist sicher auszuschlie337en, dass sich auf-grund einer neuen Hauptverhandlung ein Ausschluss der Schuldf344higkeit des Angeklagten (247 20 StGB) bei Begehung der Taten erweisen k366nnte. Die den Schuldspruch tragenden Feststellungen bilden auch im 334brigen eine ausrei-chende Grundlage f374r die Pr374fung des Strafausspruchs (BGHSt 33, 59). 8 2. Eine weitergehende, schl374ssige Beschr344nkung der Revision auf die Nichtverh344ngung kurzer Einzelfreiheitsstrafen gem344337 247 47 Abs. 1 StGB sowie auf den Gesamtstrafausspruch liegt nicht vor. Zwar wendet sich die Staatsan-waltschaft nicht ausdr374cklich gegen die Annahme einer erheblich verminderten Schuldf344higkeit im Sinne des 247 21 StGB; sie beanstandet aber die Zumessung der Einzelstrafen, bei der die Strafkammer jeweils den typisierten Strafmilde-rungsgrund der verminderten Schuldf344higkeit zur Strafrahmenverschiebung he-rangezogen hat. Das Revisionsvorbringen ist deshalb mit R374cksicht auf das erstrebte Anfechtungsziel dahin auszulegen (vgl. BGH, Beschl374sse vom 11. April 2000 - 1 StR 55/00 - und vom 23. Oktober 1997 - 4 StR 226/97; Hanack in L366we/Rosenberg StPO 25. Aufl. 247 344 Rdn. 10), dass der gesamte Strafausspruch angegriffen ist. 9 - 8 - Eine Beschr344nkung der Revision auf die ausdr374cklich genannten An-griffsziele w344re jedenfalls unwirksam, weil die Frage, ob der Angeklagte bei der Tatbegehung vermindert schuldf344hig war, bei der Pr374fung, ob die Verh344ngung kurzer Freiheitsstrafen im Sinne von 247 47 Abs. 1 StGB geboten war, nicht au337er Betracht bleiben kann. Beide Fragen stehen in einem untrennbaren Zusam-menhang, der ohne die Gefahr von Widerspr374chen eine isolierte Nachpr374fung nicht zul344sst. 10 III. Die auf den Strafausspruch beschr344nkte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. 11 1. Bereits die Erw344gungen, aufgrund deren das Landgericht f374r den ge-samten Tatzeitraum eine erhebliche Verminderung der Schuldf344higkeit des An-geklagten im Sinne des 247 21 StGB angenommen hat, sind nicht tragf344hig. 12 a) Als Begr374ndung f374r diese Annahme gibt das Landgericht in den Ur-teilsgr374nden allein die 204Feststellungen223 des psychiatrischen Sachverst344ndigen wieder, nach denen aus den von diesem vorgenommenen Untersuchungen zu folgern sei, 13 204dass die depressive Problematik des Angeklagten ihren Aus-gangspunkt im Jahre 2002 genommen habe. Bereits beim durch-gef374hrten ambulanten Untersuchungsgespr344ch habe sich der Ein-druck einer depressiven Verstimmung beim Angeklagten mit deutli-cher Antriebsbeeintr344chtigung ergeben; dieses Antriebsdefizit sei dauerhaft vorhanden. Insgesamt sei davon auszugehen, dass beim Angeklagten B. eine rezidivierende depressive St366rung vor-liege, die mit unterschiedlich schwer ausgepr344gten depressiven E-pisoden einhergehe. W344hrend zum aktuellen Untersuchungszeit- - 9 - punkt (Mai 2008) von einer lediglich mittelgradigen Problematik auszugehen sei, m374sse davon ausgegangen werden, dass zu fr374-heren Zeitabschnitten schwerwiegendere Auff344lligkeiten zu Tage getreten seien. Die einzelnen depressiven Episoden seien mit Stimmungsver344nderungen, Verlust von Freude und 374blichen Inte-ressen, Antriebsbeeintr344chtigung, vermehrten Bef374rchtungen und 304ngsten einhergegangen; vor diesem Hintergrund sei auch zu be-werten, dass der Angeklagte aufgrund wahnhafter Bef374rchtungen im Jahr 2002 374ber l344ngere Zeit seine gewohnte soziale Umgebung verlassen hatte.223 Insgesamt habe die von dem Sachverst344ndigen 204klassifizierte krankhafte seelische St366rung, d.h. die immer wieder in unterschiedlichem Ausma337 zutage tretende depressive Proble-matik, beim Angeklagten so weitgehende Ver344nderungen in des-sen Denken und insbesondere Aktivit344tsniveau (Antriebsdefizit) bewirkt, dass die Annahme einer erheblich verminderten Steue-rungsf344higkeit gerechtfertigt sei. Anhaltspunkte daf374r, dass von ei-ner aufgehobenen Steuerungsf344higkeit ausgegangen werden k366n-ne, lie337en sich hingegen nicht finden223 (UA S. 21 f.). b) Dies h344lt rechtlicher Nachpr374fung bereits deshalb nicht stand, weil die Strafkammer von einem unzutreffenden Pr374fungsansatz ausgegangen ist. 14 aa) Bei der Frage, ob eine Verminderung der Steuerungsf344higkeit 204er-heblich223 im Sinne des 247 21 StGB ist, handelt es sich um eine Rechtsfrage, die das Tatgericht ohne Bindung an 304u337erungen von Sachverst344ndigen zu beant-worten hat. Dabei flie337en normative Erw344gungen ein. Die rechtliche Erheblich-keit der Verminderung des Hemmungsverm366gens h344ngt auch von den Anspr374-chen ab, die die Rechtsordnung an das Verhalten des Einzelnen stellt. Dies zu beurteilen, ist allein Sache des Gerichts. Lediglich zur Beurteilung der Vorfrage nach den medizinisch-psychiatrischen Ankn374pfungstatsachen bedarf es sach-verst344ndiger Hilfe, wenn es hier374ber nicht aufgrund eigener Sachkunde befin-den kann (BGHSt 43, 66, 77; BGH StV 1999, 309, 310). 15 - 10 - bb) Ob eine erhebliche Verminderung der Steuerungsf344higkeit - und zwar 204bei Begehung der Tat223 - vorliegt, hat das Tatgericht im Wege einer Ge-samtw374rdigung zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 43, 66, 78). Dabei ist zu kl344ren, ob sich die F344higkeit des Angeklagten, motivatorischen und situativen Tatanreizen in der konkreten Tatsituation zu widerstehen und sich normgem344337 zu verhalten, im Vergleich mit dem 204Durchschnittsb374rger223 in einem solchen Ma337 verringert hat, dass die Rechtsordnung diesen Umstand bei der Durchsetzung ihrer Verhaltenserwartungen nicht 374bergehen darf (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. 247 21 Rdn. 7a). 16 cc) Eine derartige Gesamtw374rdigung hat die Strafkammer, die in den Ur-teilsgr374nden allein die 204Feststellungen223 des Sachverst344ndigen wiedergibt, nicht vorgenommen. Mehrere belangvolle Umst344nde, die f374r die Beurteilung der Schuldf344higkeit des Angeklagten bei Begehung der Taten von ma337geblicher Bedeutung sind, finden in den Urteilsgr374nden keine Erw344hnung. So setzt sich die Strafkammer nicht mit der bei Annahme einer 204depressiven St366rung223 be-deutsamen Tatsache auseinander, dass der Angeklagte im Hinblick auf seine steuerlichen Erkl344rungspflichten nicht etwa g344nzlich unt344tig geblieben ist, son-dern zum Teil Steuererkl344rungen mit unrichtigem Inhalt eingereicht hat. Der Er-366rterung h344tte auch bedurft, dass der Angeklagte in der Lage war, ein Unter-nehmen mit drei Filialen zu leiten, das in den Jahren 2005 und 2006 Bruttoum-s344tze von mehr als 100.000,-- Euro pro Monat t344tigte und bei dem eine Mehr-zahl von Arbeitnehmern mit einer monatlichen Lohnsumme von mehr als 20.000,-- Euro besch344ftigt waren. Die Leitung eines Gewerbebetriebs dieses Umfangs erfordert nicht unerhebliche Organisationsma337nahmen im Bereich des Kassenwesens, der Materialbeschaffung sowie der Auswahl und 334berwachung des Personals. War der Angeklagte aber zur Wahrnehmung dieser Aufgaben in 17 - 11 - der Lage, h344tte die Annahme, dass die 204depressive St366rung223 des Angeklagten so erheblich war, dass er seinen steuerrechtlichen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen konnte, besonderer Begr374ndung bedurft. c) Die Ausf374hrungen des Landgerichts zur Schuldf344higkeit des Angeklag-ten halten auch deswegen rechtlicher Nachpr374fung nicht stand, weil sie nicht auf die jeweiligen Tatzeitpunkte bezogen sind. Eine Verminderung der Steue-rungsf344higkeit gem344337 247 21 StGB kommt nur in Betracht, wenn die Schuldf344hig-keit 204bei Begehung der Tat erheblich vermindert223 war. Ma337geblicher Zeitpunkt ist dabei derjenige der Tathandlung im Sinne von 247 8 Satz 1 StGB. Werden - wie hier - innerhalb eines l344ngeren Zeitraums mehrere Taten begangen, ist deshalb die Pr374fung nicht generell, sondern in Bezug auf jede einzelne Tat vor-zunehmen (vgl. BGH NStZ 2004, 437 , 438 ; NStZ-RR 2007, 105, 106). Daran fehlt es hier. Insbesondere hat das Landgericht nicht in den Blick genommen, dass der Angeklagte den Tatbestand der Steuerhinterziehung zum Teil durch aktives Tun (247 370 Abs. 1 Nr. 1 AO), in den 374brigen F344llen durch Unterlassen (247 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) verwirklicht hat. 18 d) Die Erw344gungen des Landgerichts zur Schuldf344higkeit sind zudem wi-derspr374chlich; denn die Strafkammer misst trotz Annahme erheblich verminder-ter Steuerungsf344higkeit des Angeklagten dessen 204planm344337iger223 Steuerhinter-ziehung strafsch344rfende Bedeutung bei. 19 e) Auf diesen Rechtsfehlern beruht der gesamte Strafausspruch. Der Senat muss deshalb besorgen, dass das Landgericht eine erhebliche Vermin-derung der Steuerungsf344higkeit des Angeklagten f374r einzelne oder alle Taten verneint h344tte, wenn es die gebotene Gesamtw374rdigung der f374r die Schuldf344- 20 - 12 - higkeit des Angeklagten ma337geblichen Umst344nde rechtsfehlerfrei vorgenom-men h344tte. 2. Soweit der Angeklagte seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist, fristgem344337 Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben (F344lle 4 bis 10 der Ur-teilsgr374nde), h344lt die Strafzumessung auch deswegen rechtlicher Nachpr374fung nicht stand, weil das Landgericht als 204Hinterziehungsschaden223 allein den sich aus der versp344teten Steuerfestsetzung ergebenden 204Zinsverlust223 des Fiskus angesehen hat. 21 a) Tatbestandlicher Erfolg einer Steuerhinterziehung ist gem344337 247 370 Abs. 1 AO die Steuerverk374rzung bzw. die Erlangung nicht gerechtfertigter Steu-ervorteile. Der Umfang der verk374rzten Steuern oder erlangten Steuervorteile bemisst sich dabei nach deren Nominalbetrag; denn die Steuerhinterziehung bezieht sich auf die Steuern und Steuervorteile, nicht auf die Hinterziehungszin-sen. Dies gilt bei der Hinterziehung von Umsatzsteuern auch dann, wenn die Tathandlung in der pflichtwidrigen Nichtabgabe oder der Abgabe einer unrichti-gen Umsatzsteuervoranmeldung besteht. Der Umstand, dass der Unternehmer nicht nur Umsatzsteuervoranmeldungen, sondern f374r jedes Kalenderjahr auch eine Umsatzsteuerjahreserkl344rung abzugeben hat, f374hrt zu keinem anderen Ergebnis. 22 aa) Nach 247 18 Abs. 1 UStG ist der Unternehmer verpflichtet, bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraumes eine Umsatzsteuervor-anmeldung abzugeben. Voranmeldungszeitraum ist dabei das Kalenderviertel-jahr (247 18 Abs. 2 Satz 1 UStG), unter den Voraussetzungen des 247 18 Abs. 2 Satz 2 UStG der Kalendermonat. In der Umsatzsteuervoranmeldung hat der Unternehmer die geschuldete Steuer selbst zu berechnen (247 18 Abs. 1 Satz 1 23 - 13 - UStG), eine sich daraus ergebende Vorauszahlung ist nach 247 18 Abs. 1 Satz 3 UStG am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums f344llig. Nach Ablauf des Kalenderjahres hat der Unternehmer gem344337 247 18 Abs. 3 Satz 1 UStG eine Umsatzsteuerjahreserkl344rung abzugeben, in der er die zu entrichtende Steuer oder einen sich zu seinen Gunsten ergebenden 334ber-schuss selbst zu berechnen hat. Aufgrund der Jahreserkl344rung wird die Steuer f374r das Kalenderjahr als Besteuerungszeitraum (247 16 Abs. 1 Satz 2 UStG) erstmals festgesetzt (vgl. B374low in Vogel/Schwarz UStG Stand 144. Lfg. 2/2009 247 18 UStG Rdn. 132). Die Umsatzsteuerjahreserkl344rung ist grunds344tzlich bis zum 31. Mai des auf das jeweilige Veranlagungsjahr folgenden Jahres ab-zugeben (247 149 Abs. 2 Satz 1 AO). Soweit sich auf der Grundlage der Jahres-erkl344rung abweichend zu den Voranmeldungen ein Unterschiedsbetrag zu Gunsten des Finanzamts ergibt, ist dieser nach 247 18 Abs. 4 Satz 1 UStG einen Monat nach Eingang der Steueranmeldung f344llig. Die F344lligkeit r374ckst344ndiger Umsatzsteuervorauszahlungen nach 247 18 Abs. 1 Satz 3 UStG wird dadurch nicht ber374hrt (247 18 Abs. 4 Satz 3 UStG). 24 Die Umsatzsteuervoranmeldung und die Umsatzsteuerjahreserkl344rung sind Steueranmeldungen im Sinne von 247 150 Abs. 1 Satz 3 AO. Sie stehen ei-ner Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachpr374fung gleich (247 168 Satz 1 AO). Lediglich dann, wenn sich aus der Voranmeldung oder der Jahreserkl344-rung eine Steuerverg374tung ergibt, tritt die Wirkung einer Steuerfestsetzung nach 247 168 Satz 2 AO erst ein, wenn die Finanzbeh366rde zustimmt, was nach 247 168 Satz 3 AO formlos m366glich ist. 25 Die steuerlichen Verfahren betreffend die Umsatzsteuervoranmeldungen einerseits und die Umsatzsteuerjahreserkl344rung andererseits sind steuerrecht- 26 - 14 - lich selbstst344ndig und k366nnen sich zeitlich 374berschneiden (vgl. Zeuner in Bun-jes/Geist UStG 8. Aufl. 247 18 Rdn. 23; Kohlmann, Steuerstrafrecht Stand 39. Lfg. Oktober 2008 247 370 AO Rdn. 1364). Dabei l366st die Festsetzung der Jahresum-satzsteuer die Vorauszahlungsfestsetzungen f374r die zuk374nftige sachlich-rechtliche Beurteilung des Steueranspruchs ab, ohne aber die Steuerfestset-zung f374r die Voranmeldungszeitr344ume aufzuheben oder zu 344ndern und ohne Aussagen 374ber ihre materielle Richtigkeit zu treffen (vgl. B374low in Vo-gel/Schwarz UStG Stand 144. Lfg. 2/2009 247 18 UStG Rdn. 131). Auch wird die F344lligkeit r374ckst344ndiger Umsatzsteuervorauszahlungen durch die F344lligkeit ei-nes sich eventuell aus der Jahreserkl344rung ergebenden Unterschiedsbetrags zu Gunsten des Finanzamts nicht ber374hrt (247 18 Abs. 4 Satz 3 UStG). Auf der ande-ren Seite ist ein sich gegebenenfalls aus einer Umsatzsteuervoranmeldung er-gebender 334berschuss nach Zustimmung des Finanzamtes (247 168 Satz 2 AO) als Erstattungsbetrag ohne besonderen Antrag auszuzahlen; er ist nicht auf die Jahreserkl344rung vorzutragen (vgl. Zeuner in Bunjes/Geist UStG 8. Aufl. 247 18 Rdn. 24). Aufgrund der verfahrensrechtlichen Selbstst344ndigkeit beider Arten von Steueranmeldungen entbindet die Abgabe wahrheitsgem344337er Umsatzsteuer-voranmeldungen den Unternehmer nicht von der Pflicht zur Abgabe einer Um-satzsteuerjahreserkl344rung. Umgekehrt l344sst eine zutreffende Umsatzsteuerjah-reserkl344rung die steuerrechtliche Pflicht zur Einreichung noch ausstehender Umsatzsteuervoranmeldungen nicht entfallen (vgl. Zeuner in Bunjes/Geist UStG 8. Aufl. 247 18 Rdn. 23). Dies gilt selbst dann, wenn sich die Summe der Voraus-zahlungen mit der Steuer f374r den Besteuerungszeitraum deckt (vgl. M366337lang in S366lch/Ringleb UStG Stand 60. Lfg. September 2008 247 18 UStG Rdn. 60). 27 - 15 - bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, an der der Senat festh344lt, stehen Steuerhinterziehungen wegen der Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe wahrheitsgem344337er Umsatzsteuervoranmeldungen und solche, bezogen auf die Pflicht zur rechtzeitigen Einreichung einer zutreffenden Umsatzsteuerjahreserkl344rung, auch dann im Verh344ltnis der Tatmehrheit zuein-ander, wenn sie dasselbe Kalenderjahr betreffen (vgl. BGHSt 38, 165, 171; BGH wistra 2005, 66; 2005, 145, 146; 2005, 228, 229). Aufgrund der steuer-rechtlichen Selbstst344ndigkeit beider Besteuerungsverfahren (vgl. oben Ab-schnitt aa) kommt einer falschen Umsatzsteuerjahreserkl344rung (247 18 Abs. 3 UStG) im Verh344ltnis zu vorangegangenen unzutreffenden monatlichen Umsatz-steuervoranmeldungen in demselben Kalenderjahr (247 18 Abs. 1 UStG) in steu-erstrafrechtlicher Hinsicht ein selbst344ndiger Unrechtsgehalt zu. Jede Steueran-meldung hat einen eigenst344ndigen Erkl344rungswert, der auch durch die Zusam-menfassung in der Jahreserkl344rung nicht deckungsgleich wird (BGH NStZ 1996, 136, 137). 28 Somit verwirklicht der T344ter mit der Abgabe einer unrichtigen Umsatz-steuerjahreserkl344rung weiteres Handlungsunrecht und schafft zudem neues Erfolgsunrecht, indem er eine eigenst344ndige Gef344hrdung f374r das Umsatzsteu-eraufkommen herbeif374hrt. Deshalb ist die Steuerhinterziehung aufgrund der Verletzung der Pflicht zur (rechtzeitigen) Abgabe einer wahrheitsgem344337en Um-satzsteuerjahreserkl344rung auch nicht mitbestrafte Nachtat, wenn der T344ter be-reits wegen Verletzung seiner Pflicht zur (rechtzeitigen) Abgabe zutreffender Umsatzsteuervoranmeldungen strafbar ist (vgl. BGHSt 38, 165, 171; BGH NStZ 1996, 136, 137). Dies gilt selbst dann, wenn die unrichtigen Angaben in der Umsatzsteuerjahresanmeldung und vorangegangenen Umsatzsteuervoranmel-dungen inhaltlich 374bereinstimmen (a.A. offenbar OLG Frankfurt wistra 2006, 198). 29 - 16 - Ausgehend von den Besonderheiten des umsatzsteuerlichen Besteue-rungsverfahrens sind f374r jedes Kalenderjahr (247 16 Abs. 1 Satz 2 UStG) bei vier-telj344hrlichem Voranmeldungszeitraum (247 18 Abs. 2 Satz 1 UStG) bis zu f374nf und bei monatlich abzugebenden Voranmeldungen (247 18 Abs. 2 Satz 2 UStG) bis zu dreizehn materiell voneinander unabh344ngige Taten der Steuerhinterziehung m366glich. Sie sind bei unrichtigen Angaben vollendet, sobald die jeweilige An-meldung die Wirkung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nach-pr374fung hat (BGHR AO 247 370 Abs. 1 Vollendung 2), in den F344llen des 247 168 Satz 1 AO also bereits mit Einreichung der Steueranmeldung, sonst mit Zu-stimmung der Finanzbeh366rde (247 168 Satz 2 AO). 30 Von der Tatvollendung zu unterscheiden ist der - insbesondere f374r den Beginn der Strafverfolgungsverj344hrung ma337gebliche - Zeitpunkt der Tatbeendi-gung als endg374ltigem Abschluss des Tatgeschehens. Wegen der engen Ver-zahnung der umsatzsteuerlichen Erkl344rungspflichten, die sich jeweils auf das-selbe Kalenderjahr beziehen, ist das Tatgeschehen bei der Umsatzsteuerhin-terziehung auch im Hinblick auf die unrichtigen oder pflichtwidrig nicht abgege-benen Umsatzsteuervoranmeldungen regelm344337ig erst dann endg374ltig abge-schlossen, wenn diejenige Steuerhinterziehung beendet ist, die durch Nichtein-reichung einer Umsatzsteuerjahreserkl344rung oder durch Abgabe einer unrichti-gen Jahreserkl344rung begangen worden ist; lediglich diese Steuerhinterziehung ist im Zeitpunkt ihrer Vollendung zugleich beendet (vgl. BGHSt 38, 165, 171; BGH NJW 1989, 2140, 2141; BGH wistra 1991, 215, 216). Die vors344tzliche Ver-letzung mehrerer umsatzsteuerlicher Erkl344rungspflichten f374r ein und dasselbe Kalenderjahr geh366rt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum selben geschichtlichen Ereignis und ist damit Teil derselben Tat im prozessua-len Sinn im Sinne des 247 264 StPO (BGHSt 49, 359). 31 - 17 - Dem Umstand, dass die umsatzsteuerlichen Pflichten zur Abgabe f374r das jeweilige Kalenderjahr eng verzahnt sind und im Ergebnis der Durchsetzung desselben Steueranspruchs dienen, ist bei gleichzeitiger Aburteilung bei der Gesamtstrafbildung Rechnung zu tragen (BGH wistra 2005, 145, 147). Im Hin-blick auf die Teilidentit344t im Unrechtsgehalt zwischen unrichtigen Umsatzsteu-ervoranmeldungen und der dasselbe Jahr betreffenden Jahreserkl344rung wird aber das Tatgericht im Regelfall - schon aus Gr374nden der Vereinfachung - in Verfahren dieser Art gem344337 247 154a Abs. 2 StPO die Verfolgung entweder auf die falsche Umsatzsteuerjahreserkl344rung oder die unrichtigen Umsatzsteuer-voranmeldungen beschr344nken k366nnen (vgl. BGHSt 49, 359, 365). 32 cc) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs f374hrt die Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldung ebenso wie das pflichtwidrige Unterlassen der Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung zun344chst lediglich zu einer Steuerhinterziehung 204auf Zeit223; erst die Abgabe einer unrichtigen Um-satzsteuerjahreserkl344rung oder die pflichtwidrige Nichtabgabe einer Umsatz-steuerjahreserkl344rung bewirkt die endg374ltige Steuerverk374rzung, d.h. die Verk374r-zung 204auf Dauer223 (vgl. BGHSt 43, 270, 276; BGH wistra 2002, 185). 33 Diese aus dem System der Umsatzbesteuerung folgende Unterschei-dung beschreibt nur die Art der Rechtsgutsverletzung; sie tr344gt dem Umstand Rechnung, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen auf die Bestimmung von Umsatzsteuervorauszahlungen gerichtet sind w344hrend die Jahresumsatzsteuer in einem eigenst344ndigen Verfahren (247 18 Abs. 3 UStG) festgesetzt wird. Eine Aussage 374ber den tatbestandlichen Verk374rzungsumfang ist damit aber nicht getroffen. 34 - 18 - Aus der Differenzierung in eine Steuerhinterziehung 204auf Zeit223 und eine solche 204auf Dauer223 folgt insbesondere nicht, dass bei einer nicht rechtzeitigen Steuerfestsetzung die tatbestandliche Steuerverk374rzung allein im Zinsverlust des Fiskus bestehen w374rde. Zwar entspricht der durch eine Steuerverk374rzung 204auf Zeit223 verursachte Versp344tungsschaden der H366he nach dem Zinsverlust, der sich nach der Rechtsprechung nach Ma337gabe der Vorschriften 374ber die Hinter-ziehungszinsen (247247 235, 238 AO) mit 0,5 Prozent des nicht rechtzeitig festge-setzten Steuerbetrages pro Monat errechnet (BGHSt 43, 270, 276; BGH wistra 1998, 225, 226; wistra 1998, 146; ebenso BayObLG wistra 1991, 313; 318; Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht 6. Aufl. 247 370 AO Rdn. 78; a.A. Rol-letschke in Rolletschke/Kemper, Steuerverfehlungen, Stand 88. Erg344n-zungslieferung Dezember 2008 247 370 AO Rdn. 99, der den jeweils geltenden Kapitalmarktzins zu Grunde legen will). 35 Die auf die Art der Rechtsgutsverletzung abstellende Differenzierung de-terminiert jedoch nicht die H366he der tatbestandlichen Steuerverk374rzung und beschr344nkt diese bei Umsatzsteuervorauszahlungen auch nicht auf den Zins-schaden. Soweit der Bundesgerichtshof in fr374heren Entscheidungen m366glicher-weise abweichende Aussagen getroffen hat (vgl. BGHSt 43, 270, 276; BGH wistra 1997, 262, 263; wistra 1998, 225, 226; wistra 1998, 146; freilich jeweils unter Bezugnahme auf BGHSt 38, 165 und BGH wistra 1996, 105, aus denen sich lediglich eine Differenzierung in eine Steuerverk374rzung auf Zeit und eine solche auf Dauer ergeben k366nnte), h344lt der Senat an dieser Rechtsprechung nicht fest. Der tatbestandsm344337ige Erfolg der Steuerhinterziehung ist vielmehr ausgehend vom Schutzzweck des verwirklichten Straftatbestandes zu bestim-men, wobei die gesetzgeberischen Wertungen des materiellen Steuerrechts, das die Blankettnorm des 247 370 AO ausf374llt, zu ber374cksichtigen sind. Danach gilt Folgendes: 36 - 19 - (1) Die Steuerhinterziehung ist zwar Erfolgsdelikt, jedoch - wie die Vor-schrift des 247 370 Abs. 4 Satz 1 AO zeigt - nicht notwendig Verletzungsdelikt (vgl. Senat wistra 2009, 114, 117). Die im Festsetzungsverfahren begangene Steuerhinterziehung ist vielmehr konkretes Gef344hrdungsdelikt (vgl. Joecks in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht 6. Aufl. 247 370 AO Rdn. 15), wobei die geschuldete Steuer bereits dann verk374rzt ist, wenn die Steuer nicht rechtzeitig festgesetzt wird. 37 (2) Voranmeldungen nach 247 18 Abs. 1 UStG dienen der zeitnahen Erfas-sung und Erhebung der Umsatzsteuer (vgl. B374low in Vogel/Schwarz UStG 144. Lfg. 2/2009 247 18 UStG Rdn. 63; Peter/Burhoff/St366cker Umsatzsteuer Stand 80. Lfg. 11/2008 247 18 UStG Rdn. 22). Bereits auf deren Grundlage und nicht erst nach Einreichung der Umsatzsteuerjahreserkl344rung soll dem Staat der we-sentliche Teil des Umsatzsteueraufkommens zuflie337en. Deshalb hat der Unter-nehmer schon f374r die Voranmeldungszeitr344ume die geschuldeten Steuern bin-nen zehn Tagen nach Ablauf des jeweiligen Voranmeldungszeitraums nicht nur selbst zu berechnen, sondern auch an das Finanzamt abzuf374hren (247 18 Abs. 1 Satz 1 und 3 UStG). 38 (3) Bei einer Verletzung der Pflichten zur Einreichung von Umsatzsteuer-voranmeldungen besteht die gem344337 247 370 AO strafbewehrte Gef344hrdung des sich aus 247 18 Abs. 1 und 2 UStG ergebenden Steueranspruchs unabh344ngig davon, ob der Steuerschuldner beabsichtigt, zu einem sp344teren Zeitpunkt - na-mentlich in der Umsatzsteuerjahreserkl344rung - falsche Angaben zu berichtigen bzw. fehlende Angaben nachzuholen, oder ob er eine Steuerverk374rzung auf Dauer anstrebt. In jedem Fall bezweckt er zun344chst eine unrichtige Festset-zung. Deren sp344tere Korrektur ist zwar m366glich; diese ist aber von weiteren in 39 - 20 - der Zukunft liegenden und noch ungewissen Ereignissen abh344ngig. Unter-schiedlich ist insoweit lediglich - in Abh344ngigkeit von den Planungen des T344-ters - die Intensit344t der Gef344hrdung. Dieser Umstand ist zwar f374r die Strafzumes-sung von Bedeutung, l344sst aber den Umfang des tatbestandsm344337igen Erfolgs unber374hrt. In beiden F344llen ist das Erfolgsunrecht identisch (vgl. Fran-zen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht 6. Aufl. 247 370 AO Rdn. 77). (4) Im Hinblick auf den Charakter der Steuerhinterziehung als Gef344hr-dungsdelikt unterscheiden sich daher bei der Umsatzsteuerhinterziehung die Verk374rzung 204auf Dauer223 und diejenige 204auf Zeit223 nicht im Erfolgs-, sondern - im Hinblick auf das Vorstellungsbild des T344ters - nur im Handlungsunrecht (vgl. Franzen/Gast/Joecks aaO). Will der T344ter sich - was freilich nur in seltenen F344l-len gegeben sein wird und deshalb sorgf344ltig zu pr374fen ist - durch unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen lediglich auf Zeit Liquidit344t verschaffen und hat er vor, im Rahmen der Jahreserkl344rung zutreffende Angaben zu machen und den sich ergebenden Unterschiedsbetrag im Sinne von 247 18 Abs. 4 Satz 1 UStG zu entrichten, ist sein Ziel nur eine Schadenswiedergutmachung. Es gilt dann Folgendes: 40 (a) Berichtigt der T344ter - seinem Tatplan entsprechend - in der Umsatz-steuerjahreserkl344rung seine unrichtigen Angaben und zahlt er die zun344chst hin-terzogenen Steuern nach, stellt sich die Frage, wie die Steuerhinterziehung 204auf Zeit223 zu ahnden ist, regelm344337ig nicht, da in solchen F344llen zumeist die Voraus-setzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige gem344337 247 371 AO vorliegen (vgl. Kohlmann, Steuerstrafrecht Stand 39. Lfg. Oktober 2008 247 371 AO Rdn. 64.2). Tritt ausnahmsweise keine Straffreiheit ein, ist - freilich erst - im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des T344ters zu ber374cksichtigen, dass 41 - 21 - sein Vorsatz nur auf eine Verk374rzung 204auf Zeit223 gerichtet war und er den Steu-erschaden wiedergutgemacht hat. (b) Berichtigt der T344ter seine in den Voranmeldungen gemachten unrich-tigen Angaben entgegen seinem urspr374nglichen Vorhaben in der Umsatzsteuer-jahreserkl344rung nicht, geht die als Verk374rzung 204auf Zeit223 geplante Hinterziehung in eine solche 204auf Dauer223 374ber. Das bereits in den unrichtigen Voranmeldungen liegende Erfolgsunrecht der Gef344hrdung des Steueranspruchs wird dadurch nicht ber374hrt. Es findet lediglich keine Schadenswiedergutmachung statt. Mit der Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuerjahreserkl344rung begeht der T344ter dann eine weitere Tat mit neuem Handlungsunrecht und weiterem Er-folgsunrecht, das in einer neuen und eigenst344ndigen Gef344hrdung des Steuer-aufkommens besteht. 42 (c) Scheitert die vom T344ter zun344chst beabsichtigte Schadenswiedergut-machung daran, dass es ihm nach einer wahrheitsgem344337en Umsatzsteuerjah-reserkl344rung aus finanziellen Gr374nden nicht mehr m366glich ist, den Unter-schiedsbetrag im Sinne von 247 18 Abs. 4 Satz 1 UStG nachzuentrichten, kommt es ebenfalls zu einer dauerhaften Verk374rzung der Steuer. Im Rahmen der Strafzumessung kann dem T344ter dann zwar zugute gehalten werden, dass er bei der Tatbegehung eine sp344tere Schadenswiedergutmachung vorhatte. Wa-ren allerdings bereits bestehende finanzielle Schwierigkeiten Motiv f374r die Ab-gabe falscher Umsatzsteuervoranmeldungen, relativiert dies die strafmildernde Bedeutung der Wiedergutmachungsabsicht. Denn in solchen F344llen ist die sp344-tere Unm366glichkeit der Entrichtung der vom Unternehmer wie von einem Treu-h344nder f374r den Staat verwalteten Umsatzsteuerbetr344ge regelm344337ig vorherseh-bar. Die 204Absicht223 der Wiedergutmachung erweist sich dann als blo337e - oft so-gar unrealistische - 204Hoffnung223. Eine andere Situation besteht, wenn - was eher 43 - 22 - selten vorkommen d374rfte - die Unm366glichkeit der Schadenswiedergutmachung f374r den Unternehmer aus einem pl366tzlichen und unvorhersehbaren Ereignis re-sultiert. Waren aber von Anfang an ausreichend Zahlungsmittel f374r die Entrich-tung der Steuern vorhanden, ist sorgf344ltig zu pr374fen, ob der Steuerpflichtige bei Abgabe unrichtiger Steuervoranmeldungen tats344chlich nur eine Steuerverk374r-zung auf Zeit geplant hatte, da in einem solchen Fall die Schaffung von Liquidi-t344t als Tatmotiv regelm344337ig ausscheidet. b) F374r den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Strafzumessung in den F344llen 4 bis 10 der Urteilsgr374nde auch deswegen einen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten enth344lt, weil das Landgericht zu Unrecht lediglich die Hinterziehungszinsen als verk374rzt angesehen und damit einen zu niedrigen Verk374rzungsumfang angenommen hat. Hierauf beruht das Urteil. Denn das Landgericht hat bei der Strafzumessung auch nicht in den Blick genommen, ob es das Handlungsziel des Angeklagten war, die zun344chst bewirkte Hinterzie-hung 204auf Zeit223 sp344ter in eine solche 204auf Dauer223 374bergehen zu lassen (vgl. BGHSt 43, 270, 276). Dies liegt nach dem Tatbild aber nahe; f374r die Annahme, der Angeklagte k366nnte lediglich beabsichtigt haben, sich durch die Abgabe un-richtiger Umsatzsteuervoranmeldungen 204auf Zeit223 einen Liquidit344tsvorteil zu ver-schaffen, bestehen aufgrund der bisherigen Feststellungen keine Anhaltspunk-te. 44 3. Soweit das Landgericht in sieben F344llen der Umsatzsteuerhinterzie-hung (Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen 2005 und 2006, F344lle 4 bis 10 der Urteilsgr374nde) sowie in den 43 F344llen der Lohnsteuerhinterziehung als Einzelstrafen jeweils lediglich Geldstrafen verh344ngt hat, weist das Urteil in der Strafzumessung ebenfalls einen durchgreifenden Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten auf. 45 - 23 - a) Zwar unterliegt die Strafzumessung nur in eingeschr344nktem Umfang der 334berpr374fung durch das Revisionsgericht. Denn es ist Sache des Tatrichters, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhand-lung von der Tat und der Person des T344ters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umst344nde festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuw344gen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in die Strafzu-messung des Tatgerichts ist aber dann zul344ssig und geboten, wenn die Zumes-sungserw344gungen in sich fehlerhaft sind, von unzutreffenden Tatsachen aus-gehen oder gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke versto337en oder wenn sich die verh344ngte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung l366st, gerech-ter Schuldausgleich zu sein (BGHSt 29, 319, 320; 34, 345, 349; st. Rspr.). 46 b) Ein derartiger Rechtsfehler liegt hier vor; denn das Tatgericht hat bei der Verh344ngung von Einzelgeldstrafen das Vorliegen einer Tatserie nicht er-kennbar ber374cksichtigt. 47 In F344llen sachlich und zeitlich ineinander verschr344nkter Verm366gensdelik-te, von denen die gewichtigeren die Verh344ngung von Einzelfreiheitsstrafen von sechs Monaten und mehr gebieten, liegt die Verh344ngung kurzfristiger Freiheits-strafen nach 247 47 StGB in den Einzelf344llen mit geringeren Sch344den nahe. Denn in solchen F344llen ist nicht allein der jeweils durch die Einzeltat verursachte Schaden ma337geblich f374r die Bemessung der Einzelstrafe; vielmehr muss auch bei der Zumessung der Einzelstrafen die Gesamtserie und der dadurch verur-sachte Gesamtschaden in den Blick genommen werden (BGH NStZ 2001, 311; NStZ 2004, 554). Dies gilt auch bei Steuerstraftaten (vgl. BGH HFR 1995, 227). 48 - 24 - Danach ist es zwar auch bei einer Tatserie nicht ausgeschlossen, neben Freiheitsstrafen auch Einzelgeldstrafen zu verh344ngen. Allerdings m374ssen dann die Urteilsgr374nde f374r das Revisionsgericht nachpr374fbar erkennen lassen (vgl. Engelhardt in KK 6. Aufl. 247 267 Rdn. 32; Theune in LK 12. Aufl. 247 47 Rdn. 33), dass das Tatgericht bei der Zumessung der Einzelstrafen die Tatserie als sol-che und den durch sie verursachten Schaden gesehen und gewertet hat und aus welchen Gr374nden es gleichwohl in einem Teil der F344lle Freiheitsstrafen f374r geboten, im 374brigen aber Geldstrafen f374r ausreichend erachtet hat. Der Um-stand, dass nach 247 47 Abs. 1 StGB die Verh344ngung kurzer Freiheitsstrafen die Ausnahme ist, rechtfertigt f374r sich allein bei einer Tatserie nicht, von einer n344he-ren Begr374ndung des Nebeneinanders von Geld- und Freiheitsstrafen abzuse-hen. 49 Diesen Ma337st344ben gen374gt das Urteil nicht. Ob im Hinblick auf die Tatse-rie gem344337 247 47 Abs. 1 StGB die Verh344ngung kurzer Freiheitsstrafen anstelle der festgesetzten Geldstrafen geboten war, wird im Urteil nicht er366rtert. Die pauschale Wendung, dass die Verh344ngung von Freiheitsstrafen unter sechs Monaten in den F344llen, in denen solche Strafen verh344ngt wurden, erforderlich gewesen sei, kann die gebotene W374rdigung der Tatserie bei der Zumessung der Einzelstrafen nicht ersetzen. Das Urteil beruht auch auf dem Darlegungs-mangel. 50 4. Die gebotene Aufhebung der Einzelstrafen entzieht dem Ausspruch 374ber die Gesamtstrafen die Grundlage. Dieser k366nnte auch deshalb keinen Be-stand haben, weil die Erw344gungen, mit denen das Landgericht gem344337 247 53 Abs. 2 Satz 2 StGB von der Verh344ngung einer einheitlichen Gesamtfreiheits-strafe abgesehen hat, rechtlicher Nachpr374fung nicht standh344lt. Angesichts der im wesentlichen gleich gelagerten F344lle, bei der die Bildung einer gesonderten 51 - 25 - Gesamtgeldstrafe fern liegt (vgl. BGH NStZ 2001, 311), erwecken sie den Ein-druck, dass das Tatgericht nur deshalb von einer an sich schuldangemessenen Gesamtfreiheitsstrafe von 374ber zwei Jahren abgesehen hat, damit die Vollstre-ckung nach 247 56 Abs. 2 StGB zur Bew344hrung ausgesetzt werden konnte; das aber w344re rechtlich zu beanstanden (vgl. BGHSt 29, 319, 321). 5. F374r die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass bei der Verurteilung wegen Hinterziehung von Umsatzsteuern Vorsteuern, die der T344ter zur Verheimlichung seiner Taten nicht geltend gemacht hat, im Rahmen der Strafzumessung zu ber374cksichtigen sind (BGH wistra 2005, 144, 145). 52 Nack Wahl Hebenstreit J344ger Sander
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